Neue Grundsicherung 2026: Risiken bei Behinderung
Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende schrittweise das Bürgergeld. Die Reform bringt härtere Sanktionen, strengere Vermögensprüfungen und verschärfte Mitwirkungspflichten. Für Menschen mit Behinderung birgt das erhebliche Risiken, denn gerade bei psychischen Erkrankungen oder kognitiven Einschränkungen können bürokratische Pflichten zur echten Hürde werden.
Was gilt seit Juli 2026?
Die neue Grundsicherung (offiziell: Grundsicherungsgeld) löst das bisherige Bürgergeld ab. Der Regelsatz bleibt 2026 bei 563 Euro monatlich für Alleinstehende. Die wichtigsten Änderungen betreffen drei Bereiche: Sanktionen werden deutlich verschärft, das Schonvermögen sinkt drastisch und die Vermittlung in Arbeit hat ab sofort Vorrang vor Weiterbildung.
Beim Schonvermögen fällt die bisherige Karenzzeit komplett weg. Statt der großzügigen 40.000 Euro plus 15.000 Euro pro weiterer Person gelten jetzt altersabhängige Freibeträge je Person: 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 SGB II). Das Jobcenter prüft das Vermögen ab dem ersten Tag der Antragstellung. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt noch die alte Regel (§ 65a Abs. 1 SGB II).
Welche Sanktionen drohen bei Pflichtverstößen?
Das neue Sanktionssystem folgt einer strengen Stufenlogik. Ein erstes unentschuldigtes Meldeversäumnis bleibt noch ohne Kürzung. Ab dem zweiten wird das Grundsicherungsgeld jeweils für einen Monat um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert (§ 32 SGB II). Wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar. Für den Monat nach der Feststellung gibt es dann noch Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf, also etwa für Unterkunft und Heizung. Danach entfällt der Anspruch, solange sich die Person nicht persönlich beim Jobcenter meldet (§ 7b Abs. 4 SGB II).
Im bisherigen Bürgergeld waren solche drastischen Kürzungen nicht möglich. Sozialverbände wie der Paritätische, VdK, SoVD, Caritas und Diakonie warnen vor einer Zunahme von Wohnungslosigkeit. Die Reform bewegt sich nach Einschätzung von Juristen am Rand dessen, was das Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet.
Was bedeutet das für Menschen mit Behinderung?
Menschen mit psychischen Erkrankungen, Depressionen oder kognitiven Einschränkungen haben häufig Schwierigkeiten, Termine zuverlässig wahrzunehmen oder bürokratische Pflichten fristgerecht zu erfüllen. Schon der zweite vergessene Termin beim Jobcenter kann unter den neuen Regeln zu einer Kürzung um 30 Prozent führen. Das sind bei einem Regelsatz von 563 Euro rund 169 Euro weniger im Monat.
Allerdings gibt es Schutzregeln: Sanktionen dürfen nur bei schuldhaftem Verhalten verhängt werden. Krankheit, psychische Krisen oder objektive Hinderungsgründe gelten als „wichtiger Grund“ und müssen vom Jobcenter berücksichtigt werden. Betroffene sollten Terminversäumnisse umgehend mit einem ärztlichen Attest belegen.
Positiv: Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung bleibt bestehen. Wer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, erhält nach § 21 Absatz 4 SGB II einen Zuschlag von 35 Prozent des Regelsatzes, also rund 197 Euro monatlich.
Sie haben Fragen zu Ihren Leistungsansprüchen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.
Wie schütze ich mich vor Leistungskürzungen?
Diese vier Schritte helfen, Kürzungen zu vermeiden und den eigenen Bedarf abzusichern:
- Ärztliche Bescheinigungen sichern: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung oder Erkrankung nicht immer in der Lage sind, Termine wahrzunehmen. Reichen Sie diese Bescheinigung beim Jobcenter ein.
- Vermögen prüfen: Prüfen Sie, ob Ihr Vermögen über den neuen Grenzen liegt. Der Freibetrag der Eingliederungshilfe (71.190 Euro nach § 139 SGB IX) ist davon unabhängig und bleibt unangetastet.
- Widerspruch einlegen: Gegen jeden Sanktionsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Holen Sie sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle.
- Assistenzbedarf klären: Brauchen Sie Unterstützung im Alltag, prüfen Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Assistenz können Sie als Sachleistung oder als Persönliches Budget erhalten.
Ob Sie Anspruch auf Persönliche Assistenz haben, können Sie mit unserem kostenlosen Anspruch-Test in zwei Minuten prüfen.
Persönliche Assistenz neben der Grundsicherung
Die verschärfte Grundsicherung macht eines deutlich: Wer auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist, steht unter zunehmendem Druck. Eingliederungshilfe ersetzt keine Grundsicherung, sie deckt den Assistenzbedarf und nicht den Lebensunterhalt. Wer Anspruch hat, kann die Assistenz als Sachleistung oder als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX erhalten, ob Alltagsassistenz, Freizeitassistenz oder 24-Stunden-Assistenz.
AssistenzPlus unterstützt Sie bei der Beantragung und Umsetzung der Assistenz in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz, als Sachleistung oder als Persönliches Budget. Mehr Informationen finden Sie in unserem Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf.
Weiterlesen
- Vermögensfreibetrag 2027: 74.340 Euro geplant
- Wohngeld 2027: Was sich für Schwerbehinderte ändern soll
- Schulassistenz 2026: Was die SGB-VIII-Reform ändert
- Persönliches Budget zu niedrig? BVerfG kippt Eilbeschluss
- Pflegereform 2027 (PNOG): Vier Budgets und aktueller Stand
- Eingliederungshilfe-Reform 2026: Das ist geplant