Pflegegrad 1 bleibt: Was der PNOG-Entwurf streicht

Stand: 1. Oktober 2026. Pflegegrad 1 wird laut Kabinettsentwurf nicht abgeschafft. Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, behält ihn bei, soll dort aber Leistungen streichen und die Schwelle für neue Einstufungen ab 2027 anheben. Rund 860.000 Menschen beziehen zu Hause Leistungen mit Pflegegrad 1. Anfang 2026 stand noch ein Vorschlag im Raum, diesen Pflegegrad vollständig zu streichen, dagegen gab es breiten Widerstand.

Welche Leistungen fallen nach dem Entwurf weg?

Pflegegrad 1 richtet sich an Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit gering beeinträchtigt sind. Wer diesen Grad hat, kann derzeit folgende Leistungen beziehen:

Nach dem Kabinettsentwurf sollen ab dem 1. Januar 2027 der Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1 entfallen. Besitzstandsschutz sieht der Entwurf nur für den 131-Euro-Zuschuss bei vollstationärer Pflege vor (§ 144 Abs. 7 SGB XI neu), für den Entlastungsbetrag zu Hause nicht. Erhalten bleiben unter anderem die Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, technische Pflegehilfsmittel und die Beratung in der eigenen Häuslichkeit. Statt des Entlastungsbetrags ist eine fachliche Pflegebegleitung vorgesehen, die 2029 starten soll. Bis dahin gibt es nach der ersten Einstufung zusätzliche Beratungsbesuche.

Warum stand die Abschaffung zur Diskussion?

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist seit Jahren finanziell unter Druck. Die Beitragssätze wurden zuletzt 2023 und 2025 erhöht, eine weitere Anhebung gilt politisch als kaum vermittelbar. Strukturreformen werden deshalb auf breiter Front diskutiert. Die Streichung von Pflegegrad 1 galt in einigen Szenarien als schnell wirksame Sparmaßnahme. Der Kabinettsentwurf wählt einen anderen Weg: Er spart beim Entlastungsbetrag und bei den Schwellenwerten, statt den Pflegegrad zu streichen.

Kritiker halten dagegen: Gerade die frühe Unterstützung in Pflegegrad 1 verhindere nachweislich, dass sich der Pflegebedarf weiter verschlechtert. Wer jetzt spart, zahlt später mehr, so die Argumentation von Pflegeverbänden.

Reaktionen aus Politik und Verbänden

Der Widerstand gegen den Vorschlag ist parteiübergreifend. Die Linke sprach von einem „sozialpolitischen Skandal". Der VdK warnte vor einer „Zweiklassengesellschaft in der Pflege". Der Deutsche Pflegerat betonte, dass präventive Unterstützung im niedrigen Pflegegrad langfristig günstiger sei als teurere Leistungen in höheren Graden.

Auch aus der Gesundheitspolitik kommen skeptische Stimmen. Eine vollständige Abschaffung ohne Ausgleichsregelung sei sozial nicht vertretbar, heißt es aus mehreren Fraktionen. Im Kabinettsentwurf ist sie nicht mehr enthalten.

Was bedeutet das für Menschen mit Behinderung?

Für Menschen, die ihre Unterstützung über das Persönliche Budget oder die Eingliederungshilfe organisieren, haben die Pläne zu Pflegegrad 1 zunächst keine direkten Folgen. Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe sind rechtlich getrennte Systeme: Die Eingliederungshilfe ist in Teil 2 des SGB IX ab § 90 geregelt, das Persönliche Budget in § 29 SGB IX, beide unabhängig vom Pflegegrad.

Allerdings nutzen viele Menschen mit Behinderung beide Systeme parallel. Wer Pflegegrad 1 hat und gleichzeitig Eingliederungshilfe bezieht, würde nach dem Entwurf ab 2027 den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch verlieren, die übrigen Leistungen blieben. Das betrifft vor allem ältere Menschen mit Behinderung und Menschen mit mehrfachen Beeinträchtigungen.

Was Sie jetzt tun können

Solange keine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, gilt das heutige Recht. Wer schon eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Für neue Anträge soll Pflegegrad 1 ab 2027 bei 15 statt 12,5 Punkten beginnen, maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt des Antrags. Wer heute schon Unterstützung braucht, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben. Wer unsicher ist, ob die eigene Einstufung korrekt ist oder ob eine Höherstufung in Pflegegrad 2 möglich wäre, sollte das prüfen lassen. Gegen einen zu niedrigen Pflegegrad können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), später jederzeit eine Höherstufung beantragen.

Wenn Sie Pflegegrad 1 haben und gleichzeitig Unterstützungsbedarf im Alltag haben, der über Pflegeleistungen hinausgeht, kann die Eingliederungshilfe eine sinnvolle Ergänzung sein. Wir beraten Sie dazu kostenlos und unverbindlich.

Auf dem Laufenden bleiben: Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf jetzt, wir berichten über Änderungen. Alle geplanten Beträge stehen in unserem Beitrag zur Pflegereform 2027. Bei Fragen erreichen Sie uns über das Kontaktformular. Weiterführende Informationen zum Persönlichen Budget und zur Eingliederungshilfe finden Sie in unserem Budget-Info-Zentrum.

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