Assistenz im Krankenhaus
Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung: Rechtsanspruch seit 2022 (§ 113 SGB IX). Vertraute Bezugsperson begleitet Sie. Jetzt beraten lassen.
Von der AssistenzPlus-Fachredaktion · Stand: Juni 2026
Rechtsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus
Seit dem 1. November 2022 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Assistenz bei stationären Krankenhausaufenthalten. Die Regelung findet sich in § 113 Abs. 6 und 7 SGB IX. Damit wurde eine langjährige Forderung von Behindertenverbänden umgesetzt.
Der Hintergrund: Krankenhausaufenthalte sind für Menschen mit Behinderung oft mit besonderen Belastungen verbunden. Unbekannte Umgebung, wechselndes Personal, veränderte Routinen und Kommunikationsprobleme können die Behandlung erschweren. Eine vertraute Bezugsperson kann diese Barrieren abbauen.
Zwei Wege der Begleitung:
- Begleitung durch Mitarbeitende eines Assistenzdienstes (§ 113 Abs. 6 SGB IX): Die vertraute Assistenzkraft begleitet Sie ins Krankenhaus. Die Kosten trägt der Eingliederungshilfeträger (LVR oder LWL).
- Begleitung durch Angehörige oder Personen aus dem engsten Umfeld (§ 44b SGB V): Nahe Angehörige oder enge Vertrauenspersonen können Krankengeld erhalten, wenn sie Sie ganztägig im Krankenhaus begleiten. Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse.
Beide Wege können parallel genutzt werden: Die Assistenzkraft begleitet tagsüber, ein Angehöriger übernimmt die Nacht.
Wer hat Anspruch auf Begleitung?
Den Anspruch auf Assistenz im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX haben alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen (§ 99 SGB IX). Die Begleitung muss behinderungsbedingt notwendig sein.
Voraussetzungen im Detail:
- Die begleitete Person gehört zum Personenkreis des § 99 SGB IX (wesentliche Behinderung oder drohende wesentliche Behinderung)
- Es liegt eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V vor (nicht ambulant, nicht teilstationär)
- Die Begleitung ist wegen behinderungsbedingter besonderer Bedürfnisse notwendig
- Die begleitende Person erbringt bereits im Alltag Eingliederungshilfeleistungen für den Betroffenen
In der Praxis sind es vor allem Menschen mit geistiger Behinderung, schwerer Mehrfachbehinderung, Autismus oder schwerer Kommunikationsbeeinträchtigung, die auf Begleitung angewiesen sind. Aber auch bei anderen Behinderungsarten kann der Anspruch bestehen, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Für Angehörige (§ 44b SGB V): Gesetzlich versicherte nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld können Krankengeld für die Begleitung erhalten. Voraussetzung ist eine ganztägige Begleitung (mindestens 8 Stunden pro Tag inklusive Anfahrt).
Welche Leistungen umfasst die Krankenhausassistenz?
Die Assistenz im Krankenhaus umfasst nach § 113 Abs. 6 Satz 3 SGB IX nichtmedizinische Nebenleistungen zur stationären Behandlung. Konkret bedeutet das:
- Kommunikationshilfe: Die Assistenzkraft übersetzt zwischen Patient und Krankenhauspersonal. Sie erklärt Behandlungsschritte in verständlicher Sprache und gibt Informationen des Patienten an das Pflegepersonal weiter.
- Unterstützung bei Belastungssituationen: Beruhigung bei Angst und Überforderung, Begleitung bei Untersuchungen, Hilfe bei Reizüberflutung (z. B. bei Autismus), Sicherheit durch vertraute Anwesenheit.
- Strukturierung des Tagesablaufs: Gewohnte Routinen aufrechterhalten, Orientierung in der fremden Umgebung, Begleitung bei Mahlzeiten.
- Interessenvertretung: Sicherstellen, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Patienten berücksichtigt werden.
Nicht umfasst sind pflegerische Maßnahmen wie Körperpflege, Anreichen von Essen und Lagerung. Diese gehören zum Aufgabenbereich des Krankenhauspersonals. In der Praxis gibt es Überschneidungen, die im Einzelfall geklärt werden müssen.
Die Assistenzkraft ist kein Ersatz für Krankenpflegepersonal. Sie ergänzt die medizinische Versorgung um die behinderungsbedingte Unterstützung, die das Krankenhauspersonal nicht leisten kann.
Wie beantrage ich Assistenz im Krankenhaus?
Der Antrag auf Assistenz im Krankenhaus richtet sich an den Eingliederungshilfeträger (in NRW: LVR oder LWL). Der Ablauf:
- Krankenhausaufenthalt steht fest: Sobald ein stationärer Aufenthalt geplant ist, informieren Sie Ihren Assistenzdienst und den Kostenträger.
- Antrag beim Kostenträger: Formloser Antrag auf Assistenz im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX. Fügen Sie die Krankenhauseinweisung und eine Begründung bei, warum die Begleitung notwendig ist.
- Bewilligung: Der Kostenträger prüft den Antrag und bewilligt die Begleitung. Bei geplanten Operationen sollten Sie den Antrag mindestens 2 bis 4 Wochen vorher stellen.
- Begleitung: Die vertraute Assistenzkraft begleitet Sie ins Krankenhaus und unterstützt Sie während des gesamten Aufenthalts.
Bei Notfällen: Auch bei ungeplanten Krankenhausaufenthalten besteht der Anspruch. Die Begleitung kann sofort beginnen, der Antrag wird nachträglich gestellt. AssistenzPlus organisiert die Begleitung kurzfristig und übernimmt die Antragstellung.
Viele Krankenhäuser kennen den Anspruch auf Begleitung noch nicht ausreichend. Wenn das Krankenhaus die Begleitperson nicht aufnehmen will, verweisen Sie auf § 113 Abs. 6 SGB IX. AssistenzPlus klärt im Vorfeld mit dem Krankenhaus, damit die Begleitung reibungslos funktioniert.
AssistenzPlus als Begleitung im Krankenhaus
AssistenzPlus stellt vertraute Assistenzkräfte für die Begleitung im Krankenhaus bereit. Der Vorteil: Ihre gewohnte Assistenzkraft, die Ihren Alltag kennt, begleitet Sie auch im Krankenhaus.
Unsere Leistungen:
- Antragstellung: Wir stellen den Antrag beim Kostenträger und kümmern uns um die Bewilligung.
- Koordination mit dem Krankenhaus: Wir klären vorab mit der Klinik, dass eine Begleitperson aufgenommen wird. Bei Bedarf informieren wir das Krankenhaus über die gesetzliche Grundlage.
- Vertraute Assistenzkraft: Ihre gewohnte Assistenzkraft begleitet Sie. Bei längeren Aufenthalten organisieren wir einen Schichtplan, damit durchgängig eine vertraute Person anwesend ist.
- Abrechnung: Wir rechnen die Leistungen direkt mit dem Eingliederungshilfeträger ab. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Gerade bei Menschen mit geistiger Behinderung, Autismus oder Kommunikationsbeeinträchtigungen kann die Begleitung durch eine vertraute Person den Krankenhausaufenthalt erheblich erleichtern und die Behandlungsergebnisse verbessern.
Kontaktieren Sie uns, wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht. Wir organisieren die Begleitung und kümmern uns um alle Formalitäten. Weitere Informationen zu unseren Assistenzleistungen finden Sie im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.
Häufige Fragen: Assistenz im Krankenhaus
- Seit wann gibt es den Anspruch auf Assistenz im Krankenhaus?
- Der Rechtsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 und 7 SGB IX gilt seit dem 1. November 2022. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen eingeführt.
- Wer bezahlt die Assistenz im Krankenhaus?
- Die Kosten für die Begleitung durch Mitarbeitende eines Assistenzdienstes trägt der Eingliederungshilfeträger (LVR oder LWL). Bei Begleitung durch Angehörige zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld nach § 44b SGB V. Für den Betroffenen selbst entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Gilt der Anspruch auch bei Notfällen?
- Ja. Auch bei ungeplanten Krankenhausaufenthalten besteht der Anspruch auf Begleitung. Die Assistenzkraft kann sofort mitkommen, der formale Antrag wird nachträglich gestellt. AssistenzPlus organisiert die Begleitung auch kurzfristig.
- Was tun, wenn das Krankenhaus die Begleitperson ablehnt?
- Verweisen Sie auf § 113 Abs. 6 SGB IX. Das Krankenhaus ist verpflichtet, eine Begleitperson aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. AssistenzPlus klärt im Vorfeld mit dem Krankenhaus und stellt sicher, dass die Begleitung funktioniert.
- Können Angehörige statt einer Assistenzkraft begleiten?
- Ja. Nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld können nach § 44b SGB V Krankengeld erhalten, wenn sie den Betroffenen ganztägig begleiten (mindestens 8 Stunden inklusive Anfahrt). Beide Wege (Assistenzdienst und Angehörige) können auch kombiniert werden.
- Welche Behinderungsarten sind abgedeckt?
- Der Anspruch besteht für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen und deren behinderungsbedingte Bedürfnisse eine Begleitung notwendig machen. In der Praxis sind es vor allem Menschen mit geistiger Behinderung, Autismus, schwerer Mehrfachbehinderung oder Kommunikationsbeeinträchtigungen.
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