Behinderten-Pauschbetrag 2026: Ohne Steuer-ID kein Geld

Seit Januar 2026 gelten neue Regeln für den Behinderten-Pauschbetrag. Wer einen neuen GdB-Bescheid erhält oder eine Änderung beantragt, muss seine Steuer-Identifikationsnummer beim Versorgungsamt hinterlegen. Ohne diese Nummer kann das Finanzamt den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Bis zu 7.400 Euro Steuervorteil stehen auf dem Spiel.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung. Er soll behinderungsbedingte Mehrkosten im Alltag pauschal abgelten: Fahrtkosten, Hilfsmittel, erhöhter Verschleiß. Seit 2021 steht der Pauschbetrag allen Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 20 zu, ohne zusätzliche Voraussetzungen.

Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB:

Bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro, unabhängig vom GdB. Auch Pflegegrad 4 oder 5 berechtigt zu diesem Höchstbetrag.

Was ändert sich 2026 beim Nachweis?

Bisher reichte es, den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts in Papierform beim Finanzamt einzureichen. Seit dem 1. Januar 2026 ist das bei Neufeststellungen und Änderungen nicht mehr möglich. Das Versorgungsamt muss die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 33b Absatz 7 EStG.

Damit diese digitale Übermittlung funktioniert, braucht das Versorgungsamt Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Diese elfstellige Nummer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und gilt lebenslang. Sie steht auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Ohne Steuer-ID im Antrag kann das Versorgungsamt die Daten nicht weiterleiten. Das Finanzamt erfährt dann nichts von Ihrem GdB. Der Pauschbetrag wird nicht berücksichtigt.

Was bedeutet das für Assistenznutzer?

Viele Menschen mit Behinderung, die über das Persönliche Budget ihre Assistenz organisieren, wissen nicht, dass der Pauschbetrag ihnen zusteht. Bei einem GdB von 80 sind das 2.120 Euro weniger Steuerlast pro Jahr. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sogar 7.400 Euro. Dieses Geld kann den Eigenanteil bei der Eingliederungshilfe spürbar abfedern oder für behinderungsbedingte Ausgaben genutzt werden, die nicht über den Kostenträger laufen.

Gerade wer Alltagsassistenz, Freizeitassistenz oder 24-Stunden-Assistenz nutzt, hat regelmäßig Zusatzkosten: Fahrtkosten der Assistenzkraft, besondere Hilfsmittel, angepasste Wohnungsausstattung. Der Pauschbetrag deckt diese Kosten pauschal ab, ohne dass Einzelnachweise nötig sind.

Sie haben Fragen zur Persönlichen Assistenz oder zum Persönlichen Budget? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Pauschbetrag 2026

Ihre Steuer-ID finden Sie auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder über eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.

Für Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, gilt Bestandsschutz. Sie können diese weiterhin in Papierform beim Finanzamt einreichen. Erst bei einer Änderung des GdB oder einem Verschlimmerungsantrag greifen die neuen Regeln.

Behinderten-Pauschbetrag und Persönliche Assistenz

Der Behinderten-Pauschbetrag und das Persönliche Budget sind zwei unabhängige Leistungen. Der Pauschbetrag ist ein steuerlicher Nachteilsausgleich, das Persönliche Budget eine Sozialleistung nach § 29 SGB IX. Beide können gleichzeitig genutzt werden. Wer seinen Pauschbetrag nicht geltend macht, verschenkt bares Geld.

AssistenzPlus unterstützt Menschen mit Behinderung in NRW bei der Organisation ihrer Persönlichen Assistenz. Von der Erstberatung über die Antragstellung beim LVR oder LWL bis zur laufenden Assistenz übernehmen wir die Verwaltung. Für Sie entstehen keine Kosten.

Mehr Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie in unserem Info-Zentrum. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf.