Schulassistenz in NRW
Schulassistenz für Kinder mit Behinderung in NRW. Schulbegleitung nach § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII. Kostenlose Beratung und Antragshilfe.
- Individuell auf Ihren Bedarf abgestimmt
- Flexible Zeiten nach Ihren Wünschen
- Kostenfrei über das Persönliche Budget
- Antragshilfe beim LVR oder LWL
Was macht eine Schulassistenz?
Schulassistenz (auch Schulbegleitung oder Integrationshilfe) unterstützt Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalltag. Die Assistenzkraft hilft bei Mobilität, Konzentration, sozialer Interaktion, pflegerischen Aufgaben und der Bewältigung von Ängsten.
Schulassistenz beantragen in NRW
Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt oder Eingliederungshilfeträger gestellt. Bei seelischer Behinderung (z. B. Autismus, ADHS) kann auch das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig sein.
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FAQ: Schulassistenz
- Wer zahlt die Schulassistenz?
- In NRW übernimmt der LVR oder LWL die Kosten als Träger der Eingliederungshilfe. Bei seelischer Behinderung kann das Jugendamt zuständig sein. Für Kinder ist kein Eigenbeitrag zu leisten.
- Braucht mein Kind eine Diagnose für Schulassistenz?
- Ja, eine fachärztliche Diagnose ist Voraussetzung. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung genügt ein Feststellungsbescheid. Bei seelischer Behinderung ist ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erforderlich.
- Was darf eine Schulassistenz nicht machen?
- Schulassistenz ersetzt keine Lehrkraft. Unterrichtsinhalte vermitteln, Klassenarbeiten bewerten oder pädagogische Entscheidungen treffen gehören nicht zu den Aufgaben.