Persönliche Assistenz Hessen
Persönliche Assistenz in Hessen: Anspruch, Antrag beim LWV, Persönliches Budget, Vermögensfreibetrag 71.190 €. AssistenzPlus berät kostenlos.
Von der AssistenzPlus-Fachredaktion · Stand: Juni 2026
Wer hat Anspruch auf persönliche Assistenz in Hessen?
Hinweis zur Finanzierung: AssistenzPlus erbringt Assistenz in Hessen derzeit über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX. Der LWV bewilligt das Budget, Sie beauftragen damit AssistenzPlus. Für Sie bleibt die Assistenz kostenfrei, wir begleiten den Antrag beim LWV.
Anspruch haben Menschen mit körperlicher, geistiger, seelischer oder Sinnesbehinderung, deren Teilhabe wesentlich eingeschränkt ist (§ 99 SGB IX). In Hessen ist der LWV Hessen als überörtlicher Träger für die Eingliederungshilfe Erwachsener zuständig, mit Hauptverwaltung in Kassel und Regionalverwaltungen in Darmstadt und Wiesbaden. Vermögen bis 71.190 € (Stand 2026) bleibt geschützt, Partnereinkommen wird seit 2020 nicht angerechnet.
Wie beantrage ich persönliche Assistenz in Hessen?
Der Antrag beim LWV Hessen ist formlos möglich und wahrt die Frist. Danach ermittelt der LWV den individuellen Bedarf im hessischen Teilhabeplanverfahren (PiT, Personenzentrierte integrierte Teilhabeplanung), auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. In der Teilhabeplankonferenz wird der Leistungsumfang festgelegt. Bei Ablehnung legt AssistenzPlus Widerspruch ein, die Frist beträgt einen Monat. Zum Ausdrucken: Checkliste Persönliche Assistenz beantragen (PDF).
Wie wird persönliche Assistenz in Hessen finanziert?
Zwei Wege führen zur finanzierten Assistenz. Bei der Sachleistung rechnet der LWV direkt mit Ihrem Assistenzdienst ab. Mit dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX erhalten Sie ein monatliches Geldbudget auf Ihr Konto und bezahlen den Dienst selbst. Die Leistung ist dieselbe, nur die Abrechnung läuft über Sie. Leistungen der Pflegekasse können zusätzlich einfließen. Mit AssistenzPlus läuft die Finanzierung in Hessen über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX: Der LWV bewilligt das Budget, Sie beauftragen damit AssistenzPlus. Für Sie bleibt die Assistenz kostenfrei, wir begleiten Antrag und Abwicklung. Machen Sie den kostenlosen Anspruch-Test.
Wo finde ich persönliche Assistenz in Hessen?
AssistenzPlus organisiert persönliche Assistenz in ganz Hessen: im Rhein-Main-Gebiet mit Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach, in Mittel- und Nordhessen mit Kassel, Gießen und Fulda sowie in Südhessen. Alle Regionen auf der Standortseite.
Häufige Fragen: Persönliche Assistenz Hessen
- Wer ist in Hessen für persönliche Assistenz zuständig?
- Der LWV Hessen (Landeswohlfahrtsverband) ist als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung zuständig. Die Hauptverwaltung sitzt in Kassel, Regionalverwaltungen gibt es in Darmstadt und Wiesbaden. Der Antrag ist formlos möglich.
- Was kostet persönliche Assistenz in Hessen?
- Bei bewilligter Eingliederungshilfe übernimmt der LWV die Kosten. Vermögen bis 71.190 € (2026) bleibt geschützt, Partnereinkommen wird nicht angerechnet. Ein Eigenanteil fällt nur bei Einkommen über den Freigrenzen an. Mit AssistenzPlus läuft die Finanzierung über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX: Der LWV bewilligt das Budget, Sie beauftragen damit AssistenzPlus.
- Gibt es das Persönliche Budget auch in Hessen?
- Ja. Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX gilt bundesweit, also auch beim LWV Hessen. Sie erhalten ein monatliches Geldbudget auf Ihr Konto und bezahlen damit Ihren Assistenzdienst wie AssistenzPlus. Gleiche Leistung wie bei der Sachleistung, nur die Abrechnung läuft über Sie.
- Wie lange dauert die Bewilligung beim LWV Hessen?
- Je nach Region und Fallkomplexität mehrere Wochen bis wenige Monate. Ein formloser Antrag wahrt sofort die Frist, Unterlagen können nachgereicht werden. AssistenzPlus bereitet alle Dokumente vor und hält den Kontakt zum LWV.
- Arbeitet AssistenzPlus auch an der Grenze zu NRW und Rheinland-Pfalz?
- Ja. AssistenzPlus ist in NRW und Rheinland-Pfalz aktiv. Entlang der Landesgrenzen organisieren wir Assistenz auch über Bundeslandgrenzen hinweg. Zuständig bleibt jeweils der Träger Ihres Wohnorts.
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