Lebenshaltungskosten 2026: Härter bei Behinderung

Die Preise für Energie, Lebensmittel und Mobilität steigen 2026 spürbar. Gleichzeitig bleiben die Regelsätze für Bürgergeld und Grundsicherung auf dem Niveau von 2024. Für Menschen mit Behinderung entsteht eine gefährliche Schere zwischen steigenden Kosten und stagnierendem Einkommen.

Energiepreise steigen durch Iran-Konflikt und CO2-Abgabe

Der militärische Konflikt zwischen den USA, Israel und dem Iran erschüttert die globalen Ölmärkte. Vor den Angriffen schloss die Nordseesorte Brent am 27. Februar 2026 bei rund 72,50 US-Dollar pro Barrel. Durch die Straße von Hormus läuft rund ein Fünftel der weltweiten Energielieferungen. Wird sie blockiert, verteuert das Sprit und Heizöl auch in Deutschland. In den folgenden Monaten stieg Brent zeitweise über 100 Dollar.

Zusätzlich klettert der CO2-Preis 2026 auf bis zu 65 Euro pro Tonne. Das verteuert Benzin, Diesel und Heizöl nochmals. Zwar zahlt der Bund 2026 rund 6,5 Milliarden Euro zu, damit die Netzentgelte beim Strom sinken. Doch bei Heizung und Mobilität spüren Verbraucher die Mehrkosten direkt.

Nullrunde bei Regelsätzen trifft Betroffene hart

Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, erhält 2026 keinen Cent mehr als in den Vorjahren. Die Regelsätze wurden eingefroren. Für Alleinstehende bedeutet das weiterhin 563 Euro pro Monat. Bei gleichzeitig steigenden Preisen für Strom, Lebensmittel und Transport schrumpft die tatsächliche Kaufkraft Monat für Monat.

Menschen mit Behinderung sind davon besonders betroffen. Viele haben behinderungsbedingte Mehrausgaben: spezielle Ernährung, barrierefreier Transport, Hilfsmittel oder Zuzahlungen für Medikamente. Diese Kosten steigen mit der allgemeinen Inflation, Mehrbedarfszuschläge fangen sie nur teilweise auf.

Positive Entwicklung: Höhere Grenzen bei der Eingliederungshilfe

Es gibt auch gute Nachrichten. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe sind 2026 gestiegen, weil sie an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt sind. Einen Eigenbeitrag aus dem Einkommen zahlt nur, wer über der Einkommensgrenze liegt (§ 136 SGB IX). Welche Grenze gilt, hängt davon ab, woher das Einkommen überwiegend stammt:

Maßgeblich ist in der Regel die Summe der Einkünfte aus dem vorletzten Jahr, bei Renten die Bruttorente. Wer über der Grenze liegt, zahlt monatlich 2 Prozent des Betrags, der die Grenze übersteigt, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Wer zum Beispiel alleinstehend ist und aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Einkünfte (Bruttolohn abzüglich Werbungskosten) von 45.341 Euro hat, zahlt 100 Euro im Monat. Mit Partner oder unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt liegen die Grenzen in der Regel höher. Das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern wird nicht angerechnet. Der Vermögensfreibetrag liegt jetzt bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX). Von den höheren Grenzen profitieren Berufstätige ebenso wie Rentnerinnen und Rentner, die Eingliederungshilfe erhalten.

Auch das gemeinsame Pflegebudget bringt Erleichterung: Seit Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 zu einem Gesamtbudget von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengelegt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können dieses Budget flexibel einsetzen, ohne zwischen zwei Töpfen jonglieren zu müssen.

Persönliches Budget oder Sachleistung: Was sich unterscheidet

Gerade wenn das Geld knapp ist, fragen viele, ob sich das Persönliche Budget finanziell lohnt. Am Umfang der Unterstützung ändert die Leistungsform nichts: Bewilligt wird in beiden Fällen der festgestellte Bedarf, und das Budget soll nicht mehr kosten als dieselben Leistungen ohne Budget (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Auch die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind dieselben.

Der wichtigste Unterschied liegt in der Abrechnung. Bei der Sachleistung rechnet der Assistenzdienst direkt mit dem Kostenträger ab. Beim Persönlichen Budget bekommen Sie das Geld in der Regel ausgezahlt, bezahlen den Dienst selbst und weisen nach, dass der Bedarf gedeckt wurde. Wünschen zur Gestaltung der Leistung entspricht der Träger in beiden Fällen, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Bei der Sachleistung kommen in der Regel nur Dienste mit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Träger in Frage (§ 123 SGB IX), beim Budget auch andere Anbieter. Nach unserer Erfahrung läuft Assistenz in NRW meist als Sachleistung. In Hessen und Rheinland-Pfalz arbeiten wir über das Persönliche Budget.

AssistenzPlus unterstützt Sie bei Fragen rund um Persönliche Assistenz und das Persönliche Budget. Ob Antragstellung, Abrechnung oder die Suche nach passenden Assistenzkräften: Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Grundlagen zum Antrag finden Sie in unserem Budget-Info-Zentrum.

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