Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX ist die wichtigste Finanzierungsquelle für persönliche Assistenz. Sie übernimmt die Kosten für Assistenzleistungen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro (150 % der Bezugsgröße nach § 139 SGB IX). Vermögen unterhalb dieser Grenze wird nicht angerechnet. Seit der BTHG-Reform 2020 bleibt auch das Einkommen und Vermögen des Partners komplett außen vor.
Beim Einkommen gilt: Erwerbseinkommen bis 85 % der Bezugsgröße bleibt frei, Renteneinkommen bis 60 %. Nur vom darüber liegenden Betrag werden 2 % als Eigenanteil herangezogen. Viele Assistenznehmer zahlen dadurch gar keinen Eigenanteil.
In NRW sind der LVR (Rheinland) und der LWL (Westfalen-Lippe) als überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. AssistenzPlus unterstützt Sie bei der Antragstellung bei beiden Trägern und übernimmt die gesamte Abrechnung. Alle Details zu Voraussetzungen, Freibeträgen und dem Antragsweg in NRW finden Sie auf unserer Seite Eingliederungshilfe NRW.
Ratgeber-Artikel: Eingliederungshilfe
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Ausführliche Informationen: Eingliederungshilfe NRW