Eingliederungshilfe NRW
Eingliederungshilfe in NRW: Wer Anspruch hat, wie der Antrag beim LVR oder LWL läuft und welche Formulare Sie brauchen. Kostenlose Begleitung zum Antrag.
Von der AssistenzPlus-Fachredaktion · Stand: Juni 2026
Wo wohnen Sie in NRW? LVR oder LWL?
In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei überörtliche Träger der Eingliederungshilfe. Welcher für Sie zuständig ist, hängt allein von Ihrem Wohnort ab: der LVR für das Rheinland, der LWL für Westfalen-Lippe. Wählen Sie Ihre Region und Sie kommen direkt zum passenden Antragsweg.
Schritt 1: Zuständigkeit klären
Rheinland
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Zuständig für den Westen und Süden von NRW, von Kleve bis Bonn, das Bergische Land und den Niederrhein.
Köln, Düsseldorf, Bonn, Essen, Duisburg, Aachen, Wuppertal + 18 weitere Städte & Kreise
Westfalen-Lippe
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Zuständig für den Osten und Norden von NRW, das östliche Ruhrgebiet, das Münsterland, Ostwestfalen und das Sauerland.
Dortmund, Münster, Bielefeld, Bochum, Gelsenkirchen, Hagen, Paderborn + 17 weitere Städte & Kreise
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe in NRW?
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Menschen mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbehinderung, deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich eingeschränkt ist (§ 99 SGB IX). In NRW sind LVR (Rheinland) oder LWL (Westfalen-Lippe) zuständig. Auch eine drohende Behinderung begründet den Anspruch.
Voraussetzungen im Überblick:
- Körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbehinderung (oder drohende Behinderung)
- Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist wesentlich eingeschränkt
- Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Teilhabeeinschränkung besteht
Der Nachweis erfolgt durch ärztliche Gutachten, den Schwerbehindertenausweis oder fachärztliche Stellungnahmen. In NRW wird der individuelle Bedarf im Gesamtplanverfahren mit dem Instrument BEI_NRW ermittelt. AssistenzPlus begleitet Sie durch diesen Prozess und bereitet alle Unterlagen vor.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei Eingliederungshilfe?
Seit der Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) gilt: Der Eigenanteil beträgt monatlich 2 % des Jahreseinkommens, das über der jeweiligen Freigrenze liegt, abgerundet auf volle 10 € (§ 137 SGB IX). Viele Leistungsberechtigte zahlen gar keinen Eigenanteil. Nur Einkommen oberhalb der Freigrenze wird herangezogen, Einkommen darunter ist vollständig geschützt.
Einkommensgrenzen Eingliederungshilfe 2026 (jährlich, NRW)
| Einkommensart | Freigrenze pro Jahr |
|---|---|
| Erwerbseinkommen (85 % der Bezugsgröße) | ca. 40.341 € |
| Renteneinkommen (60 % der Bezugsgröße) | ca. 28.476 € |
Monatlicher Eigenanteil: 2 % des Jahreseinkommens über der Grenze, abgerundet auf volle 10 € (§ 137 SGB IX). Wer Grundsicherung bezieht, zahlt keinen Eigenanteil.
Zählt das Einkommen meines Partners?
Ein zentraler Fortschritt des BTHG: Das Einkommen und Vermögen des Partners wird seit 2020 nicht mehr angerechnet. Nur das eigene Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten zählt. Wer Grundsicherung bezieht, zahlt keinen Eigenanteil. Berechnen Sie Ihren Eigenanteil mit unserem kostenlosen Rechner.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag 2026?
Der Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe beträgt 2026 71.190 €. Er ergibt sich aus 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 139 SGB IX. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst, der Freibetrag steigt entsprechend mit.
Was ist geschützt?
- Vermögen bis 71.190 € ist vollständig geschützt
- Selbst genutztes Wohneigentum wird nicht als Vermögen angerechnet (angemessener Umfang)
- Das Partnervermögen wird seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr herangezogen
- Rücklagen für Altersvorsorge bleiben bis zu bestimmten Grenzen ebenfalls geschützt
Zum Vergleich: In der alten Sozialhilfe (SGB XII) lag der Freibetrag bei lediglich 5.000 €. Das BTHG hat die Situation für Leistungsberechtigte deutlich verbessert. AssistenzPlus prüft Ihre individuelle Situation und berechnet Ihren Eigenanteil vorab.
Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe umfasst vier Leistungsgruppen: Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX), soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX), Teilhabe am Arbeitsleben und medizinische Rehabilitation. Dazu zählen Alltagsassistenz, Schulassistenz, Arbeitsassistenz, Freizeitassistenz, Hilfsmittel und therapeutische Leistungen. Im Detail:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX): Schulassistenz, Studienassistenz, Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX): Alltagsassistenz, Freizeitassistenz, Elternassistenz, Wohnassistenz, Kommunikationshilfen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsassistenz, Werkstattleistungen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Heilmittel, Hilfsmittel, Frühförderung, therapeutische Leistungen
In der Praxis bedeutet das: Von der morgendlichen Körperpflege über die Begleitung zur Arbeit bis hin zum Kinobesuch am Abend kann Eingliederungshilfe alle Lebensbereiche abdecken. Kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Bedarf zu klären.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Für den Antrag auf Eingliederungshilfe brauchen Sie sieben Unterlagen: Grundantrag, Behinderungsnachweis, Einkommensnachweise (12 Monate), Vermögensnachweis (nur über 71.190 €), Mietvertrag, Schweigepflichtsentbindung und ggf. eine Schulstellungnahme. Die vollständige Liste:
- Grundantrag auf Eingliederungshilfe (Formular des zuständigen Trägers)
- Nachweis der Behinderung: Schwerbehindertenausweis, ärztliches Gutachten oder Feststellungsbescheid
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Rentenbescheid oder Grundsicherungsbescheid
- Vermögensnachweis: Kontoauszüge, Sparbücher (nur bei Vermögen über 71.190 €)
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
- Schweigepflichtsentbindung (für Rückfragen bei Ärzten)
- Bei Schulassistenz: Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf
AssistenzPlus hilft Ihnen, alle Unterlagen zusammenzustellen und den Antrag vollständig einzureichen. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen. Die Beratung ist kostenlos. Den Antrag müssen Sie nicht allein stellen: Persönliche Assistenz beantragen zeigt den Ablauf, und wir übernehmen ihn für Sie.
Welche Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei?
Ohne Eigenanteil bleiben vor allem Bildungsleistungen wie die Schulassistenz, heilpädagogische Leistungen und Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder sowie alle Leistungen für Bezieher von Grundsicherung (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Arbeitsassistenz (§ 185 SGB IX) ist ohnehin einkommensunabhängig. Bei Minderjährigen gibt es dagegen keine pauschale Befreiung. Im Einzelnen:
- Kinder und Jugendliche: Bei Minderjährigen zählen Einkommen und Vermögen der Eltern im Haushalt (§ 136 Abs. 1, § 140 Abs. 1 SGB IX), die Einkommensgrenze erhöht sich dann um 75 % der Bezugsgröße (§ 136 Abs. 5). Ohne Eigenanteil bleiben unter anderem Schulassistenz, heilpädagogische Leistungen und Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder (§ 138 Abs. 1 SGB IX).
- Arbeitsassistenz (§ 185 SGB IX): Assistenz am Arbeitsplatz wird über das Integrationsamt finanziert und ist einkommensunabhängig.
- Bezieher von Grundsicherung: Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) bezieht, zahlt keinen Eigenanteil bei der Eingliederungshilfe.
- Heilpädagogische Leistungen: Für Kinder bis zur Einschulung sind heilpädagogische Leistungen und Frühförderung kostenfrei.
Auch für Erwachsene mit geringem Einkommen fällt in vielen Fällen kein Eigenanteil an. Die 2-%-Regel schützt vor finanzieller Überlastung. Erfahren Sie mehr im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.
Häufige Fragen: Eingliederungshilfe NRW
- In welchem SGB ist die Eingliederungshilfe geregelt?
- Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe im SGB IX geregelt. Vorher war sie Teil der Sozialhilfe im SGB XII. Die Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Freibeträge deutlich angehoben und das Partnereinkommen von der Anrechnung ausgenommen.
- Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungshilfe und Grundsicherung?
- Eingliederungshilfe (SGB IX) finanziert behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen wie Assistenz und Hilfsmittel. Grundsicherung (SGB XII) deckt den allgemeinen Lebensunterhalt. Beide können parallel bezogen werden. Der Vermögensfreibetrag ist bei der Eingliederungshilfe mit 71.190 € deutlich höher.
- Wer ist in NRW für die Eingliederungshilfe zuständig?
- In NRW sind der LVR (Landschaftsverband Rheinland) und der LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) als überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Der LVR ist für das Rheinland zuständig, der LWL für Westfalen-Lippe.
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
- Nach § 14 SGB IX muss der Eingliederungshilfeträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit klären und innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. In der Praxis kann es je nach Auslastung auch länger dauern. AssistenzPlus unterstützt Sie dabei, den Antrag vollständig einzureichen, damit Verzögerungen vermieden werden.
- Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?
- Nein, seit der Neuregelung durch das BTHG (seit 2020) wird das Einkommen und Vermögen des Partners nicht mehr auf die Eingliederungshilfe angerechnet. Nur Ihr eigenes Einkommen und Vermögen ist relevant.
- Was ist das Gesamtplanverfahren?
- Im Gesamtplanverfahren wird Ihr individueller Bedarf ermittelt. In NRW nutzen LVR und LWL das Instrument BEI_NRW. Dabei werden Ihre Wünsche, Ziele und der konkrete Unterstützungsbedarf in allen Lebensbereichen erfasst.
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