Assistenzdienst wechseln: Ihre Rechte im Detail
Ja, Sie dürfen Ihren Assistenzdienst wechseln. Dieses Recht ergibt sich in der Eingliederungshilfe aus § 104 Abs. 2 SGB IX, dem sogenannten Wunsch- und Wahlrecht. Sie entscheiden, welcher Anbieter Ihre Assistenz übernimmt. Der bisherige Dienst kann Sie daran nicht hindern, der Kostenträger nur in engen Grenzen.
Darf ich meinen Assistenzdienst einfach wechseln?
Ja, der Wechsel des Assistenzdienstes ist Ihr Recht: In der Eingliederungshilfe ist Wünschen zur Gestaltung der Leistung zu entsprechen, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Beim Persönlichen Budget wählen Sie den neuen Dienst innerhalb des bewilligten Budgets selbst. Bei der Sachleistung braucht der neue Dienst grundsätzlich eine Vereinbarung mit dem Träger (§ 123 Abs. 1 SGB IX), AssistenzPlus hat diese Vereinbarung mit dem LVR und dem LWL. Ist der neue Dienst bei der Sachleistung unverhältnismäßig teurer als ein vergleichbares, für Sie zumutbares Angebot, das Ihren Bedarf ebenso deckt, darf der Träger auf dieses verweisen. Ihr festgestellter Bedarf bleibt beim Wechsel bestehen.
Die rechtliche Grundlage geht sogar über das deutsche Sozialrecht hinaus. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention sichert das Recht, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und den Zugang zu Unterstützungsdiensten, einschließlich persönlicher Assistenz. Seit 2020 regelt § 104 SGB IX das Wunsch- und Wahlrecht für die Eingliederungshilfe, die Vorschrift stammt aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Der Grundsatz lautet: Angemessenen Wünschen dazu, wer Sie unterstützt, ist zu entsprechen. Das gilt beim Persönlichen Budget wie bei der Sachleistung, dort mit den oben genannten Grenzen.
Konkret bedeutet das: Kein Assistenzdienst kann Sie auf Dauer an sich binden. An Ihren Vertrag sind Sie höchstens bis zum Ablauf einer wirksamen Kündigungsfrist oder Laufzeit gebunden. In vorformulierten Verträgen ist zum Beispiel eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren unwirksam (§ 309 Nr. 9 BGB). Auch deutlich kürzere Fristen halten nicht immer: Der Bundesgerichtshof hat bei einem ambulanten Pflegevertrag sogar eine vorformulierte Kündigungsfrist von 14 Tagen für unwirksam erklärt (Urteil vom 9. Juni 2011, III ZR 203/10). Falls Ihr aktueller Anbieter Druck ausübt oder den Wechsel verzögert, können Sie sich an Ihre zuständige Beratungsstelle (EUTB) wenden.
Welche Kündigungsfrist gilt beim Assistenzdienst?
Welche Kündigungsfrist gilt, steht zunächst in Ihrem Dienstleistungsvertrag. Regelt der Vertrag nichts Wirksames, gelten die gesetzlichen Regeln für Dienstverträge (§ 621 BGB). Sie hängen davon ab, wie die Vergütung bemessen ist. Wird nach geleisteten Stunden abgerechnet, ist die Vergütung nach dem Bundesgerichtshof zu ambulanter Pflege nicht nach Zeitabschnitten bemessen, der Vertrag ist dann jederzeit kündbar (§ 621 Nr. 5 BGB). Ist dagegen ein fester Monatsbetrag vereinbart, können Sie spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Einen Pflegevertrag nach dem SGB XI können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Für reine Assistenzverträge in der Eingliederungshilfe ist das nicht ausdrücklich entschieden, im Zweifel hilft Ihnen die EUTB weiter. Prüfen Sie Ihren Vertrag sorgfältig, bevor Sie kündigen.
Bei schweren Pflichtverletzungen des Assistenzdienstes können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB), etwa wenn Assistenzkräfte immer wieder nicht erscheinen und Sie dadurch ohne Unterstützung bleiben. Voraussetzung ist, dass Ihnen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Das wird im Einzelfall abgewogen. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem Sie von dem Grund erfahren haben. Ratsam ist, den Dienst vorher schriftlich aufzufordern, den Missstand abzustellen.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Kündigung eines Dienstleistungsvertrags nicht vor, Ihr Vertrag kann aber eine Form verlangen. Kündigen Sie am besten schriftlich. Folgende Formulierung hat sich bewährt:
„Hiermit kündige ich den Dienstleistungsvertrag vom [Datum] fristgerecht zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende schriftlich.“
Senden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis über den Zugang. Bewahren Sie eine Kopie zusammen mit dem Einlieferungsbeleg auf.
Was passiert mit meinem Persönlichen Budget beim Wechsel?
Ihr Leistungsbescheid bleibt beim Wechsel vollständig bestehen. Die bewilligte Budget-Höhe ändert sich nicht, nur weil Sie den Anbieter wechseln. Die Zielvereinbarung schließen Sie mit dem Kostenträger (§ 29 Abs. 4 SGB IX), sie wird bei Bedarf angepasst. Mit dem neuen Assistenzdienst schließen Sie einen neuen Dienstleistungsvertrag.
Den Kostenträger, also den LVR (Rheinland) oder LWL (Westfalen-Lippe), in Hessen den LWV und in Rheinland-Pfalz das Land (Ansprechpartner ist das Sozialamt Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung), müssen Sie über den Wechsel informieren. Das ist in der Regel eine Mitteilung, keine Genehmigungsanfrage, soweit Ihre Zielvereinbarung nichts anderes regelt. Teilen Sie dem Kostenträger den Namen des neuen Anbieters sowie das Startdatum mit. Der Kostenträger passt, falls nötig, die Zielvereinbarung an.
Bei Sachleistungen stellt der Kostenträger die Kostenübernahme auf den neuen Dienst um, AssistenzPlus übernimmt die Abstimmung. Der neue Dienst rechnet dann direkt mit dem Kostenträger ab. Eine erneute Bedarfsfeststellung ist beim reinen Anbieterwechsel nicht erforderlich, sofern sich Ihr Hilfebedarf nicht verändert hat.
Achten Sie darauf, dass zwischen dem Ende beim alten und dem Beginn beim neuen Dienst keine Versorgungslücke entsteht. Idealerweise überschneiden sich die Verträge um einige Tage für eine saubere Übergabe.
Worauf muss ich beim Wechsel achten?
Ein strukturierter Ablauf verhindert Versorgungslücken und erleichtert die Übergabe. Die folgende Checkliste führt Sie durch alle Schritte:
- Vertrag prüfen: Lesen Sie Ihren aktuellen Dienstleistungsvertrag. Notieren Sie Kündigungsfrist, Sonderkündigungsrecht und eventuelle Besonderheiten.
- Neuen Dienst kontaktieren: Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit dem neuen Anbieter. Klären Sie Leistungsumfang, Stundensätze (in NRW üblich: 33 bis 45 Euro pro Stunde) und den möglichen Starttermin.
- Kündigung schreiben: Verfassen Sie die schriftliche Kündigung und versenden Sie diese per Einschreiben. Berechnen Sie den Kündigungstermin so, dass ein nahtloser Übergang möglich ist.
- Kostenträger informieren: Senden Sie eine formlose Mitteilung an den LVR, LWL oder Ihren zuständigen Kostenträger. Nennen Sie den neuen Anbieter und das Wechseldatum.
- Übergabegespräch vereinbaren: Bitten Sie den bisherigen Dienst um ein Übergabegespräch. Dabei werden offene Punkte besprochen und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
- Dokumentation übergeben: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Unterlagen an den neuen Dienst übergeben werden: Leistungsbescheid, Bedarfsfeststellung, bisherige Assistenzprotokolle und medizinische Informationen (falls relevant).
- Erster Tag beim neuen Dienst: Planen Sie ausreichend Zeit für die Einarbeitung der neuen Assistenzkräfte ein. Besprechen Sie Ihre Abläufe, Vorlieben und Erwartungen offen.
Der Wechsel des Assistenzdienstes muss kein komplizierter Prozess sein. AssistenzPlus übernimmt den gesamten Wechselprozess für Sie: von der Kommunikation mit dem Kostenträger bis zur Koordination der Übergabe. Vereinbaren Sie eine kostenlose Beratung oder informieren Sie sich im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget über Ihre Möglichkeiten.
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