Das Persönliche Budget: Anspruch, Antrag und Ablauf

Das Persönliche Budget ist in der Regel eine Geldleistung für Menschen mit Behinderung. Seit 2008 haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, heute nach § 29 SGB IX. Mit dem Geld bezahlen Sie Ihre Unterstützung, zum Beispiel einen Assistenzdienst, und weisen die Verwendung nach.

Was ist das Persönliche Budget?

Der wichtigste Unterschied zur Sachleistung liegt in der Abrechnung. Bei der Sachleistung rechnet der Dienst direkt mit dem Kostenträger ab. Beim Persönlichen Budget erhalten Sie das Geld in der Regel monatlich auf Ihr Konto und bezahlen den Dienst selbst (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Mitreden können Sie in beiden Fällen:

Wer hat Anspruch?

Jeder Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung kann das Persönliche Budget beantragen, unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung. Voraussetzung ist ein Anspruch auf eine budgetfähige Leistung, etwa auf Eingliederungshilfe (§ 29 Abs. 1 SGB IX). Auch die Pflegekasse kann bestimmte Pflegeleistungen als Budget erbringen (§ 35a SGB XI).

Auch wenn Sie Ihr Budget nicht alleine verwalten können, besteht Anspruch. Das Budget wird so bemessen, dass auch die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 SGB IX).

Wie beantrage ich das Persönliche Budget?

Der Antrag erfolgt in vier Schritten:

  1. Antrag stellen beim zuständigen Kostenträger (z.B. Sozialamt, Pflegekasse oder Integrationsamt)

  2. Bedarfsermittlung Ihr persönlicher Unterstützungsbedarf wird festgestellt

  3. Zielvereinbarung gemeinsam wird festgelegt, wofür das Budget genutzt wird

  4. Bewilligung und Auszahlung


Bearbeitungszeit:
Nach § 14 SGB IX klärt der Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen, nachdem es vorliegt. Nach unserer Erfahrung dauert es in der Praxis häufig mehrere Monate, vor allem wenn eine Bedarfsermittlung ansteht. Eine Genehmigung durch bloßen Fristablauf gibt es in der Eingliederungshilfe nicht (§ 18 Abs. 7 SGB IX).

Arbeitgebermodell oder Dienstleistungsmodell?

Mit dem Budget gibt es zwei Wege:

Arbeitgebermodell: Sie stellen Ihre Assistenzkräfte selbst ein und tragen alle Arbeitgeberpflichten, von der Lohnabrechnung über die Sozialversicherung bis zur Vertretung bei Krankheit. Dieses Modell bieten wir nicht an.

Dienstleistungsmodell: Sie beauftragen einen Assistenzdienst wie AssistenzPlus. Ihre Assistenzkraft wählen Sie selbst aus, wir sind der Arbeitgeber und übernehmen Organisation und Verwaltung.

Welche Risiken gibt es?

Beim Persönlichen Budget sollten folgende Punkte bedacht werden:

Unsere Lösung: Im Dienstleistungsmodell mit AssistenzPlus liegen Personalsuche, Verträge und Abrechnung bei uns, Sie konzentrieren sich auf Ihr Leben.

Wie lange gilt das Budget?

Wie lange das Budget bewilligt ist, steht in Ihrem Bescheid. Befristet werden darf es nur, wenn auch die Leistung selbst befristet werden darf (BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R). Die Bedarfsermittlung für laufende Leistungen wird in der Regel alle zwei Jahre wiederholt (§ 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). An die Entscheidung für das Budget sind Sie sechs Monate gebunden (§ 29 Abs. 1 SGB IX).

Warum AssistenzPlus?

Wir begleiten Sie von Anfang an:

Ob das Persönliche Budget oder die Sachleistung besser zu Ihnen passt, klären wir gern im kostenlosen Erstgespräch. In Hessen und Rheinland-Pfalz arbeiten wir über das Persönliche Budget.