Jugendhilfe-Assistenz
Jugendhilfe-Assistenz und Fachleistungsstunden über das Jugendamt in NRW. Für Familien mit Kindern oder Jugendlichen mit komplexem Hilfebedarf. § 35a SGB VIII.
Von der AssistenzPlus-Fachredaktion · Stand: Juni 2026
Was ist Jugendhilfe-Assistenz?
Jugendhilfe-Assistenz ist eine individuelle Unterstützungsleistung, die das Jugendamt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) finanziert. Sie richtet sich an Familien, in denen ein Kind, ein Jugendlicher oder ein junger Erwachsener im Alltag, in der Schule oder im Übergang ins selbständige Leben Begleitung braucht.
AssistenzPlus erbringt Jugendhilfe-Assistenz in NRW auf Grundlage der drei zentralen Vorschriften des SGB VIII:
- § 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung): Unterstützung für Familien, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder eine seinem Wohl entsprechende Erziehung sonst nicht gewährleistet werden kann.
- § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche): Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung, etwa bei Autismus, schweren Angststörungen, ADHS mit ausgeprägter Teilhabeeinschränkung oder Traumafolgestörungen.
- § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige): Für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren, die im Übergang ins selbständige Leben weiterhin individuelle Begleitung brauchen. In begründeten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr.
Anders als die Eingliederungshilfe über den LVR oder LWL ist hier nicht der Landschaftsverband, sondern das örtliche Jugendamt der Kostenträger. Die Leistung wird in Fachleistungsstunden bewilligt und individuell auf Ihre Familie zugeschnitten. Eine Übersicht zu Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe bietet das Bundesministerium für Familie (BMFSFJ).
Für wen ist Jugendhilfe-Assistenz nach SGB VIII geeignet?
Wir begleiten Familien in NRW mit sehr unterschiedlichen Ausgangslagen. Die folgenden vier Konstellationen sind anonymisierte Praxisbeispiele, abhängig von Bewilligung und Hilfeplanung:
Vier typische Ausgangslagen aus der Praxis (anonymisiert)
Kind im Autismus-Spektrum, etwa 10 Jahre
Typische Ausgangslage: Schulpflichtiges Kind mit Autismus, das im häuslichen Umfeld und in der Schule durchgängige Begleitung braucht. Reizüberflutung und unstrukturierte Situationen führen häufig zu Krisen.
Mögliche Unterstützung: Strukturierte Tagesbegleitung, Reizreduktion, Übergänge zwischen Schule und Zuhause, soziale Anbahnung. Rechtsgrundlage in der Regel § 35a SGB VIII.
Mehr unter Assistenz bei Autismus.
Jugendlicher mit ADHS und Schulvermeidung, etwa 16 Jahre
Typische Ausgangslage: Jugendlicher mit ADHS und sekundärer Angstsymptomatik nach stationärem Klinikaufenthalt. Schulbesuch ist instabil, soziale Rückzugstendenz wächst.
Mögliche Unterstützung: Niedrigschwellige Tagesstruktur, Begleitung im Wiedereinstieg, Hilfe bei Arzt- und Therapieterminen, Bezugspersonenarbeit. Rechtsgrundlage in der Regel § 35a SGB VIII.
Klinisch akute Krisen werden an Fachstellen weitergeleitet.
Junger Erwachsener im Übergang ins selbständige Wohnen, etwa 19 Jahre
Typische Ausgangslage: Junger Mann mit leichter Intelligenzminderung und psychischer Begleiterkrankung. Nach dem 18. Geburtstag braucht er Strukturhilfe im eigenen Wohnraum.
Mögliche Unterstützung: Begleitung bei Behörden, Tagesstruktur, sozialen Kontakten und Übergang in Arbeit oder Tagesstruktur. Rechtsgrundlage in der Regel § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige).
Wechsel der Zuständigkeit zum LVR möglich, abhängig von der Diagnose.
Familie mit mehreren Kindern, eines mit Mehrfachbehinderung
Typische Ausgangslage: Geschwisterkinder, von denen eines eine Mehrfachbehinderung hat. Die Familie hat eingeschränkte Ressourcen, weitere Geschwister geraten in den Hintergrund.
Mögliche Unterstützung: Entlastung der Familie, Teilhabesicherung des Kindes, Übergangshilfen, Strukturhilfe. Rechtsgrundlage je nach Konstellation § 27, § 35a oder kombiniert mit Eingliederungshilfe.
Mehrere Kostenträger sind möglich, wir koordinieren mit allen Beteiligten.
Vergleich der Rechtsgrundlagen § 27, § 35a und § 41 SGB VIII
Die drei zentralen Vorschriften unterscheiden sich nach Zielgruppe, Voraussetzung und Altersgrenze. Die folgende Übersicht ist ein erster Wegweiser, der eine konkrete Hilfeplan-Entscheidung des Jugendamts nicht ersetzt.
Welcher Paragraph für welche Konstellation? Erste Orientierung, keine Rechtsberatung.
| Paragraph | Zielgruppe | Voraussetzung | Altersgrenze |
|---|---|---|---|
| § 27 SGB VIII | Hilfen zur Erziehung für Familien | Wohl des Kindes gefährdet oder Erziehung sonst nicht gewährleistet | Bis 18 Jahre |
| § 35a SGB VIII | Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung | Seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung (Autismus, schwere Angststörung, Traumafolgestörung, ADHS mit Teilhabeeinschränkung) | Bis 18 Jahre |
| § 41 SGB VIII | Junge Volljährige (Übergangsphase) | Fortbestehender Hilfebedarf im Übergang ins selbständige Leben | In der Regel bis 21, im Einzelfall bis 27 |
Bei überwiegend körperlicher oder geistiger Behinderung kommt häufig der LVR oder LWL nach § 112 SGB IX in Betracht. In Mischfällen entscheidet die konkrete Hilfeplanung und Zuständigkeitsprüfung im Einzelfall.
Welche Leistungen kann Jugendhilfe-Assistenz im Alltag übernehmen?
Jugendhilfe-Assistenz von AssistenzPlus deckt einen breiten Aufgabenbereich ab. Was im Hilfeplan steht, hängt von Alter, Bedarf und Lebenssituation ab. Möglich ist unter anderem:
- Begleitung im Alltag: Tagesstruktur, Morgen- und Abendroutine, Begleitung zu Freizeitaktivitäten, Unterstützung bei sozialer Teilhabe und Kontaktpflege. Inhaltlich verwandt mit unserer Alltagsassistenz für Erwachsene.
- Schulbegleitung: Begleitung im Unterricht, in Pausen, bei Klassenfahrten und auf dem Schulweg. Reizreduktion, Hilfe bei Aufgabenverständnis und sozialer Interaktion. In NRW oft an Regelschulen in Köln, Essen, Düsseldorf, Bonn und Bergisch Gladbach.
- Freizeitassistenz: Begleitung zu Sportvereinen, Musikschulen, Jugendgruppen, Kinobesuchen oder Treffen mit Freunden. Aufbau und Pflege sozialer Kontakte. Mehr Beispiele auf der Seite Freizeitassistenz.
- Begleitung zu Terminen: Arztbesuche, Therapien, Ämtertermine, Gerichtstermine, Beratungsgespräche. Vor- und Nachbereitung des Termins, damit der Jugendliche oder die Familie die Inhalte versteht und umsetzen kann.
- Strukturhilfe und Übergangsbegleitung: Übergänge zwischen Schule und Beruf, zwischen Elternhaus und eigener Wohnung, zwischen Klinik und Alltag. Hilfe bei Anträgen, Behördenkontakten, Organisation von Unterlagen.
- Niedrigschwellige Krisenintervention: Erkennen von Überforderung, Deeskalation in akuten Situationen, Rückzugsmöglichkeiten anbieten, Bezugspersonen einbeziehen. Bei klinisch akuten Krisen leiten wir an die zuständigen Stellen weiter.
Was wir nicht übernehmen: Pädagogisch-therapeutische Behandlung im engeren Sinn, ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung, und Aufgaben, die einer fest angestellten qualifizierten Fachkraft vorbehalten sind. Hier kooperieren wir mit Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen.
Wie wird Jugendhilfe-Assistenz über das Jugendamt finanziert?
Anders als die Eingliederungshilfe bei Erwachsenen ist die Jugendhilfe-Assistenz Sache des örtlichen Jugendamts. Der Ablauf folgt bundesweit einem ähnlichen Muster:
- Antrag beim Jugendamt: Die Familie, der junge Erwachsene oder ein Vormund stellt einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung (§ 27), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) oder Hilfen für junge Volljährige (§ 41).
- Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII): Das Jugendamt erstellt mit der Familie und allen Beteiligten einen Hilfeplan. Darin werden Ziele, Umfang und passende Hilfeform festgelegt.
- Kostenkalkulation: AssistenzPlus erstellt für das Jugendamt eine individuelle Kostenkalkulation auf Basis von Fachleistungsstunden. Stundenumfang und Vergütung werden zwischen Jugendamt und Träger verhandelt.
- Bewilligungsbescheid: Das Jugendamt erteilt der Familie den Bewilligungsbescheid.
Für die Familie entstehen keine Vorkosten. Kostenbeiträge nach § 91 ff. SGB VIII können in bestimmten Fällen erhoben werden, etwa bei Hilfen für junge Volljährige mit eigenem Einkommen. Hier berät das Jugendamt direkt. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und stellen alle Unterlagen zur Kostenkalkulation bereit, die das Jugendamt benötigt.
Unsicher, ob ein Anspruch besteht?
Unser Anspruch-Test hilft Ihnen in 3 Minuten zur ersten Einschätzung, ob Jugendhilfe-Assistenz für Ihre Familie in Frage kommt. Anschließend rufen wir Sie auf Wunsch zurück.
Was macht AssistenzPlus als Träger der Jugendhilfe besonders?
AssistenzPlus ist als Assistenzdienst in Köln bereits seit Jahren etabliert. Wir erbringen Alltagsassistenz und Sachleistungen für den LVR (Landschaftsverband Rheinland) und sind beim LVR als Leistungserbringer anerkannt. Im Bereich Jugendhilfe-Assistenz haben wir einen aktiven Referenzfall mit dem Jugendamt Euskirchen.
Was uns von vielen anderen Anbietern unterscheidet:
- Schnelle Reaktion: Erstgespräche meistens innerhalb weniger Tage, kein langer Aufnahmeprozess. Bei akutem Bedarf ist auch ein zügiger Start möglich.
- Flexibler Stundenumfang: Wir arbeiten in Bandbreiten von wenigen Stunden pro Woche bis hin zu sehr hohen Stundenkontingenten pro Klient. Die Kapazität passen wir an Ihren Bedarf an, nicht umgekehrt.
- Fachliche Anleitung im Hintergrund: Eine externe Sozialpädagogin auf Honorarbasis begleitet die Fälle fachlich, übernimmt Supervision, unterstützt bei Hilfeplangesprächen und bei Sachstandsberichten ans Jugendamt.
- Erfahrung mit komplexen Konstellationen: Wir kennen das Zusammenspiel von Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und Pflege und können auch in Fällen mit mehreren Kostenträgern strukturiert arbeiten.
- Persönliche Betreuung durch die Geschäftsführung: Jeder Fall ist Chefsache. Sachbearbeiter im Jugendamt und Familien haben einen festen Ansprechpartner aus der Leitungsebene.
Was wir bewusst nicht anbieten: Betreutes Wohnen nach SGB IX (BeWo) und qualifizierte Assistenz nach § 78 SGB IX. Diese Felder bedienen andere spezialisierte Träger. Wir bleiben bewusst bei dem, was wir können.
Wie läuft eine Anfrage bei AssistenzPlus Schritt für Schritt ab?
Ob Sie als Familie selbst auf uns zukommen oder als Sachbearbeiter im Jugendamt einen passenden Anbieter suchen, der Ablauf ist überschaubar:
Vom Erstkontakt bis zum Start der Assistenz
Erstgespräch
Sie rufen an oder schreiben uns. Wir klären in einem kurzen Telefonat, ob unser Angebot grundsätzlich zu Ihrem Anliegen passt. Bei Bedarf folgt ein ausführliches Erstgespräch.
Bedarfsklärung mit Familie und Jugendamt
Wir nehmen Kontakt zur zuständigen Sachbearbeitung im Jugendamt auf, klären Ziele und Umfang der Hilfe und stimmen uns mit der Familie ab.
Konzeptpapier und Kostenkalkulation
Wir erstellen Konzeptpapier und schriftliche Kostenkalkulation auf Basis von Fachleistungsstunden, abgestimmt auf den Hilfebedarf. Das Jugendamt prüft und erteilt den Bewilligungsbescheid.
Start mit Assistenzkraft und fachlicher Anleitung
Wir wählen passende Assistenzkräfte aus, stellen sie der Familie vor und begleiten den Einstieg. Die fachliche Anleitung läuft parallel. Sachstandsberichte ans Jugendamt erstellen wir regelmäßig.
Wann ist das Jugendamt zuständig und wann die Eingliederungshilfe?
Eine häufige Frage von Familien: Welcher Kostenträger ist eigentlich der richtige? Die Abgrenzung verläuft entlang der Behinderungsart und des Alters.
- Jugendamt nach § 35a SGB VIII: Zuständig bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung bei Kindern und Jugendlichen bis 18 (in Einzelfällen § 41 bis 21 oder 27). Klassische Diagnosen sind hier Autismus, schwere Angststörungen, Traumafolgestörungen oder ausgeprägte ADHS mit Teilhabeeinschränkung.
- Eingliederungshilfe nach SGB IX: Zuständig bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung. Bis zum Ende der Schulausbildung sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte der Träger (meist das Sozialamt), auch für die Schulassistenz nach § 112 SGB IX (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW). Für Kita, Kindertagespflege, heilpädagogische Tagesstätten, Frühförderung, Pflegefamilien und Wohnen über Tag und Nacht bleiben LVR oder LWL zuständig, nach der Schulzeit ohnehin.
- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII: Zuständig das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder eine seinem Wohl entsprechende Erziehung sonst nicht gewährleistet wäre. Hier steht der erzieherische Bedarf im Vordergrund, nicht zwingend eine Behinderung.
- Junge Volljährige nach § 41 SGB VIII: Übergang zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe Erwachsener. Bei seelischer Behinderung bleibt das Jugendamt zuständig, bei körperlicher oder geistiger Behinderung wechselt die Zuständigkeit zum LVR oder LWL.
In der Praxis sind die Übergänge nicht immer klar. Wir helfen Familien, den richtigen Antrag bei der richtigen Stelle zu stellen, und arbeiten sowohl mit Jugendämtern als auch mit Eingliederungshilfeträgern zusammen. Wenn Sie unsicher sind, melden Sie sich. Wir ordnen die Situation in einem kurzen Gespräch ein.
Mehr zur Eingliederungshilfe für Erwachsene erfahren Sie unter Eingliederungshilfe NRW. Speziell zur Schulbegleitung lesen Sie unsere Seite Schulassistenz.
Wie können Familien und Sachbearbeiter AssistenzPlus kontaktieren?
Wenn Sie als Familie überlegen, ob Jugendhilfe-Assistenz zu Ihrer Situation passt, oder wenn Sie als Sachbearbeiter im Jugendamt einen verlässlichen Anbieter suchen, melden Sie sich unkompliziert.
- Telefon: 0221-777 19 111 (Mo bis Fr, 9 bis 17 Uhr)
- E-Mail: info@assistenzplus.de
- Kontaktformular: Über unser Kontaktformular erreichen Sie uns rund um die Uhr. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Für Sachbearbeiter im Jugendamt
Auf Anfrage senden wir Ihnen kurzfristig ein Konzeptpapier sowie eine Beispielkalkulation auf Basis von Fachleistungsstunden zu. Schreiben Sie an info@assistenzplus.de mit dem Betreff "Jugendhilfe-Assistenz Konzept" oder rufen Sie direkt an unter 0221-777 19 111.
Wir beraten Familien und Jugendamtsmitarbeiter kostenfrei und unverbindlich. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, ob unser Angebot zu Ihrem Anliegen passt. Wenn nicht, sagen wir das offen und empfehlen, wo Sie besser aufgehoben sind.
Häufige Fragen: Jugendhilfe-Assistenz
- Welche Paragraphen des SGB VIII deckt AssistenzPlus ab?
- Wir erbringen Jugendhilfe-Fachleistungsstunden auf Grundlage von § 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung), § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) sowie § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige bis 21, in Einzelfällen bis 27). Der konkrete Paragraph ergibt sich aus dem Hilfeplan des Jugendamts.
- Wer ist der Kostenträger bei Jugendhilfe-Assistenz?
- Kostenträger ist das örtlich zuständige Jugendamt der Wohnsitzkommune. Anders als bei der Eingliederungshilfe Erwachsener ist nicht der LVR oder LWL zuständig, sondern die Stadt oder der Kreis. Für die Familie entstehen keine Vorkosten.
- Wie schnell kann AssistenzPlus mit einer Jugendhilfe-Assistenz starten?
- Sobald der Bewilligungsbescheid des Jugendamts vorliegt, können wir in der Regel innerhalb weniger Wochen mit einer passenden Assistenzkraft starten. Die Zeit vom Erstgespräch bis zur Bewilligung hängt vom Jugendamt ab und beträgt meist zwischen 4 und 10 Wochen.
- Wie viele Stunden Jugendhilfe-Assistenz sind möglich?
- Wir arbeiten in einer großen Bandbreite, von wenigen Stunden pro Woche bis hin zu sehr hohen Stundenkontingenten. Der Umfang ergibt sich aus dem Hilfeplan und wird mit dem Jugendamt individuell verhandelt. Wir lehnen einen Fall nicht ab, nur weil der Stundenumfang ungewöhnlich hoch oder niedrig ist.
- Setzt AssistenzPlus fest angestellte pädagogische Fachkräfte ein?
- Wir arbeiten mit qualifizierten Assistenzkräften und einer externen Sozialpädagogin auf Honorarbasis, die fachliche Anleitung, Supervision, Hilfeplanbegleitung und Sachstandsberichte verantwortet. Eine fest angestellte pädagogische Fachkraft im Team haben wir bewusst nicht. Falls das Jugendamt eine solche Konstellation explizit vorschreibt, klären wir das im Erstgespräch.
- Ist AssistenzPlus beim LVR anerkannt?
- Ja. Wir sind als Leistungserbringer beim LVR (Landschaftsverband Rheinland) anerkannt und erbringen dort regelmäßig Alltagsassistenz und Sachleistungen für erwachsene Klienten. Diese Erfahrung mit Kostenkalkulationen, Sachstandsberichten und sozialrechtlichen Verfahren bringen wir in die Jugendhilfe-Arbeit ein.
- In welchen Städten arbeitet AssistenzPlus mit Jugendämtern zusammen?
- Wir sind besonders aktiv in Köln, Essen, Düsseldorf, Bonn, Bergisch Gladbach und im Rheinisch-Bergischen Kreis sowie im Kreis Euskirchen. Anfragen aus weiteren Jugendämtern in NRW prüfen wir grundsätzlich gerne, sofern die Anfahrt für unsere Assistenzkräfte machbar ist.
- Bietet AssistenzPlus Schulbegleitung über das Jugendamt an?
- Ja. Schulbegleitung über das Jugendamt nach § 35a SGB VIII ist ein Schwerpunkt. Sie ist abzugrenzen von der Schulassistenz über die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX, die wir ebenfalls anbieten. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von der Behinderungsart ab. Bei seelischer Behinderung das Jugendamt, bei körperlicher oder geistiger Behinderung in NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt, meist das Sozialamt (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW).
- Kann AssistenzPlus auch junge Erwachsene über 18 begleiten?
- Ja, im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Diese Leistung läuft in der Regel bis zum 21. Lebensjahr und kann in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Typische Fälle sind der Übergang ins selbständige Wohnen oder in Arbeit beziehungsweise Tagesstruktur.
- Welche Unterlagen braucht das Jugendamt für die Kostenkalkulation?
- Das Jugendamt prüft in der Regel ein Konzeptpapier des Trägers, einen Lebenslauf oder eine Qualifikationsübersicht der eingesetzten Assistenzkraft, die Kostenkalkulation auf Stundenbasis und gegebenenfalls einen Hinweis auf bestehende Referenzen. AssistenzPlus stellt diese Unterlagen auf Anfrage bereit.
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