GdB-Neubewertung 2026: Strengere Prüfung droht

Seit Oktober 2025 gelten neue Regeln für die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB). Die sechste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung hat die Bewertungsmaßstäbe grundlegend überarbeitet. Für Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland bedeutet das: Bei der nächsten Überprüfung oder Neufeststellung kann sich die Einstufung ändern, auch wenn sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat.

Was hat sich bei der GdB-Bewertung geändert?

Am 3. Oktober 2025 trat die sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in Kraft. Der Kern der Reform: Die Bewertung orientiert sich künftig stärker an der tatsächlichen Teilhabe statt an der reinen Diagnose. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat damit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF) der WHO stärker in die Bewertungspraxis integriert.

Konkret wurden die gemeinsamen Grundsätze in Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze überarbeitet. Die Regeln zur Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen und zur Heilungsbewährung nach schweren Krankheiten sind jetzt klarer gefasst, in der Praxis aber oft strenger.

Welche Änderungen kommen 2026 auf Betroffene zu?

Die neuen Bewertungsmaßstäbe wirken sich seit Anfang 2026 spürbar auf die Arbeit der Versorgungsämter aus. Drei Punkte sind besonders relevant:

Was bedeutet das für Menschen mit Behinderung?

Wer aktuell einen gültigen Feststellungsbescheid hat, muss nicht sofort handeln. Die neuen Regeln greifen erst bei einer Neufeststellung, einem Änderungsantrag oder einer turnusmäßigen Überprüfung durch das Versorgungsamt. Allerdings: Auch ein Verschlimmerungsantrag kann dazu führen, dass der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet wird. Im ungünstigsten Fall sinkt der GdB trotz neuer Beschwerden.

Besonders betroffen sind Menschen mit mehreren leichteren Beeinträchtigungen, deren bisheriger Gesamt-GdB durch Addition zustande kam. Unter den neuen Regeln kann die Gesamtbewertung niedriger ausfallen. Auch wer nach einer Krebserkrankung oder schweren Operation in der Heilungsbewährung ist, sollte mit einer möglichen Absenkung rechnen.

Die gute Nachricht: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe und Persönliche Assistenz hängt nicht allein vom GdB ab, sondern vom individuellen Bedarf. Auch bei einer Herabstufung bleiben viele Leistungen erhalten. Sie haben Fragen zu Ihren Leistungsansprüchen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.

Wie kann ich mich gegen eine falsche Einstufung wehren?

Gegen jeden GdB-Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen sein. Solange das Verfahren läuft, bleibt Ihr bisheriger GdB wirksam und alle Nachteilsausgleiche bestehen fort.

Vier konkrete Schritte bei drohendem Verlust des GdB:

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei.

Persönliche Assistenz und GdB: Was Sie wissen sollten

Eine häufige Sorge: Verliere ich mit einem niedrigeren GdB meinen Anspruch auf Persönliche Assistenz? Die klare Antwort: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf, nicht nach einer bestimmten GdB-Stufe. Selbst ohne Schwerbehindertenausweis können Menschen mit Beeinträchtigungen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn sie diese für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft benötigen.

Alltagsassistenz, Freizeitassistenz oder 24-Stunden-Assistenz lassen sich über das Persönliche Budget finanzieren. AssistenzPlus unterstützt Sie bei der Antragstellung und Umsetzung in ganz NRW. Mehr Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie in unserem Info-Zentrum. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung: Nehmen Sie Kontakt auf.