Wunsch- und Wahlrecht: Was die Sparpläne 2026 bedeuten
Am 16. April 2026 hat der Paritätische Gesamtverband ein internes 108-seitiges Arbeitspapier öffentlich gemacht. Darin diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mehr als 70 Sparvorschläge. Einer davon zielt auf das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung. Beschlossen ist nichts, doch der Vorschlag wirft eine wichtige Frage auf.
Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?
Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet im Alltag: Ihren Wünschen dazu, wer Sie unterstützt, wann und wie, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Rechtlich steht es für die Eingliederungshilfe in § 104 Abs. 2 SGB IX, seine Grenzen regelt § 104 Abs. 3 SGB IX. Bei der Sachleistung kommen dafür grundsätzlich nur Dienste in Frage, die eine Vereinbarung mit dem Träger haben (§ 123 Abs. 1 SGB IX).
In § 104 SGB IX heißt es, dass sich Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls richten und Wünschen der Berechtigten zu entsprechen ist, soweit sie angemessen sind. Die Grenze bildet der sogenannte Mehrkostenvorbehalt: Ein Wunsch gilt nicht mehr als angemessen, wenn er im Vergleich zu einem Dienst mit Vereinbarung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht und Ihr Bedarf auch mit dem vergleichbaren Angebot gedeckt werden kann. Vorher ist zu prüfen, ob Ihnen das abweichende Angebot zumutbar ist (§ 104 Abs. 3 SGB IX). Genau an dieser Stelle setzen die Sparüberlegungen an.
Welche Änderungen schlägt das Papier 2026 vor?
Das Arbeitspapier nennt ein beziffertes Kürzungsvolumen von über 8,6 Milliarden Euro. Da rund zwei Drittel der Vorschläge keine Zahlen enthalten, liegt das tatsächliche Volumen höher. Der Paritätische hat 25 Vorschläge fachlich bewertet und warnt vor einem Eingriff in Grundrechte.
Zwei Vorschläge betreffen die Selbstbestimmung besonders, sie sind aber voneinander zu unterscheiden:
- Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 SGB IX): Der Spielraum der Kostenträger soll wachsen, sodass individuelle Lösungen häufiger durch standardisierte Angebote ersetzt werden können.
- Schulbegleitung (§ 112 SGB IX): Der individuelle Rechtsanspruch soll gestrichen werden. Statt einer eigenen Assistenzkraft sind verstärkt Pool-Modelle vorgesehen, bei denen eine Kraft mehrere Kinder zugleich betreut. Davon hängen nach den Zahlen des Papiers rund 300.000 Kinder ab.
Was bedeutet das für Menschen mit Behinderung?
Würde das Wunsch- und Wahlrecht eingeschränkt, könnten Kostenträger günstigere Standardlösungen leichter durchsetzen. Für Betroffene hieße das weniger Einfluss darauf, von wem und wie sie Assistenz erhalten. Besonders betroffen wäre die persönliche Assistenz, ob als Sachleistung oder über das Persönliche Budget.
Wichtig bleibt die Einordnung. Stand Anfang Juni 2026 war nichts davon beschlossen. Es war ein Vorschlag aus einem Dialogprozess, der bis Mitte 2026 angelegt war. Am 12. Juni 2026 hat das Bundesarbeitsministerium die Empfehlungen aus dem Dialogprozess veröffentlicht, ein Gesetz ist daraus bisher nicht geworden. Kein Cent ist gekürzt, kein laufender Bescheid wird dadurch ungültig, bestehende Ansprüche gelten weiter.
Sie sind unsicher, was für Ihre Bewilligung gilt? Unser Team berät Sie kostenfrei zu Ihren Rechten in der Eingliederungshilfe.
Wie kann ich mein Wahlrecht jetzt sichern?
Wer bereits eine Bewilligung hat, sollte den eigenen Bescheid kennen und Fristen im Blick behalten. Bei einer Kürzung oder Ablehnung gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Eine Übersicht dazu finden Sie in unserem Beitrag Widerspruch gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe.
Auch politisch tut sich etwas: Am 8. Juni 2026 beriet der Petitionsausschuss des Bundestags eine Petition gegen die Kürzungen, die über 181.000 Menschen unterzeichnet haben. Mehr zum Hintergrund lesen Sie in unseren Beiträgen zur Kampagne der Lebenshilfe und zur Petition für die Eingliederungshilfe.
Persönliche Assistenz und Ihr Wahlrecht
Persönliche Assistenz ist gelebtes Wahlrecht. Bei AssistenzPlus entscheiden Sie, wer Sie begleitet und wie Ihr Alltag aussieht. Wir organisieren Assistenz in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz. In NRW läuft sie als Sachleistung, die wir direkt mit dem LVR oder LWL abrechnen, oder über das Persönliche Budget, in Hessen und Rheinland-Pfalz über das Persönliche Budget. Die Bürokratie rund um die Assistenzkräfte übernehmen wir in beiden Fällen.
Je unklarer die politische Lage ist, desto wichtiger wird ein Dienst, der Ihre Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellt. Wie das Persönliche Budget funktioniert und worin es sich von der Sachleistung unterscheidet, erklären wir im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Bei Fragen erreichen Sie uns jederzeit: jetzt Kontakt aufnehmen.
Weiterlesen
- Vermögensfreibetrag 2027: 74.340 Euro geplant
- Wohngeld 2027: Was sich für Schwerbehinderte ändern soll
- Schulassistenz 2026: Was die SGB-VIII-Reform ändert
- Persönliches Budget zu niedrig? BVerfG kippt Eilbeschluss
- Pflegeneuordnungsgesetz 2027: Was der Entwurf ändert
- Eingliederungshilfe-Reform 2026: Das ist geplant