Arbeitsassistenz: Unterstützung im Berufsleben
Was ist Arbeitsassistenz?
Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Behinderung bei der Ausübung ihres Berufs. Die Assistenzkraft hilft bei Tätigkeiten, die Sie aufgrund Ihrer Behinderung nicht selbstständig ausführen können. Dabei geht es nicht darum, Ihre Arbeit zu erledigen. Sondern darum, Ihnen die Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage: § 185 SGB IX
Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ist in § 185 Abs. 5 SGB IX geregelt. Eine Besonderheit: Arbeitsassistenz ist einkommens- und vermögensunabhängig. Das unterscheidet sie von der Eingliederungshilfe, bei der für viele Leistungen Einkommen und Vermögen geprüft werden. Übernommen werden die Kosten der Assistenz, die das Integrationsamt im Einzelfall als notwendig feststellt.
Diese Regelung gilt für Angestellte und Beamte, unter zusätzlichen Voraussetzungen auch für Selbstständige. Auch Auszubildende können Arbeitsassistenz erhalten, wenn sie schwerbehindert sind.
Welche Aufgaben übernimmt eine Arbeitsassistenz?
Die Aufgaben richten sich ganz nach Ihrem Bedarf. Typische Beispiele sind:
- Vorlesehilfe für sehbehinderte Menschen
- Kommunikationshilfe (z.B. Gebärdensprachdolmetschen)
- Hilfe bei körperlichen Tätigkeiten am Arbeitsplatz
- Begleitung auf Wegen im Betrieb
- Hilfe bei der Organisation des Arbeitsalltags
- Kontrolle ausgehender Schreiben auf Form und Layout
- Handreichungen und manuelle Unterstützung bei Bürotätigkeiten
- Begleitung auf Dienstreisen und zu externen Terminen
Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?
Anspruch haben Menschen mit einer Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder Gleichgestellte, die eine Assistenz benötigen, um ihren Beruf auszuüben. Die Voraussetzungen im Überblick:
- Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit
- Ein bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Selbstständigkeit oder eine Ausbildung
- Die Assistenz muss notwendig sein, um die berufliche Tätigkeit auszuüben
- Technische Hilfsmittel allein reichen nicht aus, um den Bedarf zu decken
Abgrenzung zur Eingliederungshilfe
Arbeitsassistenz und Assistenz über die Eingliederungshilfe werden häufig verwechselt. Der Unterschied ist entscheidend:
Arbeitsassistenz (§ 185 SGB IX): Zuständig ist das Integrationsamt. Die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Sie deckt ausschließlich den beruflichen Bereich ab. Pflege am Arbeitsplatz gehört nicht dazu, über Hilfe auf dem Weg zur Arbeit wird gesondert entschieden.
Eingliederungshilfe (§ 113 SGB IX): Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe (LVR/LWL). Es gelten Einkommensgrenzen und Vermögensfreibeträge. Sie umfasst die Bereiche Alltag, Freizeit, soziale Teilhabe und Wohnen.
Viele Assistenznehmer nutzen beide Leistungen parallel: Arbeitsassistenz für den Job und Eingliederungshilfe für den restlichen Alltag.
Wer bezahlt die Arbeitsassistenz?
Die Kosten werden vom Integrationsamt übernommen. In NRW sind das:
- LVR (Landschaftsverband Rheinland): Zuständig für das Rheinland (Köln, Düsseldorf, Bonn, Aachen und weitere)
- LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe): Zuständig für Westfalen und Lippe (Münster, Dortmund, Bielefeld und weitere)
Das Integrationsamt bewilligt in der Regel ein monatliches Budget als Geldleistung und zahlt es an Sie aus. Damit bezahlen Sie die Assistenz.
Beantragung der Arbeitsassistenz
Die Beantragung läuft über das zuständige Integrationsamt. Der Ablauf:
- Formloser Antrag beim Integrationsamt (LVR oder LWL) stellen
- Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheid beifügen
- Beschreibung der beruflichen Tätigkeit und des konkreten Assistenzbedarfs
- Ggf. Stellungnahme des Arbeitgebers
- Prüfung durch das Integrationsamt, ob technische Hilfsmittel als Alternative in Frage kommen
- Bewilligung mit Festlegung des Stundenumfangs
Auf Antrag erbringt das Integrationsamt die Leistung auch als Persönliches Budget (§ 185 Abs. 8 in Verbindung mit § 29 SGB IX).
Beratung und Anlaufstellen
Erste Anlaufstelle für Arbeitsassistenz ist das Integrationsamt, in NRW das LVR-Inklusionsamt oder das LWL-Inklusionsamt Arbeit. Kostenlos beraten lassen können Sie sich auch bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX.
Assistenz außerhalb der Arbeit, etwa im Alltag oder in der Freizeit, läuft über die Eingliederungshilfe. Allgemeine Fragen dazu beantworten wir gern. Nehmen Sie Kontakt auf. Weitere Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie in unserem Budget-Infozentrum.
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