Gesamtplanverfahren
Das Gesamtplanverfahren ist ein strukturiertes Verfahren zur Feststellung und Planung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Es stellt sicher, dass alle Leistungen aufeinander abgestimmt sind.
Was ist das Gesamtplanverfahren?
Das Gesamtplanverfahren (§§ 117 bis 122 SGB IX) steuert, wie der Träger der Eingliederungshilfe Ihre Leistungen feststellt und plant: von der Bedarfsermittlung über die Beteiligung aller Akteure bis zum fertigen Gesamtplan. Das Gesetz gibt dafür klare Maßstäbe vor: Das Verfahren muss unter anderem transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein (§ 117 Abs. 1 SGB IX).
Für Sie heißt das: Ihre Wünsche und Ziele stehen am Anfang des Verfahrens, nicht die Angebotsstruktur des Trägers.
Ablauf: von der Bedarfsermittlung zum Gesamtplan
Das Verfahren läuft in mehreren Schritten:
- Bedarfsermittlung: Der Träger ermittelt Ihren individuellen Bedarf mit einem standardisierten Instrument, in NRW mit BEI_NRW.
- Gesamtplankonferenz: Der Träger kann eine Konferenz mit Ihnen und weiteren Beteiligten durchführen, auch auf Ihren Vorschlag hin (§ 119 SGB IX).
- Gesamtplan: Der Träger hält Ergebnisse, Ziele und bewilligte Leistungen schriftlich im Gesamtplan fest (§ 121 SGB IX).
- Bescheid: Auf Grundlage des Gesamtplans erlässt der Träger den Verwaltungsakt über die Leistungen (§ 120 SGB IX).
Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, etwa Eingliederungshilfe und Pflegekasse, wird zusätzlich ein Teilhabeplanverfahren nach §§ 19 ff. SGB IX durchgeführt.
Ihre Rechte im Verfahren
Sie werden in allen Schritten beteiligt: Das Verfahren wird gemeinsam mit Ihnen durchgeführt, und Sie können eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 117 Abs. 2 SGB IX). Ihre Wünsche zur Gestaltung der Leistung sind über das Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 SGB IX) zu berücksichtigen. Auch die Entscheidung für ein Persönliches Budget statt der Sachleistung treffen Sie.
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Häufige Fragen: Gesamtplanverfahren
- Muss ich an einer Gesamtplankonferenz teilnehmen?
- Eine Gesamtplankonferenz ist kein Pflichttermin, sondern ein Instrument der Abstimmung. Der Träger kann sie durchführen, auch auf Ihren Vorschlag hin (§ 119 SGB IX). Ihre Teilnahme lohnt sich, weil dort Umfang und Ausgestaltung der Leistungen besprochen werden.
- Was steht im Gesamtplan?
- Der Gesamtplan hält nach § 121 SGB IX unter anderem die Ergebnisse der Bedarfsermittlung, Ihre Wünsche und Ziele, die beteiligten Leistungsträger und die bewilligten Leistungen schriftlich fest. Er wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.
- Was ist der Unterschied zwischen Gesamtplan und Teilhabeplan?
- Der Gesamtplan ist das Planungsinstrument der Eingliederungshilfe (§ 121 SGB IX). Ein Teilhabeplan nach §§ 19 ff. SGB IX kommt hinzu, wenn mehrere Rehabilitationsträger oder mehrere Leistungsgruppen beteiligt sind, etwa Eingliederungshilfe und Pflege.
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