GdB-Reform und Klinikassistenz: Neue Huerden 2026
Zwei Themen beschaeftigen die Behindertenhilfe im Fruehjahr 2026 besonders: Die reformierte Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) nach der 6. Aenderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung sowie die anhaltenden Luecken bei der Assistenz im Krankenhaus. Beide Bereiche betreffen Millionen Menschen in Deutschland und erfordern genaues Hinsehen.
GdB-Bewertung: Von der Diagnose zur Teilhabe
Seit dem 3. Oktober 2025 gelten neue Versorgungsmedizinische Grundsaetze. Der Paradigmenwechsel: Nicht mehr die aerztliche Diagnose allein bestimmt den GdB, sondern die tatsaechliche Einschraenkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Grundlage ist der ICF-basierte Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention. Bisher fuehrte eine bestimmte Diagnose relativ automatisch zu einem festgelegten GdB-Wert. Kuenftig zaehlt, wie sich eine Gesundheitsbeeintraechtigung konkret auf den Alltag auswirkt: beim Gehen, Greifen, Sehen, Hoeren, in der Kommunikation oder bei der Selbstversorgung.
Konkret bedeutet das: Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt kuenftig noch strenger nach dem Prinzip der Wechselwirkung. Zusaetzliche Erkrankungen erhoehen den GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeintraechtigung tatsaechlich verstaerken. Eine einfache Addition von Einzelwerten war zwar schon bisher unzulaessig, wird aber nun konsequenter durchgesetzt. Der VdK begruesst die Modernisierung grundsaetzlich, warnt aber vor strengeren Beweisanforderungen bei psychischen Begleiterkrankungen. Beide Verbaende, VdK und SoVD, begruessten zudem, dass Behandlungserfolge und der Nutzen von Hilfsmitteln bei der Bewertung nicht zur Herabstufung herangezogen werden sollen.
Aenderungsantrag als Risiko: Herabstufung droht
Die groesste Gefahr lauert bei Aenderungsantraegen. Wer 2026 eine Verschlimmerung geltend machen will, loest damit eine komplette Neubewertung aller Gesundheitsstoerungen nach den neuen Kriterien aus. Das kann im schlimmsten Fall dazu fuehren, dass der GdB sinkt statt steigt. Ein Beispiel: Eine Person mit GdB 50 beantragt eine Erhoehung wegen einer neuen Erkrankung. Die Neubewertung ergibt jedoch, dass die bisherigen Einschraenkungen die Teilhabe weniger stark beeintraechtigen als frueher angenommen. Ergebnis: GdB 40 statt 60, der Schwerbehindertenausweis ist weg.
Der SoVD warnt ausdruecklich: Jeder Verschlimmerungsantrag birgt das Risiko einer Herabstufung. Seit dem 1. Januar 2026 ist zudem der Vertrauensschutz bei der Altersrente fuer schwerbehinderte Menschen fuer alle Jahrgaenge ab 1964 weggefallen. Wer seinen GdB von 50 verliert, verliert damit auch den frueheren Rentenzugang. Bei einer Bruttorente von beispielsweise 1.750 Euro und voller Ausschoepfung der Abschlaege (10,8 Prozent) waeren das rund 189 Euro weniger pro Monat. Insgesamt leben 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Direkt betroffen von den neuen Grundsaetzen sind alle, die einen Neu- oder Aenderungsantrag stellen oder deren GdB behoerdlich ueberprueft wird.
Assistenz im Krankenhaus: Anspruch und Wirklichkeit
Parallel zur GdB-Reform bleibt ein zweites Problemfeld ungeloest. Seit November 2022 regelt Paragraph 44b SGB V die Krankengeldzahlung fuer Begleitpersonen aus dem engsten persoenlichen Umfeld, die einen Menschen mit Behinderung im Krankenhaus begleiten. Paragraph 113 Absatz 6 SGB IX ergaenzt dies fuer professionelle Bezugspersonen der Eingliederungshilfe. Auf dem Papier klingt das gut. Die Praxis sieht anders aus.
Eine Evaluation des Bundesarbeitsministeriums (Forschungsbericht fb-673) zeigt: Die Regelung wird kaum genutzt. 2023 wurden bundesweit nur 207 Begleitungen ueber die Krankenkassen finanziert. Viele Betroffene wissen nicht, dass der Anspruch existiert. Krankenhaeuser haben oft keine Ablaeufe fuer externe Assistenzkraefte. Die Zustaendigkeiten zwischen Krankenkasse und Eingliederungshilfe sind komplex, die Finanzierung je nach Assistenzmodell unterschiedlich geregelt. Der SoVD kritisiert die Regelung als zu eng gefasst: Menschen mit Demenz und rein pflegebeduerfte Personen ohne Eingliederungshilfe fallen komplett durch das Raster.
Besonders betroffen sind Menschen im Dienstleistermodell, also die grosse Mehrheit der Assistenznutzenden. Im Arbeitgebermodell, bei dem Betroffene ihre Assistenz ueber das Persoenliche Budget selbst organisieren, laeuft die Finanzierung in der Regel weiter. Im Dienstleistermodell scheitert es haeufig an organisatorischen Huerden und der fehlenden Akzeptanz externer Mitarbeitender durch Kliniken. Die fuenf grossen Fachverbaende (Lebenshilfe, Caritas Behindertenhilfe, Anthropoi, bvkm, BeB) haben deshalb eine gemeinsame Handreichung veroeffentlicht, die praktische Loesungsansaetze aufzeigt.
Was Betroffene jetzt tun koennen
Wer einen Aenderungsantrag beim Versorgungsamt plant, sollte sich vorher beraten lassen. VdK und SoVD bieten individuelle Einschaetzungen, ob ein Antrag unter den neuen Grundsaetzen sinnvoll ist. Bei einem Krankenhausaufenthalt empfiehlt es sich, den Assistenzbedarf fruehzeitig mit der Klinik und dem Kostentraeger zu klaeren. Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Voraussetzungen fuer die aerztliche Feststellung der Begleitnotwendigkeit.
AssistenzPlus unterstuetzt bei der Organisation persoenlicher Assistenz, auch in besonderen Lebenssituationen. Wer Fragen zum Persoenlichen Budget oder zur Assistenz im Alltag hat, findet ausfuehrliche Informationen in unserem Info-Zentrum zum Persoenlichen Budget. Fuer eine persoenliche Beratung stehen wir ueber unser Kontaktformular zur Verfuegung.