Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro monatlich nutzen

Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen nicht, dass ihnen monatlich Geld für Entlastung im Alltag zusteht. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 genau 131 Euro pro Monat (zuvor 125 Euro). Das ergibt 1.572 Euro im Jahr. Dieses Geld verfällt, wenn es nicht abgerufen wird. Nur etwa die Hälfte aller Berechtigten nutzt den Anspruch tatsächlich aus.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5), die zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Höhe ist für alle Pflegegrade gleich: 131 Euro monatlich. Anders als beim Pflegegeld spielt es keine Rolle, ob die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Dienst erfolgt.

Besonders relevant ist der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1. Sie erhalten kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag ist damit die einzige regelmäßige Geldleistung der Pflegeversicherung, die ihnen zusteht.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden:

Nicht zulässig ist die Verwendung für privat organisierte Hilfe ohne Anerkennung. In NRW führen die Kreise und kreisfreien Städte ein Verzeichnis der anerkannten Anbieter. Fragen Sie bei Ihrer Kommune nach.

Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können den Entlastungsbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen und nutzen. Konkret bedeutet das: Die 1.572 Euro aus dem Jahr 2026 stehen Ihnen bis zum 30. Juni 2027 zur Verfügung. Nach diesem Stichtag verfällt der Restbetrag unwiderruflich.

Prüfen Sie deshalb regelmäßig Ihren aktuellen Stand. Ihre Pflegekasse kann Ihnen jederzeit Auskunft über den noch verfügbaren Betrag geben.

Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern im Erstattungsverfahren abgerechnet. So funktioniert es:

Viele Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab. Fragen Sie bei Ihrem Dienstleister nach, ob eine Direktabrechnung möglich ist. Das spart Ihnen den Papierkram.

Welche Kombinationen mit anderen Leistungen sind möglich?

Der Entlastungsbetrag lässt sich mit anderen Pflegeleistungen kombinieren. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 40 Prozent ihres Pflegesachleistungsanspruchs (§ 36 SGB XI) für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmung nach § 45a SGB XI). Das erhöht den verfügbaren Betrag deutlich.

Auch die gleichzeitige Nutzung von Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist möglich. Alle Leistungen ergänzen einander.

Persönliche Assistenz als Alternative und Ergänzung

Der Entlastungsbetrag deckt viele Alltagssituationen ab, reicht aber bei umfassendem Unterstützungsbedarf oft nicht aus. Menschen mit Behinderung haben über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX die Möglichkeit, ihre Assistenz individuell zu organisieren und selbst zu bestimmen, wer sie unterstützt und wann.

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