Gesamt-GdB berechnen bei mehreren Krankheiten

Mehrere Erkrankungen werden beim Grad der Behinderung nicht zusammengerechnet. Ein Einzelwert von 30 und ein weiterer von 20 ergeben keinen GdB von 50. Das Versorgungsamt bildet stattdessen einen Gesamt-GdB in einer Gesamtschau, und ein einziges Kriterium entscheidet dabei fast alles: ob sich die Beeinträchtigungen im selben Funktionssystem auswirken oder in getrennten. Dieser Ratgeber erklärt die Methode und zeigt, was davon im Bescheid überhaupt steht.

Warum werden GdB-Werte nicht addiert?

Der GdB bewertet keine Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Zwei Erkrankungen können dieselbe Funktion einschränken, sodass die zweite kaum etwas hinzufügt.

Die Rechtsgrundlage steht in § 152 Abs. 3 SGB IX. Bei mehreren Beeinträchtigungen wird der Gesamt-GdB „nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen“ festgestellt. Eine Addition der Einzelwerte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesamt-GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt und ist bei 100 gedeckelt.

Wie bildet das Versorgungsamt den Gesamt-GdB?

Das Amt geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtbild verschlimmern. Der Ablauf nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV:

  1. Für jede Funktionsbeeinträchtigung wird ein Einzelwert bestimmt
  2. Der höchste dieser Werte wird zum Ausgangspunkt
  3. Für jede weitere Beeinträchtigung wird geprüft, ob und um wie viel sie das Ausmaß der Behinderung vergrößert
  4. Überlappungen und Wechselwirkungen werden berücksichtigt
  5. Der Gesamt-GdB wird in Zehnergraden festgesetzt

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sprechen dabei vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der für das Schwerbehindertenrecht nach Teil A Nr. 2 auf den GdB übertragen wird. Inhaltlich gelten dieselben Maßstäbe.

Wann erhöht eine zweite Erkrankung, wann nicht?

Entscheidend ist, ob dieselbe Funktion betroffen ist oder eine andere. Drei Konstellationen:

Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von 10 führen im Regelfall zu keiner Erhöhung, auch wenn mehrere davon vorliegen (Teil A Nr. 3 d ee). Umgekehrt gibt es keinen Automatismus nach unten: Zwei Einzelwerte von 30 können durchaus einen Gesamt-GdB von 50 ergeben, wenn völlig verschiedene Funktionssysteme betroffen sind. Das LSG Baden-Württemberg hat das im Urteil vom 17.10.2025 (L 8 SB 1220/25) bestätigt.

Welche Einzelwerte für einzelne Diagnosen üblich sind, zeigt unsere GdB-Tabelle nach Krankheiten.

Reicht es für GdB 50?

Die Schwelle GdB 50 ist für die meisten der eigentliche Grund zum Nachrechnen, denn ab hier gilt die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) mit Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und Steuerpauschbetrag.

Eine verlässliche Vorabberechnung ist von außen nicht möglich, weil das Amt die tatsächlichen Auswirkungen im Einzelfall bewertet. Als Orientierung gilt: Ein führender Einzelwert von 40 erreicht die 50 nur, wenn eine weitere Beeinträchtigung in einem anderen Funktionssystem spürbar hinzukommt. Bei einem führenden Wert von 30 ist die 50 selten erreichbar, selbst mit mehreren Nebendiagnosen. Wer die Schwelle knapp verfehlt, sollte prüfen, ob eine Beeinträchtigung gar nicht bewertet wurde. Das ist häufiger die Ursache als eine zu niedrige Einzelbewertung. Welche Rechte ab welcher Stufe gelten, fasst unsere Übersicht zu den Nachteilsausgleichen nach GdB zusammen.

Was steht dazu im Bescheid?

Rechtsverbindlich festgestellt wird nur der Gesamt-GdB. Die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Werte gehören zur Begründung des Verwaltungsakts und sind nicht selbständig anfechtbar. Das Bundessozialgericht hat das mehrfach bestätigt, etwa im Beschluss vom 01.06.2015 (B 9 SB 10/15 B).

In der Praxis führen die meisten Bescheide die Einzelwerte in der Begründung auf, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Fehlen sie, können Sie Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen. Dann sehen Sie die versorgungsärztliche Stellungnahme mit den Einzelbewertungen, und erst damit lässt sich nachvollziehen, wie der Gesamt-GdB zustande kam. Eine Begründungspflicht für den Bescheid selbst folgt aus § 35 SGB X.

Was tun, wenn der Gesamt-GdB zu niedrig erscheint?

Die folgenden Punkte sind eine allgemeine Orientierung und keine Prüfung Ihres Bescheids. Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG), bei Übermittlung per Post gilt der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post als Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 SGB X, geändert durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2025). Der Widerspruch ist kostenfrei.

Als Prüffragen für das eigene Verfahren:

Konkrete Alltagsbeschreibungen wirken im Verfahren stärker als Diagnoselisten, weil der GdB genau diese Auswirkungen bewertet. Für die Prüfung des Einzelfalls sind die EUTB-Beratungsstellen, Sozialverbände wie VdK oder SoVD und Fachanwälte für Sozialrecht zuständig. Die EUTB-Beratung ist kostenlos und unabhängig.

Wo wird der Gesamt-GdB in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz festgestellt?

Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Kreise und kreisfreien Städte, in Hessen die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Dienstorten in Mainz, Koblenz, Landau und Trier.

Für Assistenzleistungen gilt eine andere Logik, und das ist für viele die wichtigere Nachricht: Die Eingliederungshilfe knüpft nicht an die Höhe des GdB an, sondern an den individuellen Teilhabebedarf nach § 99 SGB IX. Ein hoher Gesamt-GdB begründet keinen Leistungsanspruch, und ein GdB unter 50 schließt Assistenz nicht aus. Wer im Alltag Unterstützung braucht, kann Persönliche Assistenz also unabhängig davon beantragen, wie das Feststellungsverfahren ausgeht. Zuständig sind in NRW der LVR im Rheinland und der LWL in Westfalen-Lippe, in Hessen der LWV Hessen.

Wie kann AssistenzPlus helfen?

Wir sind kein Rechtsdienstleister und übernehmen keine Rechtsberatung zum Feststellungsverfahren. Wenn aber die Frage aufkommt, welche Unterstützung im Alltag konkret passt, sind wir der richtige Ansprechpartner.

AssistenzPlus begleitet Menschen mit Behinderung in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz mit Alltagsassistenz, Freizeitassistenz und 24-Stunden-Assistenz. Die Finanzierung läuft über die Eingliederungshilfe oder das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX), die Stundensätze in NRW liegen zwischen 33 und 45 Euro.

Sprechen Sie uns an: kostenlose Erstberatung. Zur Finanzierung finden Sie alles im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget.

Häufige Fragen zum Gesamt-GdB

Werden GdB-Werte bei mehreren Krankheiten addiert?
Nein. Nach § 152 Abs. 3 SGB IX bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB in einer Gesamtschau. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert, weitere Beeinträchtigungen erhöhen ihn nur, wenn sie das Gesamtbild verschlimmern.

Welches Kriterium entscheidet über die Erhöhung?
Ob dieselbe Funktion betroffen ist oder eine andere. Beeinträchtigungen im gleichen Funktionssystem überlappen sich und erhöhen kaum. Betreffen sie getrennte Funktionssysteme, erhöhen sie deutlich.

Zählen Einzelwerte von 10 mit?
In der Regel nicht. Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von 10 führen nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV normalerweise zu keiner Erhöhung, auch wenn mehrere davon vorliegen.

Steht mein Einzel-GdB im Bescheid?
Meist ja, in der Begründung. Rechtsverbindlich festgestellt wird aber nur der Gesamt-GdB, ein Anspruch auf Ausweisung der Einzelwerte besteht nicht. Über Akteneinsicht nach § 25 SGB X sind sie einsehbar.

Können zwei Einzelwerte von 30 einen GdB 50 ergeben?
Ja, wenn beide Beeinträchtigungen unterschiedliche Funktionssysteme betreffen und sich nicht überlappen. Ein Automatismus ist es nicht, entscheidend bleibt die Gesamtschau des Einzelfalls.