Hilfsmittel beantragen: So zahlt die Krankenkasse
Rollstuhl, Pflegebett, Duschstuhl oder Hörgerät: Hilfsmittel machen den Alltag mit Behinderung oder Pflegebedarf leichter. Doch wer zahlt eigentlich was, und wie kommen Sie an die Versorgung? Dieser Ratgeber führt von der Verordnung bis zur Lieferung und zeigt, was bei einer Ablehnung zu tun ist.
Was sind Hilfsmittel?
Hilfsmittel sind Gegenstände, die eine Behinderung ausgleichen, einer Verschlimmerung vorbeugen oder den Erfolg einer Behandlung sichern (§ 33 SGB V).
Dazu zählen Mobilitätshilfen wie Rollstühle und Rollatoren, Seh- und Hörhilfen, Pflegebetten, Inkontinenzmaterial und vieles mehr. Welche Produkte die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, listet das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands mit zehntausenden Produkten auf.
Wer zahlt welches Hilfsmittel?
Je nach Zweck des Hilfsmittels ist die Krankenkasse, die Pflegekasse oder die Eingliederungshilfe zuständig.
- Krankenkasse (§ 33 SGB V): Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich und zur Krankenbehandlung, etwa Rollstuhl, Hörgerät, Prothesen.
- Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Notrufsysteme sowie zum Verbrauch bestimmte Produkte (Handschuhe, Desinfektion) bis 42 Euro monatlich.
- Eingliederungshilfe (SGB IX): Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, die keine Kasse übernimmt, etwa spezielle Kommunikationshilfen.
- Integrationsamt oder Rentenversicherung: Hilfsmittel für den Arbeitsplatz.
Manche Produkte haben eine Doppelfunktion: Ein Pflegebett kann je nach Zweck der Kranken- oder der Pflegekasse zugeordnet sein. Entscheidend ist, ob es der Krankenbehandlung, dem Behinderungsausgleich oder der Erleichterung der Pflege dient. Im Zweifel gilt: Antrag stellen. Der angegangene Träger muss ihn innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, wenn er nicht zuständig ist (§ 14 SGB IX).
Wie beantragen Sie ein Hilfsmittel?
Der Weg zum Hilfsmittel führt in vier Schritten über die ärztliche Verordnung zur Kasse.
- Verordnung holen: Die Ärztin oder der Arzt stellt ein Rezept mit konkreter Begründung aus. Je genauer der Bedarf beschrieben ist, desto besser.
- Leistungserbringer wählen: Sanitätshaus oder Fachhändler mit Kassenvertrag erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht ihn ein.
- Entscheidung abwarten: Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).
- Lieferung und Einweisung: Sie erhalten das Hilfsmittel, oft leihweise, inklusive Einweisung und Wartung.
Was kostet Sie ein Hilfsmittel?
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent des Preises zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 10 Euro pro Monat. Wer die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens erreicht (1 Prozent bei chronischer Krankheit), kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Mehrkosten für Komfortvarianten oberhalb des Festbetrags tragen Sie selbst, das betrifft häufig Hörgeräte oder Sehhilfen. Wichtig: Kaufen Sie ein Hilfsmittel nie vor der Genehmigung, sonst bleiben Sie meist auf den Kosten sitzen.
Was tun bei Ablehnung?
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, das ist kostenlos und lohnt sich oft.
Viele Ablehnungen halten einer Prüfung nicht stand. Stärken Sie den Widerspruch mit einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme, die den Alltagsbedarf konkret beschreibt. Bleibt die Kasse bei ihrem Nein, ist die Klage vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird, zeigt unsere Seite Widerspruch im Sozialrecht, die Grundsätze gelten auch gegenüber Kranken- und Pflegekassen.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
Die meisten Probleme entstehen durch voreilige Käufe und fehlende Begründungen.
- Hilfsmittel vor der Genehmigung gekauft: keine Erstattung.
- Verordnung zu allgemein: Ohne konkreten Alltagsbezug lehnen Kassen leichter ab.
- Nur ein Kostenträger geprüft: Pflegekasse, Krankenkasse und Eingliederungshilfe ergänzen sich.
- Pauschale für Verbrauchshilfsmittel vergessen: 42 Euro monatlich verfallen sonst ungenutzt. Mehr dazu auf unserer Seite Leistungen der Pflegekasse.
- Frist verpasst: Widerspruch nur innerhalb eines Monats möglich.
Wie ergänzen sich Hilfsmittel und Persönliche Assistenz?
Hilfsmittel ersetzen keine menschliche Unterstützung, sie ergänzen sie.
Ein Rollstuhl hilft bei der Mobilität, aber das Umsetzen, der Einkauf oder die Begleitung zum Arzt brauchen oft eine Assistenzkraft. AssistenzPlus organisiert Persönliche Assistenz über die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz, von der Alltagsassistenz bis zur 24-Stunden-Betreuung. Wie sich Pflegeleistungen und Assistenz kombinieren lassen, erklärt unser Ratgeber Pflege und Eingliederungshilfe kombinieren. Prüfen Sie Ihren Anspruch unter Persönliche Assistenz beantragen oder kontaktieren Sie uns direkt. Grundlagen zum Persönlichen Budget finden Sie im Budget-Info-Zentrum.
Häufige Fragen zu Hilfsmitteln
Wie schnell muss die Krankenkasse über ein Hilfsmittel entscheiden?
Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Über eine Verzögerung muss sie Sie schriftlich informieren.
Was kostet mich ein Hilfsmittel von der Krankenkasse?
Erwachsene zahlen 10 Prozent des Abgabepreises zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei Verbrauchsprodukten sind es höchstens 10 Euro monatlich. Eine Befreiung ist ab der Belastungsgrenze möglich.
Welche Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse übernimmt technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Produkte bis 42 Euro monatlich, etwa Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad.
Kann ich ein abgelehntes Hilfsmittel trotzdem bekommen?
Oft ja. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und ergänzen Sie eine ärztliche Stellungnahme zum konkreten Alltagsbedarf. Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren korrigiert. Danach bleibt die gerichtskostenfreie Klage am Sozialgericht.