Mietobergrenzen 2026: Risiko für Rollstuhlfahrer
Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der neuen Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) verschärfte Mietobergrenzen. Auch in der Karenzzeit übernehmen Jobcenter die Miete nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für Menschen mit Behinderung, die auf barrierefreien und damit oft teureren Wohnraum angewiesen sind, entsteht eine gefährliche Lücke zwischen Bedarf und Bewilligung.
Was gilt seit Juli 2026?
Die Reform des SGB II bringt eine neue starre Obergrenze für Mietkosten. Die Karenzzeit bleibt: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs erkennt das Jobcenter grundsätzlich die tatsächliche Miete an, jetzt aber höchstens bis zum 1,5-Fachen der als angemessen geltenden Kosten (§ 22 Abs. 1 SGB II). Höhere Kosten können in der Karenzzeit im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Nach der Karenzzeit erkennt das Jobcenter zu hohe Kosten nur so lange an, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Ein Beispiel: Liegt die Angemessenheitsgrenze für eine Einzelperson in Köln bei 700 Euro Kaltmiete, übernimmt das Jobcenter in der Karenzzeit höchstens 1.050 Euro. Wer mehr zahlt, muss die Differenz selbst tragen oder umziehen. Zusätzlich kann für ein Gebiet eine Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche gelten. Kosten darüber gelten dann auch in der Karenzzeit als unangemessen (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Warum trifft es Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige besonders?
Menschen mit Behinderung brauchen oft deutlich mehr Wohnfläche als der Durchschnitt. Rollstühle benötigen breitere Türen und Flure, Pflegebetten einen eigenen Stellplatz, und Assistenzkräfte brauchen Bewegungsraum. Ob deshalb eine größere Wohnung angemessen ist, prüft das Jobcenter im Einzelfall. Manche kommunalen Richtlinien zu § 22 SGB II legen bei Rollstuhlnutzung in der Wohnung die Werte für eine Person mehr zugrunde.
Das Problem: Die Angemessenheitsgrenzen der Jobcenter basieren auf allgemeinen Vergleichsmieten. Barrierefreie Wohnungen sind knapp. Wer wegen eines Rollstuhls mehr Fläche braucht und auf barrierefreie Ausstattung angewiesen ist, landet deshalb schnell über der Obergrenze.
Welche Rechte haben Betroffene?
Die gute Nachricht: Auch wenn die Kosten über der örtlichen Grenze liegen, können sie im Einzelfall angemessen sein, etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Legen Sie dem Jobcenter die Gründe mit Nachweisen dar.
Erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX, erkennt das Jobcenter einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs an, bei Alleinstehenden etwa 197 Euro monatlich (§ 21 Abs. 4 SGB II).
Sie sind von den neuen Mietobergrenzen betroffen und beziehen Persönliche Assistenz? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung zu Ihren Möglichkeiten.
So wehren Sie sich: Widerspruch in 3 Schritten
Wenn das Jobcenter Ihre Unterkunftskosten als unangemessen einstuft, sollten Sie zügig handeln:
- Dokumentation vorbereiten: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen, ärztliches Attest zum konkreten Platzbedarf (Rollstuhl, Pflegebett, Beatmungsgerät), Pflegekassenbescheid und eine Stellungnahme Ihres Assistenzdienstes oder Pflegedienstes.
- Widerspruch einlegen: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich widersprechen. Verweisen Sie auf Ihren behinderungsbedingten Platzbedarf und den Mangel an barrierefreien Wohnungen in Ihrer Stadt.
- Klage vor dem Sozialgericht: Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie ohne Anwalt beim Sozialgericht klagen. Bei drohendem Wohnungsverlust ist ein Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz möglich.
Beachten Sie die Postlaufzeit: Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Bescheid vier Tage nach Absendung als zugestellt. Die Widerspruchsfrist läuft ab diesem Zeitpunkt.
Eingliederungshilfe und Mietobergrenzen
Die Eingliederungshilfe nach SGB IX ist von den Mietobergrenzen der Grundsicherung nicht betroffen, ob Sie sie als Sachleistung oder über das Persönliche Budget erhalten. Sie deckt den Assistenzbedarf, nicht die Miete. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX), und Partnereinkommen wird seit 2020 nicht mehr angerechnet.
Für Menschen mit Behinderung in NRW bedeutet das: Die Finanzierung der Persönlichen Assistenz ist von den neuen Mietregeln nicht betroffen. Wer Assistenzbedarf hat, sollte prüfen, ob ein Antrag auf Eingliederungshilfe in NRW sinnvoll ist.
Mehr Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie in unserem Info-Zentrum. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf.
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