Steuererklärung mit Behinderung: Alle Abzüge 2026
Menschen mit Behinderung haben bei der Steuererklärung Anspruch auf zahlreiche Freibeträge und Pauschalen. Der Behindertenpauschbetrag allein kann bis zu 7.400 Euro betragen. Dazu kommen Fahrtkostenpauschalen, der Pflegepauschbetrag und der Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Viele Betroffene verschenken jedes Jahr hunderte Euro, weil sie diese Möglichkeiten nicht kennen. Hier finden Sie alle Abzüge für das Steuerjahr 2026 im Überblick.
Behindertenpauschbetrag: Freibetrag nach GdB
Der Behindertenpauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal ab und wird ohne Einzelnachweis gewährt (§ 33b EStG). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung: Bei GdB 20 sind es 384 Euro pro Jahr, bei GdB 50 bereits 1.140 Euro und bei GdB 100 genau 2.840 Euro. Mit dem Merkzeichen H, Bl oder TBl steigt der Betrag auf 7.400 Euro. Die komplette Tabelle nach GdB zeigt alle Stufen im Detail.
Neu seit 2026: Der GdB wird digital an die Finanzämter übermittelt. Das Versorgungsamt sendet die steuerlich relevanten Daten elektronisch, sofern die Feststellung nach dem 31. Dezember 2025 getroffen wurde. Für ältere Bescheide müssen Sie den Schwerbehindertenausweis weiterhin selbst vorlegen.
Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis gewährt. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann stattdessen die Einzelbelege einreichen. Beides gleichzeitig geht nicht.
Welche Fahrtkostenpauschale steht mir zu?
Seit 2021 gibt es eine eigene behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG). Sie wird zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag gewährt:
- 900 Euro pro Jahr: Bei GdB von mindestens 80, oder bei GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G (gehbehindert)
- 4.500 Euro pro Jahr: Bei Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos)
Die Pauschale deckt alle behinderungsbedingten Privatfahrten ab. Berufliche Fahrten (Pendlerpauschale) werden davon nicht berührt und können zusätzlich geltend gemacht werden.
Was ist der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige?
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann den Pflegepauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Die Höhe hängt vom Pflegegrad der gepflegten Person ab:
- Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro pro Jahr
Voraussetzungen: Die Pflege muss unentgeltlich und persönlich erbracht werden, entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Pflegegeld der Pflegekasse gilt nicht als Entgelt und steht dem Pflegepauschbetrag nicht entgegen. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann ich absetzen?
Neben den Pauschbeträgen können Sie tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen. Relevant für Menschen mit Behinderung sind unter anderem:
- Medikamente und Hilfsmittel: Zuzahlungen, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (mit ärztlicher Verordnung), Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen
- Kurkosten: Aufenthaltskosten bei ärztlich verordneten Kuren (abzüglich Erstattungen der Krankenkasse)
- Pflegekosten: Kosten für ambulante Pflegedienste, Pflegeheim (abzüglich Pflegegeld und Sachleistungen)
- Assistenzkosten: Kosten für persönliche Assistenz, die nicht von der Eingliederungshilfe oder dem Persönlichen Budget gedeckt werden
- Fahrtkosten: Tatsächliche Kosten, die über die Fahrtkostenpauschale hinausgehen (mit Einzelnachweis)
- Umbaukosten: Behinderungsbedingte Wohnungsanpassungen (mit ärztlichem Attest und Gutachten)
Bei den außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Diese richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Der übersteigende Betrag mindert Ihre Steuerlast.
Kann ich Assistenzkosten steuerlich geltend machen?
Ja. Die Kosten für persönliche Assistenz können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden. Das gilt für den Eigenanteil, der nicht durch das Persönliche Budget, die Eingliederungshilfe oder die Pflegeversicherung gedeckt wird.
Zusätzlich können Assistenzkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend gemacht werden: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Diese Variante gilt auch für Assistenzleistungen, die kein Arzt verordnet hat.
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