Mietobergrenzen 2026: Risiko für Rollstuhlfahrer

Ab dem 1. Juli 2026 gelten in der neuen Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) verschärfte Mietobergrenzen. Jobcenter übernehmen Wohnkosten künftig nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für Menschen mit Behinderung, die auf barrierefreien und damit oft teureren Wohnraum angewiesen sind, entsteht eine gefährliche Lücke zwischen Bedarf und Bewilligung.

Was ändert sich ab Juli 2026?

Die Reform des SGB II bringt eine neue starre Obergrenze für Mietkosten: § 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II begrenzt die Übernahme auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Bisher galt in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs eine Karenzzeit, in der das Jobcenter die tatsächliche Miete vollständig übernahm. Diese Schutzfrist wird durch die neue Deckelung faktisch ausgehebelt.

Ein Beispiel: Liegt die Angemessenheitsgrenze für eine Einzelperson in Köln bei 700 Euro Kaltmiete, übernimmt das Jobcenter künftig maximal 1.050 Euro. Wer mehr zahlt, muss die Differenz selbst tragen oder umziehen. Zusätzlich sollen Jobcenter künftig Kosten je Quadratmeter deckeln können.

Warum trifft es Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige besonders?

Menschen mit Behinderung brauchen oft deutlich mehr Wohnfläche als der Durchschnitt. Rollstühle benötigen breitere Türen und Flure, Pflegebetten einen eigenen Stellplatz, und Assistenzkräfte brauchen Bewegungsraum. Die Rechtsprechung erkennt einen Mehrbedarf von 10 bis 15 Quadratmetern bei Rollstuhlnutzung oder den Merkzeichen G und aG an.

Das Problem: Die Angemessenheitsgrenzen der Jobcenter basieren auf allgemeinen Vergleichsmieten. Barrierefreie Wohnungen kosten laut Marktanalysen 15 bis 25 Prozent mehr als Standardwohnungen, weil das Angebot knapp ist. In Köln liegt die durchschnittliche Kaltmiete bereits bei 13,14 Euro pro Quadratmeter (Q1 2026), in Düsseldorf bei 12,95 Euro. Wer als Rollstuhlfahrer 65 statt 50 Quadratmeter braucht und auf barrierefreie Ausstattung angewiesen ist, landet schnell über jeder Obergrenze.

Welche Rechte haben Betroffene?

Die gute Nachricht: Gerichte haben den behinderungsbedingten Mehrbedarf wiederholt bestätigt. Das Landessozialgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Jobcenter die vollen Unterkunftskosten übernehmen müssen, wenn sie keine eigenen Vergleichsdaten für barrierefreien Wohnraum erheben. In einem Fall wurde eine 105 Quadratmeter große Wohnung für eine Einzelperson als angemessen anerkannt, weil der lokale barrierefreie Wohnungsmarkt keine günstigere Alternative bot.

Der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte beträgt nach § 21 Abs. 4 SGB II rund 35 Prozent des Regelbedarfs, also etwa 197 Euro monatlich. Dieser Mehrbedarf muss allerdings aktiv beantragt werden.

Sie sind von den neuen Mietobergrenzen betroffen und beziehen Persönliche Assistenz? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung zu Ihren Möglichkeiten.

So wehren Sie sich: Widerspruch in 3 Schritten

Wenn das Jobcenter Ihre Unterkunftskosten als unangemessen einstuft, sollten Sie zügig handeln:

Beachten Sie die Postlaufzeit: Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Bescheid vier Tage nach Absendung als zugestellt. Die Widerspruchsfrist läuft ab diesem Zeitpunkt.

Persönliches Budget als Schutzschild

Wer Eingliederungshilfe über das Persönliche Budget bezieht, hat einen entscheidenden Vorteil: Die Eingliederungshilfe nach SGB IX ist unabhängig von den Mietobergrenzen der Grundsicherung. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX), und Partnereinkommen wird seit 2020 nicht mehr angerechnet.

Für Menschen mit Behinderung in NRW bedeutet das: Die Finanzierung der Persönlichen Assistenz über das Persönliche Budget ist von den neuen Mietregeln nicht betroffen. Wer Assistenzbedarf hat, sollte prüfen, ob ein Antrag auf Eingliederungshilfe in NRW sinnvoll ist.

Mehr Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie in unserem Info-Zentrum. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf.