Pflege und Eingliederungshilfe kombinieren: So geht's
Viele Menschen mit Behinderung kennen das Dilemma: Es gibt Pflegebedarf bei der Grundpflege, aber gleichzeitig auch den Wunsch nach Teilhabe am Leben, also Freizeit, Beruf, Hobbys oder soziale Kontakte. Die gute Nachricht: Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe sind zwei getrennte Systeme. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Eingliederungshilfe 2020 aus dem SGB XII in Teil 2 des SGB IX gewechselt. Beide Leistungen können parallel bezogen werden und ergänzen sich oft sinnvoll. Wer beide Töpfe geschickt nutzt, erhält deutlich mehr Unterstützung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflege und Eingliederungshilfe?
Die Pflegeversicherung nach SGB XI deckt vor allem den körperlichen Hilfebedarf ab. Dazu zählen Waschen, Anziehen, Essen reichen, Mobilitätshilfen und medizinische Versorgung. Zuständig ist die Pflegekasse, finanziert wird über die gesetzliche Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, den der Medizinische Dienst feststellt.
Die Eingliederungshilfe nach SGB IX hat ein anderes Ziel: Sie soll Menschen mit Behinderung Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu gehören Freizeitaktivitäten, Bildung, Beruf, Ehrenamt und soziale Kontakte. Träger sind in NRW der LVR (Rheinland) und der LWL (Westfalen-Lippe), in Hessen der LWV und in Rheinland-Pfalz bei Erwachsenen das Land, dessen Aufgaben das LSJV wahrnimmt. Seit dem BTHG werden Eingliederungshilfeleistungen einkommens- und vermögensschonend gewährt. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro.
Welche Leistungen können kombiniert werden?
Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI, darauf verweist seit 2020 auch § 91 Abs. 3 SGB IX). Das bedeutet: Wer einen Pflegegrad hat, behält seinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Leistungen der Pflegeversicherung wie das Pflegegeld zählen dabei nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Jede Leistung deckt aber ihren eigenen Bedarf: Pflege und Teilhabe werden voneinander abgegrenzt.
Konkret lassen sich diese Leistungen 2026 kombinieren:
- Pflegegeld (Pflegegrad 2: 347 Euro, PG3: 599 Euro, PG4: 800 Euro, PG5: 990 Euro monatlich) für Angehörige oder zur freien Verwendung
- Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (Pflegegrad 1 bis 5) für Alltagshilfen
- Gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Kalenderjahr (seit Reform 07/2025, flexibel einsetzbar bei Pflegegrad 2 bis 5)
- Eingliederungshilfe als Persönliche Assistenz: bis zu 24 Stunden täglich möglich, Stundensätze in NRW 33 bis 45 Euro
- Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel (42 Euro monatlich)
Wer ist für welche Leistung zuständig?
Die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse zahlt die SGB-XI-Leistungen. Der Antrag läuft direkt bei der Pflegekasse. Der Medizinische Dienst kommt zur Begutachtung, daraus ergibt sich der Pflegegrad.
Für die Eingliederungshilfe ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. In NRW sind das die Landschaftsverbände LVR und LWL. In Hessen übernimmt der LWV diese Aufgabe, in Rheinland-Pfalz bei Erwachsenen das Land. Seine Aufgaben nimmt das LSJV wahr, den Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung. Hier läuft das sogenannte Gesamtplanverfahren: Der Träger ermittelt Ihren Teilhabebedarf gemeinsam mit Ihnen. Gibt es Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit, informiert der Träger mit Ihrer Zustimmung die Pflegekasse. Sie muss dann beratend am Gesamtplanverfahren teilnehmen, soweit das für die Feststellung der Leistungen erforderlich ist (§ 117 Abs. 3 SGB IX). So werden beide Systeme verzahnt.
Praxis-Beispiel: So kombiniert Maria Pflegegeld und Eingliederungshilfe
Maria ist 34 Jahre alt und hat eine Muskelerkrankung. Sie hat Pflegegrad 3 und erhält 599 Euro Pflegegeld monatlich. Ihre Mutter unterstützt sie bei Körperpflege und Mahlzeiten. Maria möchte aber ein eigenständiges Leben führen, ihr Studium fortsetzen und sich mit Freunden treffen.
Sie beantragt zusätzlich Eingliederungshilfe beim LVR als Persönliche Assistenz. Bewilligt werden ihr 30 Stunden pro Woche. Eine Assistenzkraft begleitet sie zur Universität, zum Sport und am Wochenende ins Konzert. Die Assistenz wird über das Persönliche Budget abgerechnet. Pflegegeld behält Maria zusätzlich, weil ihre Mutter weiter die Grundpflege übernimmt. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro fließt, etwa für eine Haushaltshilfe.
So kombiniert Maria drei Töpfe: Pflegegeld für die Grundpflege durch die Mutter, Eingliederungshilfe für Teilhabe und Studium, Entlastungsbetrag für den Haushalt.
Wie beantrage ich beide Leistungen gleichzeitig?
Stellen Sie beide Anträge möglichst zeitnah, aber getrennt. Beim Pflegegrad reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Der Medizinische Dienst meldet sich dann zur Begutachtung. Für die Eingliederungshilfe richten Sie den Antrag an Ihren zuständigen Träger, also LVR, LWL oder LWV. In Rheinland-Pfalz stellen Sie ihn beim Sozialamt Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung.
Tipp: Lassen Sie beide Anträge parallel laufen. Erwähnen Sie im Antrag für die Eingliederungshilfe, dass auch ein Pflegegrad besteht oder beantragt ist. So kann der Träger den Gesamtplan von Anfang an passend gestalten. Wichtig ist die saubere Abgrenzung im Bedarf: Grundpflege gehört zur Pflegekasse, Teilhabe gehört zur Eingliederungshilfe.
AssistenzPlus kennt beide Systeme aus der täglichen Praxis. Wir arbeiten mit Klientinnen und Klienten in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz, die Pflegegrad und Eingliederungshilfe kombinieren. Unsere Assistenzkräfte begleiten Sie bei der Alltagsassistenz, in der Freizeit oder rund um die Uhr. Stundensätze liegen in NRW zwischen 33 und 45 Euro. In NRW rechnen wir bei der Sachleistung direkt mit dem Träger ab, in Hessen und Rheinland-Pfalz läuft die Assistenz über das Persönliche Budget. Eigene Kosten entstehen in der Regel nicht, außer Einkommen oder Vermögen liegen über den Grenzen. Wenn Sie prüfen wollen, wie Sie beide Leistungen optimal nutzen, melden Sie sich gern über unser Kontaktformular. Mehr Informationen zur Antragstellung finden Sie auch im Persönlichen Budget Info-Zentrum.