Behindertenpauschbetrag 2026: Tabelle nach GdB
Der Behindertenpauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung. Er wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senkt damit die Steuerlast. Seit 2021 gelten die verdoppelten Beträge, die auch 2026 unverändert bestehen. Die größte Neuerung: Seit Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter den GdB automatisch digital an die Finanzämter.
Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag 2026?
Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB). Je höher der GdB, desto höher der Freibetrag. Der Pauschbetrag gilt bereits ab einem GdB von 20.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H (hilflos) | 7.400 € |
| Merkzeichen Bl (blind) | 7.400 € |
| Merkzeichen TBl (taubblind) | 7.400 € |
Zum Vergleich: Vor 2021 lag der Pauschbetrag bei GdB 50 noch bei 570 Euro, bei GdB 100 bei 1.420 Euro. Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz wurden alle Beträge verdoppelt. Gleichzeitig entfiel die bisherige Voraussetzung, dass bei einem GdB unter 50 zusätzlich eine Gehbehinderung oder Berufstätigkeit nachgewiesen werden musste. Seitdem reicht ein GdB ab 20 aus.
Was ist 2026 neu bei der Beantragung?
Seit dem 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung automatisch vom Versorgungsamt an das Finanzamt übermittelt. Wer erstmals einen GdB-Bescheid erhält oder bei wem sich der GdB ändert, muss den Bescheid nicht mehr in Papierform einreichen. Die digitale Übermittlung erfolgt automatisch, sofern die Steuer-Identifikationsnummer beim Versorgungsamt hinterlegt ist.
Die elektronische Übermittlung gilt ausschließlich für Feststellungen ab dem 1. Januar 2026. Wer seinen GdB bereits vor 2026 festgestellt bekommen hat, kann den Pauschbetrag weiterhin über die Steuererklärung geltend machen, indem der bestehende Bescheid oder Schwerbehindertenausweis beim Finanzamt vorgelegt wird. Für diese Bestandsfälle ändert sich vorerst nichts am bisherigen Verfahren.
Was bedeutet der Pauschbetrag für Assistenznutzer?
Viele Menschen, die persönliche Assistenz über das Persönliche Budget erhalten, haben einen GdB von 50 oder höher. Das bedeutet: Mindestens 1.140 Euro Steuerfreibetrag pro Jahr. Bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro, mit Merkzeichen H sogar 7.400 Euro.
Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis von Kosten. Wer den Pauschbetrag wählt, muss keine Belege für behinderungsbedingte Ausgaben sammeln. Alternativ können die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn diese den Pauschbetrag übersteigen.
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Wie wird der Pauschbetrag beantragt?
Der Behindertenpauschbetrag wird über die Einkommensteuererklärung beantragt. In der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" tragen Sie den GdB und die Merkzeichen ein. Folgende Schritte sind nötig:
- GdB beim Versorgungsamt feststellen lassen (falls noch nicht geschehen)
- Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegen (für die digitale Übermittlung ab 2026)
- In der Steuererklärung die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen
- GdB und Merkzeichen eintragen
Der Pauschbetrag kann auch auf Antrag als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen werden. So reduziert sich die monatliche Lohnsteuer bereits unterjährig.
Eltern können den Pauschbetrag ihres behinderten Kindes auf sich übertragen lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzen kann.
Persönliche Assistenz und Steuervorteile
Neben dem Behindertenpauschbetrag gibt es weitere steuerliche Entlastungen: die Fahrtkostenpauschale (900 bzw. 4.500 Euro je nach GdB und Merkzeichen), den Pflegepauschbetrag (600 bis 1.800 Euro) und die Möglichkeit, Assistenzkosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Wer persönliche Assistenz über das Persönliche Budget finanziert, profitiert zusätzlich: Der Vermögensfreibetrag bei der Eingliederungshilfe liegt 2026 bei 71.190 Euro (§ 139 SGB IX), und das Partnereinkommen wird seit 2020 nicht mehr angerechnet.
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