Persönliches Budget 2026: Dein Guide für Antrag und Alltag

Seit 2020 ist die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eine eigene Leistung im SGB IX. Im Mittelpunkt steht dein persönlicher Bedarf, den der Träger im Gesamtplanverfahren gemeinsam mit dir ermittelt. Wie du die Leistungen bekommst, kannst du wählen: als Sachleistung oder als Persönliches Budget.

Wir bei AssistenzPlus zeigen dir, wie der Antrag abläuft, was in der Zielvereinbarung steht, was du mit dem Budget bezahlen kannst und worin der wichtigste Unterschied zur Sachleistung liegt.

Budget oder Sachleistung: Der wichtigste Unterschied liegt in der Abrechnung

Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) wird in der Regel als Geldleistung ausgezahlt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen gibt es Gutscheine. Bei der Sachleistung rechnet der Assistenzdienst direkt mit dem Kostenträger ab.

Beim Budget ist es umgekehrt. Das Geld kommt auf dein Konto, du bezahlst davon zum Beispiel deinen Assistenzdienst und weist nach, dass dein Bedarf gedeckt wurde, soweit die Zielvereinbarung das verlangt. Wie der Nachweis aussieht, steht ebenfalls dort.

Was sich nicht ändert, ist der Umfang deiner Unterstützung. In beiden Formen wird der festgestellte Bedarf bewilligt, und das Budget soll nicht mehr kosten als dieselben Leistungen ohne Budget. Auch mitreden kannst du in beiden Fällen: Wünschen zur Gestaltung der Leistung entspricht der Träger, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX).

Ein zweiter Unterschied betrifft die Auswahl des Dienstes. Bei der Sachleistung kommen in der Regel nur Dienste in Frage, die eine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger haben (§ 123 SGB IX). Mit dem Budget kannst du auch einen Anbieter ohne solche Vereinbarung beauftragen.

Aus unserer Praxis: In NRW laufen Assistenzleistungen meist als Sachleistung. In Hessen und Rheinland-Pfalz arbeiten wir über das Persönliche Budget.

So beantragst du dein Persönliches Budget

Der Antrag geht an deinen Träger der Eingliederungshilfe. In NRW sind das meist der LVR oder der LWL, in Hessen ist es für Erwachsene der LWV Hessen. In Rheinland-Pfalz ist für Erwachsene das Land Träger, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Deinen Antrag stellst du aber beim Sozialamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt, im Kreis Mayen-Koblenz also bei der Kreisverwaltung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz.

Ein formloser Antrag genügt für den Start. Leistungen gibt es frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst (§ 108 SGB IX). Danach wirst du zur Bedarfsermittlung eingeladen. In NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz nutzen die Träger dafür eigene Instrumente: in NRW das BEI_NRW, in Hessen den PiT, in Rheinland-Pfalz das IBE RLP.

In diesem Gespräch geht es darum, was du wirklich brauchst: Wie viele Stunden Assistenz pro Woche? Für welche Lebensbereiche? Wohnen, Freizeit, Arbeit? Sei hier konkret. Beschreibe einen typischen Wochentag. Nenn Situationen, in denen du Unterstützung brauchst. Vage Angaben führen oft zu weniger Stunden, als du tatsächlich brauchst.

Aus den Ergebnissen entsteht dein Gesamtplan. Für das Budget schließt du mit dem Träger zusätzlich eine Zielvereinbarung. Sie regelt mindestens deine Ziele, den Nachweis, die Qualitätssicherung und die Höhe des Budgets (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Danach bekommst du den Bewilligungsbescheid mit dem monatlichen Betrag. An die Entscheidung für das Budget bist du sechs Monate gebunden.

Was du mit dem Budget bezahlen kannst und was nicht

Mit dem Budget bezahlst du die Leistungen, für die es bewilligt ist, zum Beispiel Assistenz im Alltag oder in der Freizeit. Dafür kannst du einen Assistenzdienst beauftragen. Bei AssistenzPlus bekommst du die gleiche Personalauswahl wie im Arbeitgebermodell (bei dem du Assistenzkräfte selbst anstellst), aber ohne dessen Pflichten: Du wählst aus, wer dich unterstützt, und wir sind der Arbeitgeber. Arbeitsverträge, Lohnabrechnung und Sozialversicherung liegen bei uns.

Budget und Sachleistung lassen sich auch kombinieren. Ein Teil deiner Unterstützung läuft dann als Sachleistung, ein anderer Teil über dein Budget.

Nicht finanzierbar sind hingegen Leistungen, die nichts mit deinem behinderungsbedingten Bedarf zu tun haben, oder Dinge, die bereits über andere Leistungen abgedeckt sind.

Rückenwind durch die Justiz: Deine Rechte sind gestärkt

Das Bundessozialgericht hat Budgetnehmer in den letzten Jahren gestärkt. Ein Budget darf nur befristet werden, wenn auch die Leistung selbst befristet werden darf. Die Zielvereinbarung legt deinen Bedarf nicht bindend fest (BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R). Außerdem darf ein rechtmäßig bewilligtes Budget nicht wegen Zweckverfehlung rückwirkend widerrufen und zurückgefordert werden (BSG, Urteil vom 11.08.2022, B 8 SO 3/21 R). Für die Zukunft kann der Träger das Budget aber entziehen oder die Zielvereinbarung kündigen, wenn vereinbarte Nachweise fehlen.

Eine pauschale Obergrenze gibt es nicht. Das Budget muss so bemessen sein, dass dein festgestellter Bedarf gedeckt ist (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Wenn dein Bewilligungsbescheid zu wenige Stunden oder zu niedrige Sätze enthält, kannst du Widerspruch einlegen. Dafür hast du einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Lass dich dabei nicht allein. Einen Überblick gibt unser Artikel über 5 wichtige Urteile zum Persönlichen Budget.

Inklusion endet nicht an der Haustür

Assistenz ist nicht auf die eigene Wohnung beschränkt, egal ob als Budget oder als Sachleistung. Im eigenen Zuhause: Unterstützung im Haushalt, beim Kochen, bei der Körperpflege, im bewilligten Umfang. In der Freizeit: Begleitung ins Kino, zum Sport, ins Restaurant oder in den Urlaub. Inklusion heißt, überall dabei sein zu können.

Und bei der Arbeit? Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch darauf, dass das Integrationsamt die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz übernimmt (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Diese Leistung ist einkommensunabhängig. Das Budget und die Arbeitsassistenz können parallel laufen.

Digital: Was sich 2026 beim GdB-Nachweis ändert

Seit dem 1. Januar 2026 schickt die Behörde, die deinen Grad der Behinderung feststellt, neue oder geänderte Feststellungen auf Antrag elektronisch an das Finanzamt (§ 65 Abs. 3a EStDV). Dafür braucht sie deine Steuer-ID. Ohne diese Übermittlung gibt es für neue oder geänderte Feststellungen keinen Behinderten-Pauschbetrag. Einen neuen Ausweis brauchst du deshalb nicht: Bescheide und Ausweise von vor 2026 gelten weiter, solange sie gültig sind und sich die Feststellung nicht ändert. Auf dein Persönliches Budget hat die Umstellung keinen Einfluss. Details findest du in unserem Artikel zum GdB-Nachweis beim Finanzamt.

Einkommen und Vermögen: Was 2026 gilt

Ob du Budget oder Sachleistung wählst, ändert nichts an den Grenzen für Einkommen und Vermögen. 2026 sind Ersparnisse und andere Geldwerte bis 71.190 Euro geschützt (§ 139 SGB IX). Einen Eigenbeitrag aus dem Einkommen zahlst du erst, wenn deine Einkünfte über der Grenze liegen. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, woher dein Einkommen überwiegend stammt: 40.341 Euro bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit oder Selbständigkeit, 35.595 Euro bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder anderen Einkünften und 28.476 Euro bei Renten (§ 136 SGB IX). Lebst du mit Partner oder unterhaltsberechtigten Kindern zusammen, liegen die Grenzen in der Regel höher. Maßgeblich sind meist die Einkünfte aus dem vorletzten Jahr. Das Einkommen deines Partners wird nicht angerechnet.

Du musst also nicht reich sein, um Assistenz zu bekommen. Und du musst nicht alles alleine durchkämpfen. Wir kennen den Paragrafendschungel und begleiten dich bei Antrag und Abrechnung.

Bereit für den ersten Schritt? Hol dir alle Infos in unserem Budget-Info-Zentrum, oder melde dich direkt bei uns. Wir freuen uns auf dich.

Du hast Fragen zum Antrag, zum Gesamtplanverfahren oder willst einfach wissen, ob das Persönliche Budget oder die Sachleistung für dich besser passt? Schreib uns oder ruf uns an, kostenlos und unverbindlich.

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