Vermögensfreibetrag Eingliederungshilfe 2026: 71.190 €

Vermögensfreibetrag steigt auf 71.190 Euro

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe bei 71.190 Euro. Das sind 3.780 Euro mehr als im Vorjahr, als die Grenze noch bei 67.410 Euro lag. Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen oder beantragen möchten, bedeutet das konkret: Sie dürfen mehr Vermögen besitzen, ohne dass dieses auf ihre Leistungen angerechnet wird. Für 2027 sind laut Referentenentwurf 74.340 Euro geplant, mehr dazu in unserer News zum Vermögensfreibetrag 2027.

Die Erhöhung erfolgt automatisch. Sie ist an die sogenannte Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gekoppelt. Diese Bezugsgröße orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich neu festgelegt. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro monatlich, also 47.460 Euro im Jahr. Der Vermögensfreibetrag errechnet sich als 150 Prozent dieses Jahresbetrags.

Was zählt zum anrechenbaren Vermögen?

Nicht jeder Besitz wird bei der Berechnung berücksichtigt. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen geschütztem und anrechenbarem Vermögen. Folgende Vermögenswerte bleiben grundsätzlich geschützt:

Alles, was darüber hinausgeht, etwa Sparguthaben, Wertpapiere oder Lebensversicherungen, wird als anrechenbares Vermögen betrachtet. Bis 71.190 Euro bleibt es geschützt. Liegt es darüber, müssen Sie den Teil über dem Freibetrag zuerst für die Kosten der Leistung einsetzen, bevor die Eingliederungshilfe zahlt (§ 140 Abs. 1 SGB IX). Einen laufenden Beitrag aus dem Vermögen gibt es nicht. Wäre der Einsatz für Sie oder Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte, darf der Träger ihn nicht verlangen (§ 139 Satz 3 SGB IX). Ist nur der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre gerade sie eine Härte, soll der Träger die Leistung als Darlehen erbringen (§ 140 Abs. 2 SGB IX).

Auch beim Einkommen gibt es mehr Spielraum

Neben dem Vermögensfreibetrag hat sich auch der Einkommensfreibetrag erhöht. Menschen mit Behinderung, die erwerbstätig sind, profitieren von einer höheren Freigrenze beim Einkommen. Das betrifft sowohl Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch solche aus Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Beschäftigungsformen.

Welche Grenze gilt, hängt davon ab, woher Ihr Einkommen überwiegend stammt (§ 136 Abs. 2 SGB IX). Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit liegt sie 2026 bei 85 Prozent der Bezugsgröße, also bei 40.341 Euro im Jahr. Bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und anderen Einkünften sind es 35.595 Euro, bei Renten 28.476 Euro. Gemeint ist nicht der Bruttolohn, sondern die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG, in der Regel aus dem vorletzten Jahr: bei Arbeit also Bruttolohn abzüglich Werbungskosten, bei Renten die Bruttorente (§ 135 SGB IX). Wer darüber liegt, zahlt monatlich 2 Prozent des übersteigenden Betrags, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Mit Partner oder unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt liegen die Grenzen höher.

Wer sollte seinen Anspruch jetzt prüfen lassen?

Die Anhebung der Freibeträge hat unmittelbare Auswirkungen auf zwei Personengruppen. Erstens: Menschen mit Behinderung, die bisher knapp über der Vermögensgrenze lagen und deshalb Erspartes einsetzen mussten oder deren Antrag abgelehnt wurde. Sie könnten Leistungen jetzt erhalten, ohne ihr Vermögen einzusetzen. Zweitens: Personen, die bewusst auf Sparen verzichtet haben, um unter der Grenze zu bleiben. Sie haben jetzt mehr finanziellen Spielraum.

Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite. Eine Person mit Behinderung hat 69.000 Euro auf dem Sparkonto. Im Jahr 2025 lag sie 1.590 Euro über der Grenze von 67.410 Euro und hätte diesen Teil zuerst selbst einsetzen müssen. Seit Januar 2026 liegt sie mit dem gleichen Vermögen 2.190 Euro unter dem neuen Freibetrag von 71.190 Euro. Der gesamte Betrag bleibt geschützt.

Betroffene sollten sich an ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe wenden und eine Neuberechnung beantragen. Das gilt besonders für diejenigen, die Leistungen wie Persönliche Assistenz, Teilhabe am Arbeitsleben oder Unterstützung im Alltag über das Persönliche Budget finanzieren.

Persönliches Budget und Vermögensfreibetrag

Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es als Sachleistung oder als Persönliches Budget (§ 29 SGB IX). Bei der Sachleistung rechnet der Assistenzdienst direkt mit dem Kostenträger ab. Beim Budget erhalten Sie einen monatlichen Geldbetrag, bezahlen davon zum Beispiel Ihren Assistenzdienst und weisen die Verwendung nach. Das ist der wichtigste Unterschied. Ihren Assistenzdienst wählen Sie in beiden Fällen selbst.

Bei der Beantragung und Bewilligung des Persönlichen Budgets gelten dieselben Vermögens- und Einkommensfreibeträge wie bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe. Der erhöhte Freibetrag kommt also auch Budgetnehmern zugute. Wer bisher gezögert hat, einen Antrag zu stellen, findet jetzt bessere Bedingungen vor.

Das Team von AssistenzPlus unterstützt Menschen mit Behinderung in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz bei allen Fragen rund um Persönliche Assistenz und das Persönliche Budget. Wofür die Eingliederungshilfe im Alltag zahlt, zeigt unser Überblick zur Alltagsassistenz in NRW. Ob Erstantrag, Neuberechnung oder Fragen zu den aktuellen Freibeträgen: Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. In unserem Budget-Info-Zentrum finden Sie ausführliche Informationen zu Antragstellung, Verwendung und rechtlichen Grundlagen des Persönlichen Budgets.

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