Studienassistenz: So funktioniert Assistenz an der Uni

Was ist Studienassistenz?

Studienassistenz hilft Menschen mit Behinderung dabei, ein Studium zu absolvieren. Die Assistenzkraft unterstützt bei allem, was studienbedingt anfällt und aufgrund der Behinderung nicht eigenständig möglich ist. Das Recht auf Teilhabe an Bildung ist in § 112 SGB IX verankert und schließt die Hochschulbildung ausdrücklich ein.

Welche Aufgaben übernimmt eine Studienassistenz?

Wichtig: Die Studienassistenz ersetzt nicht Ihre akademische Leistung. Sie sorgt dafür, dass Sie gleichberechtigt am Studium teilnehmen können.

Hochschulen in NRW mit barrierefreier Infrastruktur

NRW hat eine der dichtesten Hochschullandschaften Deutschlands. Viele Universitäten und Fachhochschulen verfügen über Beratungsstellen für Studierende mit Behinderung:

Diese Beratungsstellen helfen auch bei organisatorischen Fragen rund um die Studienassistenz und können Nachteilsausgleiche für Prüfungen vermitteln.

Wie wird Studienassistenz finanziert?

Die Finanzierung hängt von der Art der Behinderung ab. Zwei Wege kommen in Frage:

Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX): Der häufigste Weg. Zuständig ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe. In NRW ist das der LVR (Rheinland) oder der LWL (Westfalen-Lippe). Der Antrag wird direkt dort oder beim örtlichen Sozialamt gestellt. Die Eingliederungshilfe deckt körperliche, geistige und seelische Behinderungen ab.

Integrationsamt: Wenn die Studienassistenz als Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit gilt, kann auch das Integrationsamt zuständig sein. Das betrifft eher berufliche Weiterbildungen als ein Erststudium.

Die Finanzierung kann als Sachleistung oder über das Persönliche Budget laufen. Beim Persönlichen Budget erhalten Sie das Geld, bezahlen den Dienst selbst und weisen die Verwendung nach.

Beantragung beim LVR oder LWL

Der Antragsprozess für Studienassistenz in NRW läuft in mehreren Schritten:

Nach § 14 SGB IX klärt der Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt. Nach unserer Erfahrung dauert es in der Praxis häufig mehrere Monate, vor allem wenn eine Bedarfsermittlung ansteht. Eine Genehmigung durch bloßen Fristablauf gibt es in der Eingliederungshilfe nicht (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Planen Sie den Antrag rechtzeitig vor Semesterbeginn ein. Bei Erstanträgen empfiehlt sich ein Vorlauf von mindestens drei Monaten.

Kosten der Studienassistenz

Die Stundensätze liegen in NRW bei 33 bis 45 Euro pro Stunde. Für Studierende fallen in der Regel keine Eigenkosten an, da der Vermögensfreibetrag bei 71.190 Euro liegt und das studentische Einkommen üblicherweise unter der Einkommensgrenze bleibt. BAföG wird nicht als Einkommen angerechnet.

Beratung und Anlaufstellen

Erste Anlaufstelle ist die Beratungsstelle oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung an Ihrer Hochschule. Kostenlos beraten lassen können Sie sich auch bei einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX.

Allgemeine Fragen zur Assistenz beantworten wir gern. Nehmen Sie Kontakt auf. Weitere Informationen zur Finanzierung finden Sie im Budget-Infozentrum.

Weiterlesen