Assistenz im Krankenhaus
Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung: Rechtsanspruch seit 2022 (§ 113 SGB IX). Vertraute Bezugsperson begleitet Sie. Jetzt beraten lassen.
Stand: März 2026
Rechtsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus
Seit dem 1. November 2022 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Assistenz bei stationären Krankenhausaufenthalten (§ 113 Abs. 6 und 7 SGB IX).
Zwei Wege der Begleitung:
- Begleitung durch Mitarbeitende eines Assistenzdienstes (§ 113 Abs. 6 SGB IX): Die vertraute Assistenzkraft begleitet Sie. Die Kosten trägt der Eingliederungshilfeträger (LVR oder LWL).
- Begleitung durch Angehörige (§ 44b SGB V): Nahe Angehörige können Krankengeld erhalten, wenn sie ganztägig begleiten. Die Kosten trägt die Krankenkasse.
Wer hat Anspruch auf Begleitung?
Anspruch haben alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen (§ 99 SGB IX), wenn die Begleitung behinderungsbedingt notwendig ist.
Voraussetzungen:
- Personenkreis des § 99 SGB IX
- Vollstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)
- Behinderungsbedingte besondere Bedürfnisse
- Die begleitende Person erbringt bereits im Alltag Eingliederungshilfeleistungen
Vor allem Menschen mit geistiger Behinderung, Autismus, schwerer Mehrfachbehinderung oder Kommunikationsbeeinträchtigungen sind auf Begleitung angewiesen.
Welche Leistungen umfasst die Krankenhausassistenz?
Die Assistenz umfasst nichtmedizinische Nebenleistungen (§ 113 Abs. 6 S. 3 SGB IX):
- Kommunikationshilfe: Übersetzung zwischen Patient und Krankenhauspersonal
- Unterstützung bei Belastungssituationen: Beruhigung, Begleitung bei Untersuchungen
- Strukturierung des Tagesablaufs: Gewohnte Routinen aufrechterhalten
- Interessenvertretung: Sicherstellen, dass Bedürfnisse berücksichtigt werden
Nicht umfasst: Pflegerische Maßnahmen wie Körperpflege und Lagerung.
Wie beantrage ich Assistenz im Krankenhaus?
Der Antrag geht an den Eingliederungshilfeträger (LVR oder LWL):
- Krankenhausaufenthalt steht fest: Assistenzdienst und Kostenträger informieren
- Formloser Antrag nach § 113 Abs. 6 SGB IX mit Krankenhauseinweisung
- Bewilligung (bei geplanten Eingriffen 2 bis 4 Wochen vorher beantragen)
- Vertraute Assistenzkraft begleitet Sie
Bei Notfällen kann die Begleitung sofort beginnen, der Antrag wird nachträglich gestellt. Viele Krankenhäuser kennen den Anspruch noch nicht. Verweisen Sie auf § 113 Abs. 6 SGB IX. AssistenzPlus klärt vorab mit dem Krankenhaus.
AssistenzPlus als Begleitung im Krankenhaus
AssistenzPlus stellt vertraute Assistenzkräfte für die Krankenhausbegleitung bereit:
- Antragstellung: Wir stellen den Antrag beim Kostenträger.
- Koordination mit dem Krankenhaus: Vorabklärung mit der Klinik.
- Vertraute Assistenzkraft: Ihre gewohnte Assistenzkraft begleitet Sie. Bei längeren Aufenthalten organisieren wir einen Schichtplan.
- Abrechnung: Direkte Abrechnung mit dem Eingliederungshilfeträger.
Kontaktieren Sie uns, wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht. Weitere Informationen im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.
Häufige Fragen: Assistenz im Krankenhaus
- Seit wann gibt es den Anspruch auf Assistenz im Krankenhaus?
- Der Rechtsanspruch nach § 113 Abs. 6 und 7 SGB IX gilt seit dem 1. November 2022.
- Wer bezahlt die Assistenz im Krankenhaus?
- Die Kosten für die Begleitung durch einen Assistenzdienst trägt der Eingliederungshilfeträger (LVR oder LWL). Bei Begleitung durch Angehörige zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach § 44b SGB V.
- Gilt der Anspruch auch bei Notfällen?
- Ja. Auch bei ungeplanten Krankenhausaufenthalten besteht der Anspruch. Die Assistenzkraft kann sofort mitkommen, der Antrag wird nachträglich gestellt.
- Was tun, wenn das Krankenhaus die Begleitperson ablehnt?
- Verweisen Sie auf § 113 Abs. 6 SGB IX. Das Krankenhaus ist verpflichtet, eine Begleitperson aufzunehmen. AssistenzPlus klärt vorab mit dem Krankenhaus.
- Können Angehörige statt einer Assistenzkraft begleiten?
- Ja. Nahe Angehörige können nach § 44b SGB V Krankengeld erhalten, wenn sie ganztägig begleiten (mindestens 8 Stunden inklusive Anfahrt). Beide Wege können kombiniert werden.
- Welche Behinderungsarten sind abgedeckt?
- Alle Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen und deren behinderungsbedingte Bedürfnisse eine Begleitung notwendig machen. Vor allem Menschen mit geistiger Behinderung, Autismus, schwerer Mehrfachbehinderung oder Kommunikationsbeeinträchtigungen.
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