Schulbegleitung: Wer zahlt, Jugendamt oder Sozialamt?
Wer die Schulbegleitung zahlt, hängt in den meisten Fällen von der Art der Behinderung ab. Bei einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbehinderung leistet die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX über das Sozialamt. Bei einer seelischen Behinderung zahlt das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Stand: September 2026.
Wer zahlt die Schulbegleitung, Jugendamt oder Sozialamt?
Das Sozialamt zahlt bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung nach § 112 SGB IX, das Jugendamt bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII.
Beide Leistungen heißen Eingliederungshilfe, stammen aber aus zwei Gesetzbüchern. Das SGB VIII ist das Kinder- und Jugendhilferecht und deckt seelische Behinderungen ab, das SGB IX ist das Teilhaberecht für alle übrigen Behinderungsformen. Die Schule ist in keinem Fall Kostenträger, sie stellt Lehrkräfte und sonderpädagogische Förderung, nicht die individuelle Begleitung. Einen Überblick über alle Leistungen für Kinder gibt unser Ratgeber Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche.
Wann gilt § 112 SGB IX und wann § 35a SGB VIII?
§ 112 SGB IX gilt bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung. § 35a SGB VIII gilt, wenn die seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate abweicht.
| Merkmal | § 112 SGB IX | § 35a SGB VIII |
|---|---|---|
| Behinderungsform | körperlich, geistig, Sinne | seelisch, auch drohend |
| Zuständige Behörde | Sozialamt | Jugendamt |
| Typische Diagnosen | Spina bifida, Muskelerkrankung, Hörschädigung, Trisomie 21 | Autismus-Spektrum-Störung, ADHS, Angststörung |
| Pflichtgutachten | ärztlicher Befund | Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII |
| Eigenanteil der Eltern | 0 Euro | 0 Euro bei ambulanter Hilfe |
§ 35a SGB VIII verlangt zwei Voraussetzungen gleichzeitig: Die seelische Gesundheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweichen, und daraus muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe folgen oder zu erwarten sein. Eine Diagnose allein genügt nicht. Das Jugendamt holt dafür eine fachärztliche Stellungnahme nach der Klassifikation ICD ein. Wie das bei Autismus aussieht, beschreibt unsere Seite Assistenz bei Autismus. Liegen mehrere Behinderungsformen gleichzeitig vor, entscheidet § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht den Leistungen der Jugendhilfe vor. Bei einer Doppeldiagnose führt der Weg also zum Sozialamt, auch wenn bereits eine Hilfe zur Erziehung läuft.
Wie beantragen Eltern die Schulbegleitung?
Der Antrag ist formlos und wird von den Sorgeberechtigten gestellt. Nach § 16 SGB I zählt das Eingangsdatum auch bei einer unzuständigen Stelle.
- Antrag schriftlich stellen, mit Name und Geburtsdatum des Kindes, Schule und Klasse sowie dem Stichwort Teilhabe an Bildung.
- Begründen, welche Situationen im Schulalltag ohne Begleitung nicht funktionieren, etwa Raumwechsel, Pausen, Arbeitsaufträge, Toilettengang.
- Unterlagen beilegen: ärztliche Befunde oder die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme, eine Stellungnahme der Schule, den Bescheid über sonderpädagogischen Förderbedarf.
- Bedarfsgespräch wahrnehmen. Das Sozialamt führt eine Bedarfsermittlung durch, das Jugendamt lädt zum Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII.
- Bescheid prüfen: Stundenumfang, Zeitraum, Leistungserbringer. Nach § 14 Absatz 2 SGB IX fällt die Entscheidung binnen drei Wochen nach Antragseingang, bei erforderlichem Gutachten binnen zwei Wochen nach dessen Vorliegen.
Stellen Sie den Antrag drei bis sechs Monate vor Schuljahresbeginn, denn bis nach der Bewilligung eine passende Fachkraft gefunden ist, vergehen oft Wochen. Eine Aufgabenübersicht und eine Checkliste finden Sie auf unserer Seite Schulassistenz. Wer zum ersten Mal mit Sozialbehörden zu tun hat, findet Orientierung unter Für Angehörige.
Was tun, wenn sich beide Ämter für unzuständig halten?
§ 14 SGB IX beendet den Streit: Der angegangene Träger stellt binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit fest. Leitet er nicht weiter, muss er selbst entscheiden.
Sozialamt und Jugendamt sind beide Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX. Stellt die angegangene Behörde binnen zwei Wochen nach Eingang fest, dass sie nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter. Tut sie das nicht, wird sie zum leistenden Rehabilitationsträger, auch wenn sie sich fachlich für die falsche Stelle hält. Zuständig heißt dabei nicht bewilligt: Der leistende Träger prüft den Bedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen und rechnet danach mit dem anderen Amt ab.
- Reichen Sie den Antrag bei der Behörde ein, die Ihnen näher liegt. Eine falsche Wahl kostet keine Zeit.
- Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Das Datum ist Ihr Beweis für den Fristbeginn.
- Wird der Antrag weitergeleitet, beginnt die Entscheidungsfrist beim zweiten Träger neu. Das für den Leistungsbeginn maßgebliche Eingangsdatum bleibt davon unberührt.
- Bleibt eine Antwort aus, hilft eine schriftliche Erinnerung mit Verweis auf § 14 SGB IX.
Was darf eine Schulbegleitung und was nicht?
Schulbegleitung sichert den Unterricht ab, sie unterrichtet nicht. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit bleibt bei der Lehrkraft.
Das Bundessozialgericht hat diesen Kernbereich im Urteil vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 8/15 R) eng gefasst. Er umfasst nur den Unterricht selbst: Auswahl und Vermittlung der Lerninhalte, das pädagogische Konzept und die Bewertung der Schülerleistung. Alles, was den Unterricht lediglich flankiert, gehört zur Eingliederungshilfe: die Lenkung der Aufmerksamkeit, das Bereitlegen von Material, das Wiederholen von Arbeitsaufträgen, die Kommunikationsvermittlung zu Mitschülern und Lehrkräften, die Begleitung in Pausen sowie pflegerische Hilfen. Nicht zu den Aufgaben gehören: Unterrichtsinhalte vermitteln, Klassenarbeiten bewerten oder eine fehlende Lehrkraft vertreten.
Was kostet Eltern die Schulbegleitung?
Schulbegleitung in der ambulanten Regelform ist für Familien kostenfrei. Nach § 138 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX bleiben Einkommen und Vermögen unberücksichtigt.
Über das Sozialamt bedeutet das: Weder Einkommen noch Vermögen der Eltern spielen eine Rolle, der Vermögensfreibetrag von 71.190 Euro nach § 139 SGB IX wird nicht geprüft. Über das Jugendamt gilt dasselbe: § 91 SGB VIII sieht Kostenbeiträge nur für vollstationäre und teilstationäre Leistungen vor. Die Begleitung im Unterricht ist eine ambulante Leistung und bleibt beitragsfrei. Wird die Hilfe ausnahmsweise teilstationär in einer Tageseinrichtung erbracht, kann nach § 91 Absatz 2 SGB VIII ein Kostenbeitrag anfallen. Wer die Begleitung selbst organisieren und die Assistenzkraft frei auswählen möchte, kann statt der Sachleistung ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX beantragen.
Wer ist in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz zuständig?
In allen drei Ländern liegt die Schulbegleitung bei den Kreisen und kreisfreien Städten, nicht bei den überörtlichen Trägern.
In Nordrhein-Westfalen sind nach § 1 Absatz 2 AG-SGB IX NRW die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Eingliederungshilfe für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom Alter, bis zum Ende der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II. LVR und LWL sind während der Schulzeit nur für wenige Ausnahmen zuständig, etwa Frühförderung oder heilpädagogische Leistungen in der Kita. Ihr Antrag nach § 112 SGB IX gehört also an das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. In Hessen bearbeiten ebenfalls die Landkreise und kreisfreien Städte die Teilhabeassistenz an Schulen, das Sozialamt bei körperlicher oder geistiger Behinderung, das Jugendamt bei seelischer Behinderung. In Rheinland-Pfalz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger bis zum 18. Geburtstag, bei laufendem Schulbesuch auch darüber hinaus bis zum Ende des Schulverhältnisses (§ 1 AGSGB IX). Der Weg über das Jugendamt nach § 35a SGB VIII läuft überall gleich.
Was die Reform 2026 ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.
Geplant ist eine infrastrukturelle Bildungsassistenz. Schulbegleitung für Kinder mit seelischer Behinderung soll künftig vorrangig als gruppenbezogenes Angebot erbracht werden, das Jugendämter, Kitas und Schulen gemeinsam planen. Einzelassistenz bleibt daneben möglich. Bundesministerin Karin Prien erklärt, der individuelle Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Hilfen bleibe uneingeschränkt bestehen. Statt der im Referentenentwurf vorgesehenen Zusammenführung der Zuständigkeiten enthält der Regierungsentwurf nur eine Experimentierklausel, mit der einzelne Kommunen die Gesamtzuständigkeit erproben können. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) sieht darin eine Abschwächung. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens gilt die Trennung nach § 112 SGB IX und § 35a SGB VIII unverändert. Wir aktualisieren diesen Abschnitt nach der Verabschiedung. Weitere Beiträge sammelt unser Cluster Jugendhilfe und Teilhabe.
AssistenzPlus begleitet Familien in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz bei der Antragstellung. Was wir übernehmen, steht unter Jugendhilfe-Assistenz. Grundlagen zur Finanzierung stehen im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Für eine kostenlose Erstberatung nutzen Sie unser Kontaktformular.
Häufige Fragen zur Schulbegleitung
Kann ich den Antrag bei beiden Ämtern gleichzeitig stellen? Das ist nicht nötig. Nach § 14 SGB IX muss die angegangene Behörde innerhalb von zwei Wochen prüfen und gegebenenfalls weiterleiten, sonst bleibt sie selbst zuständig. Das Eingangsdatum bleibt nach § 16 SGB I erhalten.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird? Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein formloser Widerspruch reicht, die Begründung dürfen Sie nachreichen. Das Vorgehen erklärt unser Ratgeber zum Widerspruch gegen die Ablehnung.
Gilt die Schulbegleitung auch für Ganztag und Klassenfahrten? Ja, wenn der Bedarf dort besteht. Offene Ganztagsschule und mehrtägige Klassenfahrten gehören zum schulischen Angebot. Beantragen Sie diese Zeiten ausdrücklich mit, sonst bewilligt der Träger nur den Pflichtunterricht.
Muss mein Kind einen Schwerbehindertenausweis haben? Nein. Weder § 112 SGB IX noch § 35a SGB VIII setzen einen Ausweis voraus. Entscheidend ist die Beeinträchtigung der Teilhabe. Ein vorhandener Ausweis erleichtert den Nachweis, ersetzt aber keine ärztliche Stellungnahme.