BFSG 2026: Bilanz nach einem Jahr Barrierefreiheit

Das BFSG: ein Meilenstein für digitale Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Erstmals verpflichtet ein deutsches Gesetz auch die Privatwirtschaft dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Der öffentliche Sektor unterlag dieser Pflicht bereits durch die EU-Richtlinie 2016/2102. Für Menschen mit Behinderung bedeutet das BFSG einen echten Paradigmenwechsel: Barrierefreiheit ist kein freiwilliges Entgegenkommen mehr, sondern gesetzliche Pflicht.

Konkret betrifft das Gesetz Online-Shops, Webseiten, Banking-Apps, E-Books, Selbstbedienungsterminals und viele weitere digitale Angebote. Wer als Unternehmen gegen die Vorgaben verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Rund neun Monate nach Inkrafttreten zeigt sich: Vieles bewegt sich, doch längst nicht alles läuft rund.

Welche Verbesserungen Menschen mit Behinderung im Alltag spüren

Die ersten Auswirkungen des BFSG sind bereits sichtbar. Große Online-Händler haben ihre Shops überarbeitet, Banken ihre Apps angepasst. Screenreader-Kompatibilität, Tastaturnavigation und kontrastreiche Darstellung gehören bei vielen Anbietern inzwischen zum Standard. Für blinde und sehbehinderte Menschen bedeutet das: eigenständig einkaufen, Überweisungen tätigen oder E-Books lesen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.

Auch bei Selbstbedienungsterminals tut sich etwas. Fahrkartenautomaten, Geldautomaten und Paketabholstationen müssen schrittweise barrierefrei werden. Hier greift allerdings eine großzügige Übergangsfrist. Bestehende Geräte dürfen noch bis maximal 2040 im Einsatz bleiben. Neue Geräte müssen die Anforderungen seit Juni 2025 erfüllen.

Für Menschen mit motorischen Einschränkungen bringt das BFSG ebenfalls Fortschritte. Touchscreens mit alternativen Bedienmöglichkeiten, größere Schaltflächen und vereinfachte Menüführung erleichtern den Zugang zu digitalen Dienstleistungen erheblich. Diese Veränderungen fördern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf ganz praktische Weise.

Wo es noch hakt: Umsetzungsprobleme und Abmahnwellen

Die Umsetzung verläuft nicht ohne Konflikte. Seit Inkrafttreten des BFSG häufen sich Abmahnungen gegen Unternehmen. Nicht alle davon sind berechtigt. Manche Abmahnanwälte nutzen die Unsicherheit kleinerer Betriebe aus und verschicken Schreiben ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Die IHK München warnt explizit vor solchen Praktiken und empfiehlt Unternehmen, jede Abmahnung sorgfältig prüfen zu lassen.

Gleichzeitig zeigen Stichproben, dass viele Webseiten und Apps die gesetzlichen Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen. Fehlende Alternativtexte bei Bildern, unzureichende Farbkontraste und nicht bedienbare Formulare gehören zu den häufigsten Mängeln. Gerade kleinere Unternehmen tun sich schwer mit der technischen Umsetzung. Sie verfügen oft weder über das Know-how noch über das Budget, ihre digitalen Angebote vollständig barrierefrei zu gestalten.

Für Menschen mit Behinderung ist das frustrierend. Das Gesetz existiert, doch der Alltag hinkt hinterher. Wer heute versucht, bei einem mittelständischen Online-Shop per Screenreader zu bestellen, stößt noch immer regelmäßig auf Barrieren.

Übergangsfristen und offene Fragen zur Barrierefreiheit

Das BFSG sieht gestaffelte Fristen vor. Für Dienstleistungen, die mit bereits vor dem Stichtag eingesetzten Produkten erbracht werden, gilt eine Übergangsfrist bis 2030. Selbstbedienungsterminals dürfen unter bestimmten Bedingungen noch bis 2040 weiterbetrieben werden. Diese langen Fristen sind ein Kompromiss zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Recht auf Inklusion.

Kritiker bemängeln, dass 15 Jahre Übergangsfrist für einen Fahrkartenautomaten zu lang sind. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit betont hingegen, dass die Fristen notwendig seien, um Unternehmen eine realistische Umstellungszeit zu geben. Beide Seiten haben nachvollziehbare Argumente. Entscheidend wird sein, ob die Marktüberwachungsbehörden konsequent kontrollieren und bei Verstößen tatsächlich Bußgelder verhängen.

Eine weitere offene Frage betrifft den Geltungsbereich. Das BFSG erfasst nicht alle Lebensbereiche. Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte Mediendienste sind ausgenommen. Auch die barrierefreie Gestaltung physischer Räume regelt das Gesetz nicht. Hier bleibt Nachbesserungsbedarf.

Was das BFSG für Teilhabe und Persönliche Assistenz bedeutet

Digitale Barrierefreiheit und Persönliche Assistenz ergänzen sich. Barrierefreie Apps und Webseiten ermöglichen mehr Selbstständigkeit, während Persönliche Assistenz dort unterstützt, wo digitale Lösungen an ihre Grenzen stoßen. Beides zusammen stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben.

AssistenzPlus unterstützt Menschen mit Behinderung in NRW dabei, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ob bei der Nutzung digitaler Angebote oder bei alltäglichen Aufgaben: Persönliche Assistenz schafft die Voraussetzungen für echte Inklusion. Sie möchten mehr über Ihre Möglichkeiten erfahren? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder informieren Sie sich in unserem Budget-Info-Zentrum über die Finanzierung über das Persönliche Budget.