Schulassistenz
Schulassistenz in NRW: Teilhabe an Bildung
Schulassistenz begleitet Ihr Kind im Unterricht, in der Pause und auf Ausflügen. Beantragt wird sie von Ihnen als Eltern, gezahlt vom Sozial- oder Jugendamt.
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Von der AssistenzPlus-Fachredaktion · Stand: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage
- § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII
- Wer zahlt
- Sozialamt (Kreis oder Stadt) oder Jugendamt
- Eigenanteil
- 0 €
- Antrag durch
- die Eltern, formlos
- Auch möglich
- OGS, Klassenfahrt, Ganztag
Im Alltag
So sieht Schulassistenz im Alltag aus
Sie bestimmen, wobei und wann Sie Unterstützung möchten. Ein paar typische Situationen:
Im Unterricht dabei
Hilfe bei Konzentration, Struktur und Arbeitsmaterial. Die Lehrkraft unterrichtet, die Assistenz stützt.
Pause und Schulhof
Unterstützung beim Kontakt zu anderen Kindern und beim Umgang mit Konflikten.
Klassenfahrt und Ausflug
Damit Ihr Kind mitfahren kann: Begleitung bei Übernachtung, Wegen und Programm.
Toilettengang und Essen
Pflegerische Hilfe im Schulalltag, diskret und altersgerecht.
Wege im Schulgebäude
Raumwechsel, Treppen, Fachräume: Orientierung und Mobilität im Haus.
Austausch mit Lehrkräften
Kurze Rückmeldungen an Sie und das Kollegium, damit alle an einem Strang ziehen.
Kosten und Antrag
Was kostet Sie das? Kurz gesagt: nichts.
Die kurzen Antworten zuerst. Details stehen im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.
Was kostet uns die Schulassistenz?
0 €
Die Kosten trägt das Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, bei ausschließlich seelischer Behinderung das Jugendamt.
Zählen Einkommen oder Vermögen der Eltern?
Nein
Für Hilfen zur Schulbildung fällt kein Beitrag an und Vermögen bleibt unberücksichtigt (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 3 SGB IX). Beim Jugendamt gibt es für ambulante Hilfen keinen Kostenbeitrag (§ 91 SGB VIII).
Hilft AssistenzPlus beim Antrag?
Ja
Wir übernehmen Antrag, Unterlagen und die Kommunikation mit dem Kostenträger. Für Sie ist das kostenlos.
Ehrlich gesagt
Was nicht übernommen wird
Damit es später keine Überraschungen gibt.
- Den Unterricht selbst, er bleibt Aufgabe der Lehrkräfte
- Medizinische Behandlungspflege, das ist Aufgabe der Krankenkasse
- Leistungen, die bereits ein anderer Träger übernimmt
Zum Mitmachen
Ihre Checkliste für den Erstantrag
Diese Unterlagen braucht der Kostenträger für die Schulassistenz. Haken Sie ab, was Sie schon haben. Ihr Browser merkt sich den Stand.
- Aktuelle ärztliche oder therapeutische Befunde mit konkretem Hilfebedarf
- Förderbescheid oder Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, falls vorhanden
- Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf im Schulalltag
- Schwerbehindertenausweis oder GdB-Bescheid, falls vorhanden
- Beschreibung eines typischen Schultags: Wo fehlt Hilfe?
- Bei seelischer Behinderung: Stellungnahme aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 35a SGB VIII)
- Bei rechtlicher Betreuung oder getrennt lebenden Eltern: Vollmacht oder Sorgerechtsnachweis
Schritt für Schritt
Der Weg zur Schulassistenz
In fünf Schritten von der ersten Frage bis zur bewilligten Assistenz. Wir begleiten Sie durch jeden davon.
Schule und Kostenträger klären
Gemeinsam prüfen wir, ob § 112 SGB IX (körperliche oder geistige Behinderung, Sozialamt) oder § 35a SGB VIII (seelische Behinderung, Jugendamt) zuständig ist.
Antrag stellen
Ein formloser Antrag durch Sie als Eltern beim zuständigen Amt genügt und sichert das Antragsdatum.
Unterlagen einreichen
Ärztliche Befunde, Stellungnahme der Schule und Förderbescheid nachreichen. Die Checkliste oben zeigt, was Sie brauchen.
Hilfeplan- oder Bedarfsgespräch
Amt, Schule und Sie besprechen den Unterstützungsbedarf. Wir bereiten den Termin mit Ihnen vor und begleiten ihn.
Bescheid prüfen und starten
Stunden und Zeitraum kontrollieren, bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch. Dann stellen wir die passende Schulbegleitung vor.
Das übernehmen wir
Sie müssen das nicht allein machen
- Antrag formulieren und einreichen
- Unterlagen sortieren und nachreichen
- Begleitung zur Bedarfsermittlung
Kostenlos für Sie. Der Kostenträger vergütet die Assistenz, die Antragsbegleitung ist Teil unseres Angebots.
Ausführliche Informationen
Ausführliche Informationen zur Schulassistenz
Was macht eine Schulassistenz?
Schulassistenz (auch Schulbegleitung oder Integrationshilfe) unterstützt Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalltag. Die Assistenzkraft hilft bei Mobilität, Konzentration, sozialer Interaktion, pflegerischen Aufgaben und der Bewältigung von Ängsten, damit das Kind am Unterricht und am Schulleben teilhaben kann.
Wie beantrage ich Schulassistenz in NRW?
Der Antrag geht an das Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Sie sind in NRW während der Schulzeit Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW). Benötigt werden: Eingliederungshilfe-Grundantrag, aktuelle ärztliche Unterlagen mit Diagnose, ggf. sonderpädagogisches Gutachten und Schweigepflichtsentbindung. Bei seelischer Behinderung (z. B. Autismus, ADHS) kann auch das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig sein.
Welche Rechtsgrundlage gilt für Schulassistenz?
Die Rechtsgrundlage hängt von der Art der Behinderung ab: Bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung gilt § 112 SGB IX (Eingliederungshilfe). Bei ausschließlich seelischer Behinderung gilt § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), und der Antrag geht ans Jugendamt. Die Leistungen sind ähnlich, aber die Kostenträger unterschiedlich.
Wo bietet AssistenzPlus Schulassistenz an?
AssistenzPlus bietet Schulassistenz in Köln und ganz Nordrhein-Westfalen an. Unsere Assistenzkräfte begleiten Kinder und Jugendliche an Regelschulen und Förderschulen. Von der ersten Beratung über die Antragstellung bis zur täglichen Begleitung im Schulalltag sind wir an Ihrer Seite.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf für eine kostenlose Erstberatung. Mehr zur Finanzierung erfahren Sie im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.
FAQ
Häufige Fragen zur Schulassistenz
- Was darf eine Schulassistenz nicht machen?
- Schulassistenz ersetzt keine Lehrkraft. Unterrichtsinhalte vermitteln, Klassenarbeiten bewerten oder pädagogische Entscheidungen treffen gehören nicht zu den Aufgaben. Die Kernkompetenz im Lern- und Unterrichtsprozess liegt beim Schüler und der Lehrkraft.
- Wird die Schulassistenz abgeschafft?
- Nein, Schulassistenz wird nicht abgeschafft. Der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) ist gesetzlich verankert und durch das Bundesteilhabegesetz sogar gestärkt worden.
- Wer zahlt die Schulassistenz?
- Während der Schulzeit trägt der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Kosten als Träger der Eingliederungshilfe, meist über das Sozialamt. Das gilt in NRW (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW), in Hessen (§ 2 HAG/SGB IX) und in Rheinland-Pfalz (§ 1 AGSGB IX). Bei ausschließlich seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Für Kinder und Jugendliche ist kein Eigenbeitrag zu leisten.
- Braucht mein Kind eine Diagnose für Schulassistenz?
- Ja, eine fachärztliche Diagnose ist Voraussetzung. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung genügt ein Feststellungsbescheid oder fachärztliches Attest. Bei seelischer Behinderung (Autismus, ADHS) ist ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erforderlich.
- Kann Schulassistenz auch in der Förderschule bewilligt werden?
- Ja, Schulassistenz ist nicht auf Regelschulen beschränkt. Auch an Förderschulen kann ein individueller Assistenzbedarf bestehen, der über die dort vorhandene Personalausstattung hinausgeht.
- Wie finde ich eine gute Schulassistenz?
- AssistenzPlus wählt Assistenzkräfte sorgfältig aus und stimmt die Besetzung mit Ihnen und der Schule ab. Erfahrung im Umgang mit Kindern, pädagogisches Grundverständnis und Zuverlässigkeit sind Grundvoraussetzungen.
Ratgeber zum Thema
Ausführliche Artikel zur Schulassistenz und zum Antrag, verständlich erklärt.
Weitere Assistenzleistungen
AssistenzPlus bietet alle Formen der persönlichen Assistenz in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz.
- Alltagsassistenz
- Arbeitsassistenz
- Studienassistenz
- Freizeitassistenz
- Elternassistenz
- 24-Stunden-Assistenz
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