Assistenzdienst Kosten 2026: Stundensätze in NRW
Ein Assistenzdienst in NRW kostet zwischen 25 und 35 Euro pro Stunde. Für Assistenznehmer entstehen dabei in den meisten Fällen keine eigenen Kosten, denn die Eingliederungshilfe übernimmt die Finanzierung vollständig. Dieser Artikel schlüsselt die Stundensätze auf, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel und erklärt, wann ein Eigenanteil anfallen kann.
Was kostet ein Assistenzdienst pro Stunde?
Persönliche Assistenz in NRW wird mit 25 bis 35 Euro pro Stunde vergütet. Drei Faktoren bestimmen den genauen Stundensatz: die Qualifikation der Assistenzkraft, die Tageszeit und die Komplexität der benötigten Unterstützung.
Qualifikation: Ungelernte Assistenzkräfte liegen am unteren Ende der Spanne. Fachkräfte mit pflegerischer oder pädagogischer Ausbildung erhalten höhere Stundensätze. Bei medizinischer Behandlungspflege steigen die Kosten zusätzlich.
Tageszeit: Für Nachtdienste, Wochenend- und Feiertagsarbeit fallen gesetzliche Zuschläge an. Diese können den Stundensatz um 25 bis 50 Prozent erhöhen.
Komplexität: Einfache Alltagsassistenz ist günstiger als spezialisierte Unterstützung, etwa bei Beatmungspflege oder komplexer Kommunikationsassistenz.
Bei einer 24-Stunden-Assistenz summieren sich die monatlichen Kosten auf 3.000 bis 15.000 Euro, abhängig vom Betreuungsschlüssel und der Qualifikation. Den Stundensatz verhandelt der Assistenzdienst direkt mit dem zuständigen Kostenträger, in NRW also mit dem LVR (Rheinland) oder dem LWL (Westfalen-Lippe).
Was ist im Stundensatz enthalten?
Der Stundensatz eines Assistenzdienstes deckt weit mehr ab als nur den Lohn der Assistenzkraft. Jeder Euro verteilt sich auf mehrere Posten, die den reibungslosen Betrieb sicherstellen.
| Position | Anteil am Stundensatz |
|---|---|
| Bruttolohn der Assistenzkraft | ca. 45–50 % |
| Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil) | ca. 20–22 % |
| Verwaltung und Koordination | ca. 10–12 % |
| Vertretungsmanagement | ca. 5–8 % |
| Fortbildung und Qualitätssicherung | ca. 3–5 % |
| Betriebskosten | ca. 5–8 % |
Der größte Anteil fließt direkt an die Assistenzkraft. Rund 20 Prozent entfallen auf Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber abführen muss: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Unfallversicherung und Umlagen.
Verwaltung und Koordination umfassen die Dienstplanerstellung, Lohnbuchhaltung, Qualitätssicherung und die Kommunikation mit Kostenträgern. Das Vertretungsmanagement sorgt dafür, dass bei Krankheit oder Urlaub einer Assistenzkraft sofort Ersatz bereitsteht.
Im Vergleich: Wer die Assistenz über das Arbeitgebermodell organisiert, trägt all diese Kosten und Aufgaben selbst. Die Lohnabrechnung, Sozialversicherungsmeldungen, Vertretungsorganisation und Fortbildungsplanung liegen dann vollständig in eigener Verantwortung.
Wer bezahlt den Assistenzdienst?
Die Kosten für Persönliche Assistenz übernimmt der zuständige Kostenträger, nicht die assistenznehmende Person selbst. In NRW sind das der LVR oder der LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Zwei Finanzierungswege stehen zur Verfügung:
- Sachleistung: Der Kostenträger zahlt direkt an den Assistenzdienst. Die assistenznehmende Person muss sich um keine Rechnungen kümmern.
- Persönliches Budget (§ 29 SGB IX): Die assistenznehmende Person erhält einen monatlichen Geldbetrag und beauftragt den Assistenzdienst selbst. Das bietet mehr Flexibilität und Selbstbestimmung.
Konkretes Rechenbeispiel: Eine Person benötigt 20 Stunden Assistenz pro Woche zu einem Stundensatz von 30 Euro. Die monatlichen Kosten berechnen sich wie folgt: 20 Stunden × 30 Euro × 4,33 Wochen = 2.598 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird vollständig vom Kostenträger übernommen.
Einen Sonderfall bildet die Arbeitsassistenz. Sie wird einkommensunabhängig gewährt (§ 185 SGB IX) und vom Integrationsamt finanziert, nicht von der Eingliederungshilfe. Hier fällt grundsätzlich kein Eigenanteil an.
Wie hoch ist mein Eigenanteil?
Bei der Eingliederungshilfe gilt ein hoher Vermögensfreibetrag von 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Erst oberhalb dieser Grenze kann das Vermögen herangezogen werden. Die meisten Assistenznehmer zahlen daher keinen Eigenanteil.
Beim Einkommen greift folgende Regelung: Erwerbseinkommen bleibt bis zu 85 Prozent der Bezugsgröße anrechnungsfrei, bei Renteneinkommen liegt die Grenze bei 60 Prozent. Nur auf den Betrag, der diese Grenze übersteigt, wird ein Eigenanteil von 2 Prozent des Jahreseinkommens erhoben.
Drei weitere Punkte sind für Assistenznehmer relevant:
- Partnereinkommen: Seit der BTHG-Reform 2020 wird das Einkommen des Partners oder der Partnerin nicht mehr angerechnet.
- Kinder und Jugendliche: Für minderjährige Assistenznehmer ist die Leistung grundsätzlich kostenfrei. Die Eltern werden nicht zu Beiträgen herangezogen.
- Arbeitsassistenz: Komplett einkommens- und vermögensunabhängig. Hier gibt es keinen Eigenanteil, unabhängig von der finanziellen Situation.
Wer unsicher ist, ob ein Eigenanteil anfällt, kann sich kostenlos beraten lassen. AssistenzPlus unterstützt bei der Berechnung und bei allen Fragen zur Finanzierung.
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