Schwerbehindertenausweis 2026: Was sich beim GdB ändert
Zwei Themen beschäftigen die Behindertenhilfe im Frühjahr 2026 besonders: Die reformierte Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) nach der 6. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung sowie die anhaltenden Lücken bei der Assistenz im Krankenhaus. Beide Bereiche betreffen Millionen Menschen in Deutschland und erfordern genaues Hinsehen.
GdB-Bewertung: Von der Diagnose zur Teilhabe
Seit dem 3. Oktober 2025 gelten neue Versorgungsmedizinische Grundsätze. Der Paradigmenwechsel: Nicht mehr die ärztliche Diagnose allein bestimmt den GdB, sondern die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Grundlage ist der ICF-basierte Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention. Bisher führte eine bestimmte Diagnose relativ automatisch zu einem festgelegten GdB-Wert. Künftig zählt, wie sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung konkret auf den Alltag auswirkt: beim Gehen, Greifen, Sehen, Hören, in der Kommunikation oder bei der Selbstversorgung.
Konkret bedeutet das: Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt künftig noch strenger nach dem Prinzip der Wechselwirkung. Zusätzliche Erkrankungen erhöhen den GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken. Eine einfache Addition von Einzelwerten war zwar schon bisher unzulässig, wird aber nun konsequenter durchgesetzt. Der VdK begrüßt die Modernisierung grundsätzlich, warnt aber vor strengeren Beweisanforderungen bei psychischen Begleiterkrankungen. Beide Verbände, VdK und SoVD, begrüßten zudem, dass Behandlungserfolge und der Nutzen von Hilfsmitteln bei der Bewertung nicht zur Herabstufung herangezogen werden sollen.
Änderungsantrag als Risiko: Herabstufung droht
Die größte Gefahr lauert bei Änderungsanträgen. Wer 2026 eine Verschlimmerung geltend machen will, löst damit eine komplette Neubewertung aller Gesundheitsstörungen nach den neuen Kriterien aus. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der GdB sinkt statt steigt. Ein Beispiel: Eine Person mit GdB 50 beantragt eine Erhöhung wegen einer neuen Erkrankung. Die Neubewertung ergibt jedoch, dass die bisherigen Einschränkungen die Teilhabe weniger stark beeinträchtigen als früher angenommen. Ergebnis: GdB 40 statt 60, der Schwerbehindertenausweis ist weg.
Der SoVD warnt ausdrücklich: Jeder Verschlimmerungsantrag birgt das Risiko einer Herabstufung. Seit dem 1. Januar 2026 ist zudem der Vertrauensschutz bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für alle Jahrgänge ab 1964 weggefallen. Wer seinen GdB von 50 verliert, verliert damit auch den früheren Rentenzugang. Bei einer Bruttorente von beispielsweise 1.750 Euro und voller Ausschöpfung der Abschläge (10,8 Prozent) wären das rund 189 Euro weniger pro Monat. Insgesamt leben 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Direkt betroffen von den neuen Grundsätzen sind alle, die einen Neu- oder Änderungsantrag stellen oder deren GdB behördlich überprüft wird.
Assistenz im Krankenhaus: Anspruch und Wirklichkeit
Parallel zur GdB-Reform bleibt ein zweites Problemfeld ungelöst. Seit November 2022 regelt Paragraph 44b SGB V die Krankengeldzahlung für Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die einen Menschen mit Behinderung im Krankenhaus begleiten. Paragraph 113 Absatz 6 SGB IX ergänzt dies für professionelle Bezugspersonen der Eingliederungshilfe. Auf dem Papier klingt das gut. Die Praxis sieht anders aus.
Eine Evaluation des Bundesarbeitsministeriums (Forschungsbericht fb-673) zeigt: Die Regelung wird kaum genutzt. 2023 wurden bundesweit nur 207 Begleitungen über die Krankenkassen finanziert. Viele Betroffene wissen nicht, dass der Anspruch existiert. Krankenhäuser haben oft keine Abläufe für externe Assistenzkräfte. Die Zuständigkeiten zwischen Krankenkasse und Eingliederungshilfe sind komplex, die Finanzierung je nach Assistenzmodell unterschiedlich geregelt. Der SoVD kritisiert die Regelung als zu eng gefasst: Menschen mit Demenz und rein pflegebedürftige Personen ohne Eingliederungshilfe fallen komplett durch das Raster.
Besonders betroffen sind Menschen im Dienstleistermodell, also die große Mehrheit der Assistenznutzenden. Im Arbeitgebermodell, bei dem Betroffene ihre Assistenz über das Persönliche Budget selbst organisieren, läuft die Finanzierung in der Regel weiter. Im Dienstleistermodell scheitert es häufig an organisatorischen Hürden und der fehlenden Akzeptanz externer Mitarbeitender durch Kliniken. Die fünf großen Fachverbände (Lebenshilfe, Caritas Behindertenhilfe, Anthropoi, bvkm, BeB) haben deshalb eine gemeinsame Handreichung veröffentlicht, die praktische Lösungsansätze aufzeigt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt plant, sollte sich vorher beraten lassen. VdK und SoVD bieten individuelle Einschätzungen, ob ein Antrag unter den neuen Grundsätzen sinnvoll ist. Bei einem Krankenhausaufenthalt empfiehlt es sich, den Assistenzbedarf frühzeitig mit der Klinik und dem Kostenträger zu klären. Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Voraussetzungen für die ärztliche Feststellung der Begleitnotwendigkeit.
AssistenzPlus unterstützt bei der Organisation persönlicher Assistenz, auch in besonderen Lebenssituationen. Welche Hilfe eine Assistenz im Alltag leistet, zeigt unsere Seite zur Alltagsassistenz in NRW. Wer Fragen zum Persönlichen Budget oder zur Assistenz im Alltag hat, findet ausführliche Informationen in unserem Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Für eine persönliche Beratung stehen wir über unser Kontaktformular zur Verfügung.
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