Assistenzdienst Kosten 2026: Stundensätze in NRW

Ein Assistenzdienst in NRW kostet zwischen 33 und 45 Euro pro Stunde. Für Assistenznehmer entstehen dabei in den meisten Fällen keine eigenen Kosten, denn die Eingliederungshilfe übernimmt die Finanzierung in der Regel vollständig. Dieser Artikel schlüsselt die Stundensätze auf, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel und erklärt, wann ein Eigenanteil anfallen kann.

Was kostet ein Assistenzdienst pro Stunde?

Persönliche Assistenz in NRW wird mit 33 bis 45 Euro pro Stunde vergütet. Drei Faktoren bestimmen den genauen Stundensatz: die Qualifikation der Assistenzkraft, die Tageszeit und die Komplexität der benötigten Unterstützung.

Qualifikation: Ungelernte Assistenzkräfte liegen am unteren Ende der Spanne. Fachkräfte mit pflegerischer oder pädagogischer Ausbildung erhalten höhere Stundensätze. Bei medizinischer Behandlungspflege steigen die Kosten zusätzlich.

Tageszeit: Für Nachtdienste, Wochenend- und Feiertagsarbeit fallen tarifliche oder vertragliche Zuschläge an. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit, als Zuschlag oder mit freien Tagen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Diese Zuschläge können den Stundensatz um 25 bis 50 Prozent erhöhen.

Komplexität: Einfache Alltagsassistenz ist günstiger als spezialisierte Unterstützung, etwa bei Beatmungspflege oder komplexer Kommunikationsassistenz.

Bei einer 24-Stunden-Assistenz fallen rund 730 Stunden im Monat an. Mit 33 bis 45 Euro pro Stunde ergibt ein durchgehend aktives Schichtmodell rechnerisch etwa 24.000 bis 33.000 Euro im Monat, ohne Zuschläge. Wird nachts Bereitschaft statt aktiver Assistenz vereinbart, kann die Summe niedriger liegen. Den Stundensatz verhandelt der Assistenzdienst direkt mit dem zuständigen Kostenträger, in NRW also mit dem LVR (Rheinland) oder dem LWL (Westfalen-Lippe).

Was ist im Stundensatz enthalten?

Der Stundensatz eines Assistenzdienstes deckt weit mehr ab als nur den Lohn der Assistenzkraft. Jeder Euro verteilt sich auf mehrere Posten, die den reibungslosen Betrieb sicherstellen.

PositionAnteil am Stundensatz
Bruttolohn der Assistenzkraftca. 45–50 %
Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil)ca. 20–22 %
Verwaltung und Koordinationca. 10–12 %
Vertretungsmanagementca. 5–8 %
Fortbildung und Qualitätssicherungca. 3–5 %
Betriebskostenca. 5–8 %

Der größte Anteil fließt direkt an die Assistenzkraft. Rund 20 Prozent entfallen auf Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber abführen muss: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Unfallversicherung und Umlagen.

Verwaltung und Koordination umfassen die Dienstplanerstellung, Lohnbuchhaltung, Qualitätssicherung und die Kommunikation mit Kostenträgern. Das Vertretungsmanagement sorgt dafür, dass bei Krankheit oder Urlaub einer Assistenzkraft sofort Ersatz bereitsteht.

Im Vergleich: Wer die Assistenz über das Arbeitgebermodell organisiert, trägt all diese Kosten und Aufgaben selbst. Die Lohnabrechnung, Sozialversicherungsmeldungen, Vertretungsorganisation und Fortbildungsplanung liegen dann vollständig in eigener Verantwortung.

Wer bezahlt den Assistenzdienst?

Die Kosten für Persönliche Assistenz übernimmt der zuständige Kostenträger. Die assistenznehmende Person trägt nur dann einen Teil, wenn ihr Einkommen oder Vermögen über den Grenzen liegt (siehe unten). In NRW sind das der LVR oder der LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Zwei Finanzierungswege stehen zur Verfügung:

Konkretes Rechenbeispiel: Eine Person benötigt 20 Stunden Assistenz pro Woche zu einem Stundensatz von 35 Euro. Die monatlichen Kosten berechnen sich wie folgt: 20 Stunden × 35 Euro × 4,33 Wochen = 3.031 Euro pro Monat. Diesen Betrag übernimmt der Kostenträger, abzüglich eines möglichen Eigenbeitrags aus dem Einkommen (siehe unten).

Einen Sonderfall bildet die Arbeitsassistenz. Sie wird einkommensunabhängig gewährt (§ 185 SGB IX) und vom Integrationsamt finanziert, nicht von der Eingliederungshilfe. Hier fällt grundsätzlich kein Eigenanteil an.

Wie hoch ist mein Eigenanteil?

Bei der Eingliederungshilfe gilt ein hoher Vermögensfreibetrag von 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Vermögen über dieser Grenze ist zuerst selbst einzusetzen, bevor der Kostenträger zahlt (§ 140 SGB IX). Ein laufender Eigenanteil entsteht nur aus dem Einkommen. Die meisten Assistenznehmer liegen unter beiden Grenzen und zahlen nichts dazu.

Beim Einkommen greift folgende Regelung (§ 136 SGB IX): Stammt das Einkommen überwiegend aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, liegt die Grenze bei 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2026: 40.341 Euro), bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und anderen Einkünften bei 75 Prozent (35.595 Euro) und bei Renten bei 60 Prozent (28.476 Euro). Maßgeblich sind in der Regel die Einkünfte des vorletzten Jahres. Wer darüber liegt, zahlt monatlich 2 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX).

Drei weitere Punkte sind für Assistenznehmer relevant:

Wer unsicher ist, ob ein Eigenanteil anfällt, kann sich kostenlos beraten lassen. AssistenzPlus unterstützt bei der Berechnung und bei allen Fragen zur Finanzierung.

AssistenzPlus berät Sie kostenlos zu allen Finanzierungsfragen rund um Persönliche Assistenz. Nehmen Sie Kontakt für eine kostenlose Beratung auf oder informieren Sie sich im Persönlichen Budget Info-Zentrum über Ihre Möglichkeiten. Alles zur Eingliederungshilfe in NRW finden Sie auf unserer Informationsseite.

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