Studienassistenz beantragen: Finanzierung und Ablauf
Wer mit einer Behinderung studiert, hat Anspruch auf Unterstützung. Eine Studienassistenz gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus, damit das Studium nicht an praktischen Barrieren scheitert. Aber wie läuft die Antragstellung? Wer zahlt? Und wann muss man anfangen? Ein Überblick.
Was ist Studienassistenz?
Studienassistenz ist eine Form der Eingliederungshilfe. Sie richtet sich an Studierende mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die ihr Studium ohne Unterstützung nicht oder nur eingeschränkt schaffen. Die Rechtsgrundlage: § 112 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Eine Studienassistenz ersetzt nicht das Lernen. Sie beseitigt praktische Hürden im Alltag an der Hochschule: Vorlesungen, Seminare, Bibliothek, Prüfungen, der Campus insgesamt.
Welche Aufgaben übernimmt die Assistenzkraft?
Das hängt vom individuellen Bedarf ab. Typische Aufgaben:
- Mitschriften: Vorlesungsinhalte dokumentieren, Folien sortieren, Skripte aufbereiten
- Campusbegleitung: Orientierung zwischen Gebäuden, Navigation in unbekannten Räumen
- Bibliothek: Bücher aus Regalen holen, kopieren, Literatur beschaffen
- Veranstaltungen: Begleitung zu Seminaren, Exkursionen, Laborpraktika
- Kommunikation: Gespräche mit Dozenten begleiten, Gebärdensprachdolmetscher organisieren
- Alltagshilfe am Campus: Mensa, Toilettengang, Schutzkleidung im Labor
Wie viele Stunden bewilligt werden, legt das Hilfeplanverfahren fest. Wer ein laborintensives Fach studiert, braucht in der Regel mehr Stunden als jemand in einem reinen Vorlesungsstudiengang.
Wer zahlt die Studienassistenz?
Mehrere Wege führen zur Finanzierung. In NRW sind vor allem diese relevant:
Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX): Der Hauptweg. Zuständig sind der LVR (Rheinland) oder der LWL (Westfalen-Lippe). Die Eingliederungshilfe übernimmt die Kosten, wenn ein Unterstützungsbedarf anerkannt ist. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Partnereinkommen wird seit 2020 nicht mehr angerechnet.
Hochschule und Studierendenwerk: Manche Hochschulen bieten eigene Angebote, etwa Studienhelfer oder Tutoren mit Assistenzfunktion. Das ersetzt keine umfassende Studienassistenz, ergänzt sie aber sinnvoll. Die Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung informiert über das Angebot vor Ort.
Integrationsamt (§ 185 SGB IX): Bei Pflichtpraktika oder studienbegleitender Beschäftigung kann das Integrationsamt Arbeitsassistenz finanzieren. Einkommensunabhängig, separat beantragt. Für duale Studiengänge besonders relevant.
Persönliches Budget (§ 29 SGB IX): Statt Sachleistung gibt es einen Geldbetrag, mit dem Studierende ihren Assistenzdienst selbst bezahlen und die Verwendung nachweisen. Assistenzkräfte und Einsatzzeiten bestimmen sie in beiden Modellen mit. Über einen Assistenzdienst liegen die Stundensätze in NRW meist bei 33 bis 45 Euro.
Antragstellung in fünf Schritten
Früh anfangen lohnt sich. Nach § 14 SGB IX klärt der Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt. Nach unserer Erfahrung dauert es in der Praxis häufig mehrere Monate, vor allem wenn eine Bedarfsermittlung ansteht. Eine Genehmigung durch bloßen Fristablauf gibt es in der Eingliederungshilfe nicht (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Wer zum Wintersemester starten will, sollte spätestens im April den Antrag einreichen.
- Beratung holen: Den Beauftragten für Studierende mit Behinderung an der Hochschule kontaktieren. Diese Stelle kennt die Abläufe und hilft bei der Bedarfsermittlung.
- Kostenträger ermitteln: Je nach Wohnort ist der LVR oder LWL zuständig. Kontaktdaten stehen auf den Webseiten der Landschaftsverbände.
- Antrag stellen: Formlos oder mit dem Formular des LVR/LWL. Nötige Unterlagen: Immatrikulationsbescheinigung, ärztliches Attest oder Schwerbehindertenausweis, Stellungnahme des Beauftragten, Beschreibung des konkreten Bedarfs (Aufgaben, Stunden pro Woche).
- Bedarfsermittlung: Der Kostenträger prüft den Antrag. In der Regel folgt ein Gespräch, aus dem ein Hilfeplan mit bewilligtem Stundenumfang entsteht.
- Assistenzdienst auswählen: Nach der Bewilligung einen Assistenzdienst beauftragen. Der stellt passende Kräfte bereit, kümmert sich um die Personalverwaltung und rechnet direkt mit dem Kostenträger ab.
Tipps für den Studienstart
Schon mit der Zusage den Antrag vorbereiten. Drei bis sechs Monate Vorlauf einplanen. Nachteilsausgleiche bei Prüfungen separat beantragen: verlängerte Bearbeitungszeit, eigener Raum, angepasste Prüfungsform. Zuständig ist das Prüfungsamt zusammen mit dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung.
Orientierungswochen und Campusführungen gemeinsam mit der Assistenzkraft besuchen, damit beide den Campus kennenlernen. Dozenten zu Semesterbeginn informieren, die meisten reagieren kooperativ, wenn sie früh Bescheid wissen. Und den Stundenumfang regelmäßig prüfen: In Prüfungsphasen oder Praktika steigt der Bedarf oft an. Eine Anpassung ist jederzeit möglich.
Beratung und Anlaufstellen
Erste Anlaufstelle ist der Beauftragte für Studierende mit Behinderung an Ihrer Hochschule. Kostenlos beraten lassen können Sie sich auch bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX. Mehr zur Finanzierung im Budget-Info-Zentrum. Allgemeine Fragen beantworten wir gern über unser Kontaktformular.
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