Persönliche Assistenz beantragen: Antrag, Kostenträger und Ablauf

Persönliche Assistenz beantragen Sie bei dem Träger der Eingliederungshilfe, der für Ihren Wohnort zuständig ist. Ein formloser Antrag genügt und wahrt die Frist, ein Satz per Brief oder E-Mail reicht aus. Ab dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht, kann die Leistung rückwirkend bewilligt werden (§ 108 SGB IX). Danach ermittelt der Träger Ihren Bedarf, und nach der Bewilligung startet die Assistenz. Von der ersten Beratung bis zum ersten Einsatz vergehen in der Regel 6 bis 12 Wochen. AssistenzPlus übernimmt den kompletten Antrag für Sie, in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz, und diese Begleitung kostet Sie nichts.

Wo Sie persönliche Assistenz beantragen: Kostenträger nach Bundesland

Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab. Für Erwachsene mit Behinderung ist es in der Regel der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, nicht das örtliche Sozialamt. Wenn Sie den Antrag bei der falschen Stelle einreichen, geht er nicht verloren: Die Behörde muss ihn innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Ihre Frist bleibt dabei gewahrt.

Zuständige Kostenträger für persönliche Assistenz nach Bundesland
BundeslandZuständiger TrägerAntragswegBedarfsinstrument
Nordrhein-Westfalen, RheinlandLandschaftsverband Rheinland (LVR), KölnFormlos an den LVR oder über Stadt bzw. Kreis, die weiterleitenBEI_NRW (Bedarfsermittlungsinstrument NRW)
Nordrhein-Westfalen, Westfalen-LippeLandschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), MünsterFormlos an den LWL oder über die KommuneBEI_NRW
HessenLandeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), KasselFormlos an den LWV, danach TeilhabeplanverfahrenPiT (Personenzentrierte integrierte Teilhabeplanung)
Rheinland-PfalzLand Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), MainzFormlos beim Sozialamt der Kreis- oder StadtverwaltungIBE RLP (Instrument zur Bedarfsermittlung)

Ein Hinweis zu Rheinland-Pfalz, weil er häufig falsch dargestellt wird: Träger der Eingliederungshilfe für Erwachsene ist dort das Land. Über den Antrag entscheiden aber die Kreise und kreisfreien Städte in eigenem Namen, das LSJV ist Widerspruchsbehörde. Kreisverwaltungen wie die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz sind örtliche Sozialämter, aber kein überörtlicher Verband nach dem Muster von LVR, LWL oder LWV.

Bei Kindern und Jugendlichen kann statt der Eingliederungshilfe die Jugendhilfe zuständig sein. Für Assistenz wegen einer seelischen Behinderung greift § 35a SGB VIII und damit das Jugendamt, für körperliche oder geistige Behinderung § 112 SGB IX und damit der Eingliederungshilfeträger, während der Schulzeit in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Welcher Weg der richtige ist, klären wir in der Erstberatung.

Mehr zu den einzelnen Trägern: Eingliederungshilfe NRW, LVR Eingliederungshilfe, LWL Persönliches Budget, LWV Hessen, Eingliederungshilfe Rheinland-Pfalz, BEI NRW Bedarfsermittlung.

Ihr Weg zur Assistenz, Schritt für Schritt

Schritt 1: Kostenlose Erstberatung

Rufen Sie uns an oder füllen Sie das Kontaktformular aus. Wir lernen Ihre Situation kennen und klären, welcher Träger zuständig ist und ob Sachleistung oder Persönliches Budget für Sie passt. Ganz unverbindlich.

Schritt 2: Antrag stellen

Wir stellen den formlosen Antrag beim zuständigen Träger, in NRW beim LVR oder LWL, in Hessen beim LWV, in Rheinland-Pfalz bei der Kreis- oder Stadtverwaltung. Damit ist die Frist gewahrt und die Leistung kann ab diesem Monat bewilligt werden. Formulare, Begründung und Nachweise übernehmen wir, für Sie kostenfrei.

Schritt 3: Bedarf ermitteln

Der Träger lädt zur Bedarfsermittlung ein, in NRW mit BEI_NRW, in Hessen im Teilhabeplanverfahren PiT, in Rheinland-Pfalz mit IBE RLP. Wir bereiten den Termin mit Ihnen vor und begleiten Sie, damit auch Nacht- und Bereitschaftszeiten vollständig erfasst werden.

Schritt 4: Bescheid und Team

Wir prüfen den Bescheid auf bewilligte Stunden und Beträge und legen bei Bedarf innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein. Parallel suchen wir Ihre persönlichen Assistenzkräfte, Menschen, die zu Ihnen passen und Sie langfristig begleiten.

Schritt 5: Assistenz startet

Der erste Tag mit Ihrem Assistenzteam. Wir erstellen den Dienstplan nach Ihren Wünschen, übernehmen die Abrechnung mit dem Kostenträger und bleiben dauerhaft an Ihrer Seite für Fragen und Anpassungen.

Fristen und Dauer: Wie lange die Beantragung dauert

Das Verfahren ist gesetzlich getaktet. § 14 SGB IX verpflichtet den Träger, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag weiter. Über den Antrag selbst entscheidet er dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang. Ist ein Gutachten nötig, soll der Gutachter es innerhalb von zwei Wochen erstellen (§ 17 SGB IX), und der Träger entscheidet innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt.

In der Praxis dauert es länger, weil der Bedarfsermittlungstermin und die Teilhabeplanung Zeit brauchen. Rechnen Sie von der ersten Beratung bis zum ersten Assistenzeinsatz mit 6 bis 12 Wochen. Der wichtigste Hebel liegt ganz am Anfang: Stellen Sie den formlosen Antrag so früh wie möglich, denn die Leistung kann ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden (§ 108 SGB IX). Jeder Monat Zögern ist ein Monat, den Sie nicht mehr nachholen können.

Typischer Ablauf in Wochen

Wir behalten die Fristen im Blick und haken nach, wenn der Träger sie überzieht.

Was persönliche Assistenz kostet und wer sie bezahlt

Für Sie als Klientin oder Klient entstehen keine Kosten für unsere Beratung und Antragsbegleitung. Bezahlt wird die Assistenz aus der Eingliederungshilfe. In Nordrhein-Westfalen liegen die Stundensätze über einen Assistenzdienst bei 33 bis 45 Euro pro Stunde, abhängig von Qualifikation, Einsatzzeiten und Träger.

Ein Rechenbeispiel: Bei 60 bewilligten Stunden pro Woche und einem Stundensatz von 38 Euro liegt das Budget bei rund 9.880 Euro im Monat. Diesen Betrag zahlt der Eingliederungshilfeträger, nicht Sie.

Ein eigener Beitrag kann trotzdem anfallen, wenn Ihr Einkommen über der Grenze liegt. Maßgeblich ist § 137 SGB IX: Der Eigenanteil beträgt monatlich 2 Prozent des Teils Ihres Jahreseinkommens, der die Einkommensgrenze übersteigt, abgerundet auf volle 10 Euro. Die Einkommensgrenze liegt bei 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für Erwerbseinkommen und bei 60 Prozent für Renten. Beim Vermögen bleiben 71.190 Euro anrechnungsfrei (§ 139 SGB IX, 150 Prozent der Bezugsgröße). Das Einkommen und Vermögen von Ehepartnern oder Partnerinnen wird seit der BTHG-Reform 2020 nicht mehr angerechnet.

Assistenz bei der Arbeit läuft anders: Arbeitsassistenz nach § 185 SGB IX wird vom Integrationsamt getragen und ist vollständig einkommensunabhängig.

Ob Sie die Leistung als Sachleistung oder als Persönliches Budget erhalten, ändert nicht Ihre Rechte bei der Auswahl des Dienstes, sondern die Abrechnung. Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX geht das Geld auf Ihr Konto, Sie bezahlen den Dienst selbst und weisen die Verwendung nach. Bei der Sachleistung rechnet AssistenzPlus direkt mit dem Träger ab. Ihren Assistenzdienst wählen Sie in beiden Fällen frei, und AssistenzPlus bleibt in beiden Modellen Dienstleister und Arbeitgeber der Assistenzkräfte.

Antrag abgelehnt: Widerspruch einlegen

Eine Ablehnung oder eine zu geringe Stundenzahl ist kein Endpunkt. Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, und bei Zustellung per Post gelten vier Tage Postlaufzeit als Zugangsvermutung.

Häufige Gründe für eine Ablehnung sind eine unvollständig dokumentierte Bedarfslage, ein fehlender ärztlicher Nachweis oder eine Bedarfsermittlung, bei der Nacht- und Bereitschaftszeiten nicht erfasst wurden. Genau an diesen Stellen setzen wir an: Wir prüfen den Bescheid Position für Position, gleichen ihn mit dem dokumentierten Bedarf ab und formulieren den Widerspruch mit Begründung.

Wichtig für die Praxis: Ein Widerspruch innerhalb der Frist genügt zunächst formlos, die Begründung können Sie nachreichen. Bleibt der Träger bei seiner Entscheidung, folgt der Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben können. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei.

Ausführlich: Widerspruch Eingliederungshilfe.

Häufige Fragen zur Beantragung

Wo muss ich persönliche Assistenz beantragen?
Beim Träger der Eingliederungshilfe an Ihrem Wohnort. In NRW ist das der LVR oder der LWL, in Hessen der LWV Hessen, in Rheinland-Pfalz die Kreis- oder Stadtverwaltung, die für das Land in eigenem Namen entscheidet. Ein formloser Antrag genügt. Geht er bei der falschen Stelle ein, wird er innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet (§ 14 SGB IX).
Wie stelle ich den Antrag, und brauche ich ein Formular?
Ein formloser Antrag reicht aus und wahrt die Frist. Ein Satz per Brief oder E-Mail mit Namen, Geburtsdatum und dem Wunsch nach Assistenzleistungen genügt. Die ausführlichen Unterlagen und Nachweise reichen Sie danach nach. AssistenzPlus übernimmt Formulierung, Begründung und Einreichung komplett für Sie.
Ab wann bekomme ich die Leistung bezahlt?
Ab dem Monat, in dem Ihr Antrag beim Träger eingeht (§ 108 SGB IX). Deshalb lohnt sich ein früher formloser Antrag, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Was vor der Antragstellung liegt, wird nicht übernommen, und dieser Zeitraum lässt sich später nicht mehr nachholen.
Wie lange dauert es bis zur Bewilligung?
Gesetzlich muss der Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Ist ein Gutachten nötig, entscheidet er innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt (§ 14 SGB IX). In der Praxis vergehen von der ersten Beratung bis zum ersten Assistenzeinsatz 6 bis 12 Wochen, weil Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung Zeit brauchen. Wir haken bei Verzögerungen nach.
Was kostet mich die Assistenz?
Unsere Beratung und Antragsbegleitung kostet Sie nichts. Die Assistenz zahlt der Eingliederungshilfeträger, in NRW mit 33 bis 45 Euro pro Stunde. Ein Eigenanteil fällt nur an, wenn Ihr Einkommen über der Grenze liegt: 2 Prozent des übersteigenden Jahreseinkommens monatlich (§ 137 SGB IX). Vermögen bis 71.190 Euro bleibt frei.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Sie haben ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der Widerspruch selbst ist zunächst formlos möglich, die Begründung reichen Sie nach. Wir prüfen jeden Bescheid auf bewilligte Stunden und Beträge und legen für Sie Widerspruch ein, auch wenn zu wenig Stunden bewilligt wurden.
Was ist der Unterschied zwischen Persönlichem Budget und Sachleistung?
Der Unterschied liegt in der Abrechnung. Beim Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) geht das Geld auf Ihr Konto, Sie bezahlen den Dienst und weisen die Verwendung nach. Bei der Sachleistung rechnet AssistenzPlus direkt mit dem Träger ab. Ihren Assistenzdienst wählen Sie in beiden Fällen frei.
Ab wie vielen Stunden übernimmt AssistenzPlus eine Assistenz?
Wir übernehmen Assistenzen ab etwa 20 Stunden pro Woche. Unser Schwerpunkt liegt auf umfassender Assistenz von 40 bis 70 Stunden pro Woche bis hin zur 24-Stunden-Assistenz. Aktiv sind wir an 87 Einsatzorten in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz.

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