Erstantrag Assistenz: Checkliste und Ablauf zum Bescheid

Für Ihren Erstantrag auf persönliche Assistenz stellen Sie einen formlosen Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe und beschreiben Ihren Hilfebedarf nachvollziehbar in Stunden. Die meisten Anträge scheitern nicht am Anspruch, sondern an unvollständigen Unterlagen und einer zu vagen Bedarfsbeschreibung. Diese Checkliste führt durch alle Stationen: Zuständigkeit klären, formlos beantragen, die passenden Unterlagen zusammenstellen, Bedarfsermittlung vorbereiten, Bescheid prüfen. Stand aller Fristen und Paragrafen: September 2026.

Wer ist für Ihren Erstantrag zuständig?

Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe an Ihrem Wohnort. Welcher das ist, hängt vom Bundesland ab.

In Nordrhein-Westfalen sind es zwei: der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). In Hessen ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) zuständig. In Rheinland-Pfalz ist das Land Träger der Eingliederungshilfe für Erwachsene, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; den Einzelfall bearbeiten die Kreis- und Stadtverwaltungen. Was die NRW-Träger prüfen, steht auf Eingliederungshilfe NRW und LVR Eingliederungshilfe, eine Übersicht nach Bundesland unter umfassende Assistenz beantragen.

Zwei Assistenzformen laufen woanders: Arbeitsassistenz beantragen Sie beim Integrationsamt nach § 185 SGB IX, Studienassistenz je nach Fall bei einer anderen Stelle. Beim falschen Träger verlieren Sie nichts. Nach § 16 Abs. 1 SGB I nehmen alle Leistungsträger und Gemeinden Anträge entgegen, und der Antrag gilt als an dem Tag gestellt, an dem er dort eingeht.

Warum wahrt ein formloser Antrag die Frist?

Ein formloser Antrag genügt. Ein Satz mit Datum und Unterschrift sichert Ihnen den Leistungsbeginn ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 108 Abs. 1 SGB IX).

Eingliederungshilfe wird für die Zeit vor dem Antragsmonat nicht erbracht. Das Datum ist deshalb wichtiger als die Vollständigkeit. Ein Satz reicht: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form persönlicher Assistenz. Unterlagen reiche ich nach." Lassen Sie sich den Eingang bestätigen, per Einschreiben oder E-Mail.

Danach läuft die Uhr beim Träger. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX muss er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang feststellen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich weiter und benachrichtigt Sie. Der zweite Träger muss das Verfahren dann führen und entscheiden.

Welche sieben Unterlagen braucht der Kostenträger?

Sieben Nachweise decken den Erstantrag in fast allen Fällen ab. Drei davon haben die meisten Menschen bereits zu Hause.

Dieselbe Liste können Sie auf unseren Leistungsseiten Alltagsassistenz, Freizeitassistenz und 24-Stunden-Assistenz direkt abhaken oder als Checkliste zum Ausdrucken (PDF) mitnehmen.

Wie belegen Sie Ihren Hilfebedarf in Stunden?

Überzeugend ist nicht die Diagnose, sondern der Tagesablauf. Beschreiben Sie 24 Stunden an sieben Wochentagen.

Gehen Sie den Tag chronologisch durch, vom Aufstehen bis zum Zubettgehen. Notieren Sie zu jeder Tätigkeit drei Dinge: was Sie selbst können, wofür Sie Hilfe brauchen und wie lange diese Hilfe dauert. Rechnen Sie auf Wochenstunden hoch. Ein Samstag sieht anders aus als ein Dienstag, deshalb gehören beide in die Beschreibung.

Holen Sie zusätzlich kurze schriftliche Stellungnahmen von behandelnden Ärztinnen, Therapeuten oder einer bereits tätigen Assistenzkraft ein, jeweils mit Stundenangaben. Diese Belege kosten wenig Mühe, wiegen in der Bedarfsermittlung aber schwer und machen im Streitfall den Unterschied.

Wie läuft die Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren?

Der Träger ermittelt Ihren Bedarf in einem persönlichen Gespräch und hält das Ergebnis im Gesamtplan fest.

§ 117 Abs. 1 SGB IX verlangt Ihre Beteiligung in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, und die Dokumentation Ihrer Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen. Nach § 117 Abs. 2 SGB IX wird auf Ihr Verlangen eine Person Ihres Vertrauens am Verfahren beteiligt. Fragen Sie außerdem, ob das Gespräch bei Ihnen zu Hause stattfinden kann, denn dort lässt sich der Bedarf realistischer zeigen als am Schreibtisch der Behörde.

Die Träger arbeiten mit festen Instrumenten: in Nordrhein-Westfalen seit August 2020 einheitlich mit dem BEI_NRW, in Hessen mit dem Personenzentrierten integrierten Teilhabeplan (PiT), landesweit seit dem 1. Januar 2022. Eine Gesamtplankonferenz nach § 119 SGB IX dürfen Sie vorschlagen; ablehnen darf der Träger, wenn sich der Sachverhalt schriftlich klären lässt. Der fertige Gesamtplan wird nach § 121 SGB IX spätestens nach zwei Jahren überprüft. Mehr dazu im Ratgeber Eingliederungshilfe.

Welche Fristen gelten vom Antrag bis zum Bescheid?

Das Gesetz setzt dem Träger enge Fristen. In der Praxis dauert es trotzdem länger.

SchrittFristGrundlage
Zuständigkeit prüfen, sonst weiterleiten2 Wochen ab Antragseingang§ 14 Abs. 1 SGB IX
Entscheidung ohne Gutachten3 Wochen ab Antragseingang§ 14 Abs. 2 SGB IX
Entscheidung mit Gutachten2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens§ 14 Abs. 2 SGB IX
Widerspruch gegen den Bescheid1 Monat nach Bekanntgabe§ 84 Abs. 1 SGG

Realistisch vergehen zwischen Antrag und Bescheid sechs bis zwölf Wochen. Reagiert der Träger gar nicht, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG frühestens sechs Monate nach dem Antrag möglich.

Was müssen Sie im Bescheid prüfen?

Prüfen Sie drei Angaben: die bewilligten Stunden, die Leistungsform und den Bewilligungszeitraum.

Die Stundenzahl vergleichen Sie mit Ihrem Tagesablauf. Weicht sie ab, nennt der Bescheid eine Begründung, die Sie angreifen können. Beim Zeitraum zählt das Enddatum: Der Folgeantrag sollte drei Monate vorher laufen.

Die Leistungsform entscheidet über die Abrechnung, nicht über den Umfang der Assistenz. Beim Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) erhalten Sie das Geld und bezahlen den Dienst selbst, bei der Sachleistung rechnet der Dienst direkt mit dem Träger ab. AssistenzPlus arbeitet in beiden Modellen, das Arbeitgebermodell mit eigener Anstellung bieten wir nicht an. Wie das Budget funktioniert, erklärt unser Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.

Ihr Vermögen bleibt bis 71.190 Euro geschützt (§ 139 SGB IX). Liegt Ihr Einkommen über den Grenzen des § 136 SGB IX, also über 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße bei Erwerbseinkommen und 60 Prozent bei Renten, beträgt der Eigenanteil monatlich 2 Prozent des übersteigenden Jahreseinkommens, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Bei Elternassistenz (§ 78 Abs. 3 SGB IX) und Schulassistenz (§ 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII) steht zusätzlich im Bescheid, welcher Träger zahlt.

Was tun bei Ablehnung oder zu wenigen Stunden?

Sie haben nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Die Begründung dürfen Sie nachreichen.

Ein formloses Schreiben mit Aktenzeichen und dem Satz „Hiermit lege ich Widerspruch ein" wahrt die Frist. Wie Sie begründen, zeigt unser Ratgeber Widerspruch gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe. Bewilligt der Träger weniger Stunden als beantragt, hilft Bescheid anfechten und Kürzung kippen mit Musterformulierungen weiter.

Brauchen Sie die Assistenz sofort, führt der Weg über den Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 2 SGG. Welche Belege dort zählen, hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Juli 2026 klargestellt (Az. 1 BvR 1302/26). Es hob eine Eilentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf, weil das Gericht den Assistenzbedarf einer blinden Budgetnehmerin nicht ermittelt hatte. Nötig gewesen wäre zumindest eine vorläufige Ermittlung, etwa durch eine konkrete Befragung der betreuenden Assistenzkräfte oder der behandelnden Ärzte, und bei verbleibender Unklarheit eine Folgenabwägung. Der Landkreis hatte 10.367,63 Euro monatlich bewilligt, beantragt waren 20.887,93 Euro. Für Sie heißt das: Legen Sie Stellungnahmen Ihrer Assistenzkräfte und ärztliche Aussagen mit Stundenangaben bei.

Wie unterstützt AssistenzPlus beim Erstantrag?

AssistenzPlus übernimmt Antrag, Unterlagen und die Kommunikation mit dem Kostenträger. Für Sie ist das kostenlos.

Wir formulieren den Antrag mit Ihnen, sortieren die Unterlagen, reichen Fehlendes nach und begleiten den Termin zur Bedarfsermittlung. Tätig sind wir in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz, ab etwa 20 Stunden Assistenz pro Woche. Sagt der Träger zu, stellen wir passende Assistenzkräfte vor und rechnen direkt mit dem Kostenträger ab. Eine zweite, völlig unabhängige Meinung bekommen Sie kostenfrei bei einer EUTB-Beratungsstelle nach § 32 SGB IX, die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig arbeitet.

Ob ein Anspruch realistisch ist, zeigt in wenigen Minuten unser Anspruchs-Test. Alles Weitere klären wir im Gespräch: kostenlose Erstberatung.

Häufige Fragen zum Erstantrag

Muss der Erstantrag auf einem Formular gestellt werden? Nein. Ein formloses Schreiben mit Datum, Name und dem Satz, dass Sie Eingliederungshilfe in Form persönlicher Assistenz beantragen, genügt. Das Formular des Trägers reichen Sie nach. Entscheidend ist der Eingangstag, denn Leistungen gibt es frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 108 Abs. 1 SGB IX).

Wie lange dauert es bis zum Bescheid? Nach § 14 Abs. 2 SGB IX entscheidet der Träger innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang, bei einem erforderlichen Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. In der Praxis vergehen sechs bis zwölf Wochen, weil die Bedarfsermittlung terminiert werden muss.

Zählt das Einkommen meiner Partnerin oder meines Partners? Nein. Seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz bleiben Einkommen und Vermögen von Ehe- und Lebenspartnern in der Eingliederungshilfe ab 2020 außen vor. Geprüft wird nur Ihr eigenes Einkommen, Ihr Vermögen bleibt bis 71.190 Euro geschützt (§ 139 SGB IX).

Darf jemand zur Bedarfsermittlung mitkommen? Ja. Nach § 117 Abs. 2 SGB IX wird auf Ihr Verlangen eine Person Ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt. Das können Angehörige sein, eine Assistenzkraft, eine EUTB-Beraterin oder Ihre rechtliche Betreuung.