Pflegegeld vs. Pflegesachleistung 2026: Was lohnt sich?

Wer einen Pflegegrad ab Stufe 2 hat, steht früher oder später vor einer wichtigen Wahl: Soll das Pflegegeld an pflegende Angehörige fließen oder soll ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung als Sachleistung übernehmen? Auch eine Kombination beider Wege ist möglich. Welche Variante besser passt, hängt von der konkreten Lebenssituation ab. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, nennt die aktuellen Beträge für 2026 und zeigt, wie sich beide Leistungen sinnvoll kombinieren lassen.

Pflegegeld 2026: Sätze und Voraussetzungen

Das Pflegegeld nach Paragraf 37 SGB XI bekommen Pflegebedürftige, die zu Hause leben und von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt das Geld direkt an die pflegebedürftige Person aus, die damit ihre Pflegeperson finanziell unterstützen kann. Eine Pflicht zur Weitergabe gibt es nicht.

Die Beträge für 2026 sind unverändert gegenüber 2025, denn die Pflegekasse hat für dieses Jahr eine Nullrunde beschlossen. Die nächste Anpassung ist erst zum 01.01.2028 vorgesehen.

Pflegegeld lohnt sich vor allem dann, wenn Angehörige die Pflege übernehmen können und wollen. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist allerdings verpflichtet, einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI durchführen zu lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das halbjährlich nötig, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar vierteljährlich.

Pflegesachleistung 2026: Ambulanter Pflegedienst

Die Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI deckt die Kosten für einen anerkannten ambulanten Pflegedienst. Der Dienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Beträge sind deutlich höher als das Pflegegeld, weil professionelle Pflegekräfte teurer sind als Angehörige.

Sachleistungen sind sinnvoll, wenn keine Angehörigen zur Verfügung stehen oder die fachliche Versorgung im Vordergrund steht. Ein zusätzlicher Beratungseinsatz ist hier nicht nötig, weil der Pflegedienst ohnehin regelmäßig vor Ort ist.

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Wer beides braucht, kann Pflegegeld und Sachleistung mischen. Das nennt sich Kombinationsleistung nach Paragraf 38 SGB XI. Die Pflegekasse rechnet anteilig: Wer 60 Prozent des Sachleistungsbudgets aufbraucht, bekommt noch 40 Prozent des Pflegegeldes. Ein Beispiel macht das klar.

Bei Pflegegrad 3 liegt die Sachleistung bei 1.497 Euro. Nutzt eine pflegebedürftige Person davon nur 50 Prozent, also rund 749 Euro für den Pflegedienst, erhält sie zusätzlich 50 Prozent vom Pflegegeld in Höhe von 599 Euro. Das sind weitere 300 Euro für die pflegenden Angehörigen.

Die Kombinationsleistung lohnt sich besonders bei wechselnden Bedarfen. Wenn Angehörige tagsüber arbeiten und der Pflegedienst die morgendliche Grundpflege übernimmt, während Familie und Freunde abends und am Wochenende einspringen, deckt diese Variante beide Säulen ab.

Entlastungsbetrag und weitere Leistungen

Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung steht allen Pflegegraden ab 1 ein Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann etwa für Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Tagespflege genutzt werden. Nicht abgerufene Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.

Neu seit 2025: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen über einen gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro für 2026. Damit lässt sich die Pflege deutlich flexibler organisieren als früher.

AssistenzPlus: Pflege und Eingliederungshilfe optimal kombinieren

Pflegeleistungen nach SGB XI sind nur die eine Seite der Medaille. Menschen mit Behinderung haben zusätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX. Beide Töpfe lassen sich kombinieren und decken unterschiedliche Bedarfe ab. Während die Pflegekasse die körperliche Grundpflege finanziert, übernimmt die Eingliederungshilfe Teilhabeleistungen wie Begleitung zu Freizeitaktivitäten, Arbeit oder Studium.

AssistenzPlus berät dazu, welche Leistungsmix für die persönliche Situation am sinnvollsten ist, und unterstützt bei der Beantragung beider Leistungen. Eine ausführliche Übersicht zum Persönlichen Budget gibt es im Info-Zentrum Persönliches Budget. Bei konkreten Fragen zur Pflegeplanung in NRW, Hessen oder Rheinland-Pfalz ist das Team unter Kontakt erreichbar. Wer noch keinen Pflegegrad hat oder einen höheren benötigt, findet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung unter Pflegegrad beantragen 2026.