Wunsch- und Wahlrecht: Was die Sparpläne 2026 bedeuten

Am 16. April 2026 hat der Paritätische Gesamtverband ein internes 108-seitiges Arbeitspapier öffentlich gemacht. Darin diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mehr als 70 Sparvorschläge. Einer davon zielt auf das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung. Beschlossen ist nichts, doch der Vorschlag wirft eine wichtige Frage auf.

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet im Alltag: Sie entscheiden selbst, wer Sie unterstützt, wann und wie. Rechtlich steht es in § 8 SGB IX für alle Rehabilitationsträger und wird in § 104 SGB IX für die Eingliederungshilfe noch einmal konkretisiert.

Dort heißt es, dass sich Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls richten und Wünschen der Berechtigten zu entsprechen ist, soweit sie angemessen sind. Die Grenze bildet der sogenannte Mehrkostenvorbehalt: Ein Wunsch gilt nicht mehr als angemessen, wenn er unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Genau an dieser Stelle setzen die Sparüberlegungen an.

Welche Änderungen schlägt das Papier 2026 vor?

Das Arbeitspapier nennt ein beziffertes Kürzungsvolumen von über 8,6 Milliarden Euro. Da rund zwei Drittel der Vorschläge keine Zahlen enthalten, liegt das tatsächliche Volumen höher. Der Paritätische hat 25 Vorschläge fachlich bewertet und warnt vor einem Eingriff in Grundrechte.

Zwei Vorschläge betreffen die Selbstbestimmung besonders, sie sind aber voneinander zu unterscheiden:

Was bedeutet das für Menschen mit Behinderung?

Würde das Wunsch- und Wahlrecht eingeschränkt, könnten Kostenträger günstigere Standardlösungen leichter durchsetzen. Für Betroffene hieße das weniger Einfluss darauf, von wem und wie sie Assistenz erhalten. Selbstbestimmte Modelle wie die persönliche Assistenz oder das Persönliche Budget wären besonders betroffen.

Wichtig bleibt die Einordnung. Stand Anfang Juni 2026 ist nichts davon beschlossen. Es ist ein Vorschlag aus einem laufenden Dialogprozess, der bis Mitte 2026 angelegt ist. Kein Cent ist gekürzt, kein laufender Bescheid wird dadurch ungültig, bestehende Ansprüche gelten weiter.

Sie sind unsicher, was für Ihre Bewilligung gilt? Unser Team berät Sie kostenfrei zu Ihren Rechten in der Eingliederungshilfe.

Wie kann ich mein Wahlrecht jetzt sichern?

Wer bereits eine Bewilligung hat, sollte den eigenen Bescheid kennen und Fristen im Blick behalten. Bei einer Kürzung oder Ablehnung gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Eine Übersicht dazu finden Sie in unserem Beitrag Widerspruch gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe.

Auch politisch tut sich etwas: Am 8. Juni 2026 berät der Petitionsausschuss des Bundestags eine Petition gegen die Kürzungen, die über 181.000 Menschen unterzeichnet haben. Mehr zum Hintergrund lesen Sie in unseren Beiträgen zur Kampagne der Lebenshilfe und zur Petition für die Eingliederungshilfe.

Persönliche Assistenz und Ihr Wahlrecht

Persönliche Assistenz ist gelebtes Wahlrecht. Bei AssistenzPlus entscheiden Sie, wer Sie begleitet und wie Ihr Alltag aussieht. Wir organisieren Assistenz in NRW über LVR und LWL, in Hessen über den LWV und in Rheinland-Pfalz, rechnen direkt mit dem Kostenträger ab und übernehmen die Bürokratie.

Je unklarer die politische Lage ist, desto wichtiger wird ein Dienst, der Ihre Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellt. Wie das Persönliche Budget Ihre Wahlfreiheit absichert, erklären wir im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Bei Fragen erreichen Sie uns jederzeit: jetzt Kontakt aufnehmen.