Schulassistenz 2026: Was die SGB-VIII-Reform ändert
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Ein Teil der Schulbegleitung soll künftig als Angebot der Schule organisiert werden statt als Einzelfall. Der individuelle Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Hilfen bleibt nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend uneingeschränkt bestehen. Stand: September 2026.
Was hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen?
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen dem 1. KJHSRG erst noch zustimmen.
Der Entwurf ändert das Achte Buch Sozialgesetzbuch, also die Kinder- und Jugendhilfe. Die Regelungen zur Bildungsassistenz stehen in Artikel 2 des Entwurfs und sollen nach Artikel 9 Absatz 2 erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Andere Teile, etwa Änderungen zum Kinderschutz, sollen schon am Tag nach der Verkündung gelten.
Was ist die infrastrukturelle Bildungsassistenz?
Die infrastrukturelle Bildungsassistenz ist ein Angebot, das an Kita und Schule bereitsteht, statt für jedes Kind einzeln beantragt zu werden.
Der neue § 35b SGB VIII bestimmt, dass die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt werden. Nach dem ebenfalls neuen § 80a SGB VIII plant der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Angebote unter Einbeziehung der für die Schulen zuständigen Behörden. Das Ministerium erklärt dazu, Kindern und Jugendlichen mit individuellem Betreuungsbedarf werde auch künftig eine Einzelassistenz zur Seite gestellt. Der Paritätische Gesamtverband hielt am 12. August 2026 dagegen, diese Reform scheitere im Alltag der Familien, und kritisierte eine Verwaltungslogik, die an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe.
Welche Kinder betrifft die Neuregelung?
Die Bildungsassistenz steht im SGB VIII und betrifft damit die Schulbegleitung über das Jugendamt. An der Schulassistenz nach § 112 SGB IX ändert der Entwurf nichts.
Der Grund steht im Gesetzentwurf selbst: Die neue Erprobungsklausel in § 10c SGB VIII weicht ausdrücklich nur „abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 2“ von der heutigen Zuständigkeitsverteilung ab, und die ursprünglich geplante Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe ist im Kabinettsentwurf gestrichen. Außerhalb der Erprobung erhalten Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ihre Schulassistenz also weiter über die Eingliederungshilfe. Welche Aufgaben eine Schulassistenz übernimmt und welche Unterlagen ein Erstantrag braucht, finden Sie auf unserer Leistungsseite.
Wer zahlt die Schulassistenz heute?
Zuständig ist entweder der Träger der Eingliederungshilfe oder das Jugendamt. Entscheidend ist die Art der Behinderung Ihres Kindes.
- § 112 SGB IX: körperliche oder geistige Behinderung. Träger sind in Nordrhein-Westfalen LVR und LWL, in Hessen und Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte.
- § 35a SGB VIII: seelische Behinderung, etwa bei ADHS. Zuständig ist das Jugendamt. Bei Autismus entscheidet die Ausprägung, welcher Träger zuständig ist.
- Eigenanteil: Für Schulassistenz in der allgemeinen Schulbildung zahlen Familien keinen Eigenanteil.
- Geplant ab 2028: Nach § 10c SGB VIII darf eine per Landesrecht begrenzte Zahl von Jugendämtern die Gesamtzuständigkeit erproben. Das Ministerium berichtet bis zum 31. März 2030 an Bundestag und Bundesrat.
Die Abgrenzung im Detail, inklusive Antragsweg und Zuständigkeit in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz, erklärt unser Ratgeber Schulbegleitung: Wer zahlt, Jugendamt oder Sozialamt?. Was wir für Familien übernehmen, steht unter Jugendhilfe-Assistenz.
Was sollten Eltern jetzt tun?
Stellen Sie den Antrag, sobald der Bedarf absehbar ist. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Ein formloser Antrag beim zuständigen Amt genügt für den Anfang. Legen Sie aktuelle ärztliche Befunde, die Stellungnahme der Schule und, falls vorhanden, den Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf nach. Beschreiben Sie einen typischen Schultag Ihres Kindes und benennen Sie, an welchen Stellen Hilfe fehlt. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
AssistenzPlus begleitet Familien in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz vom ersten Antrag bis zur festen Assistenzkraft im Klassenzimmer. Was persönliche Assistenz für Eltern und Geschwister bedeutet, lesen Sie auf unserer Seite für Angehörige. Fragen zur Finanzierung beantwortet unser Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Für eine kostenlose Erstberatung erreichen Sie uns telefonisch oder per Formular.