Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung. Sie umfasst Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, z. B. Persönliche Assistenz.

Was ist die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist die zentrale Sozialleistung für Menschen mit wesentlicher Behinderung in Deutschland, geregelt im SGB IX (Teil 2). Ihr Ziel: volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zu den Leistungen gehören Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität, zur Bildung und zur Sozialen Teilhabe.

Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe: in NRW der LVR (Rheinland) und der LWL (Westfalen-Lippe), in Hessen der LWV, in Rheinland-Pfalz das Land.

Einkommen und Vermögen: die Freibeträge 2026

Seit dem Bundesteilhabegesetz gelten großzügige Freibeträge: Das Vermögen bleibt bis 71.190 € geschützt (150 % der jährlichen Bezugsgröße, § 139 SGB IX). Beim Einkommen liegt die Grenze bei 85 % der Bezugsgröße für Erwerbseinkommen; nur für den darüber liegenden Teil wird ein Eigenanteil von 2 % des übersteigenden Jahreseinkommens fällig. Partnereinkommen wird seit 2020 nicht mehr angerechnet.

Für die meisten Assistenznehmer ist Persönliche Assistenz damit vollständig kostenfrei. Prüfen Sie Ihren Anspruch im kostenlosen Online-Test oder mit dem Eingliederungshilfe-Rechner.

Antrag und Verfahren

Der Antrag wird beim zuständigen Träger gestellt. Danach folgt die Bedarfsermittlung (in NRW mit dem Instrument BEI_NRW) und das Gesamtplanverfahren. AssistenzPlus übernimmt die komplette Antragsbegleitung kostenfrei: vom Erstantrag über die Bedarfsermittlung bis zur Bewilligung. Details finden Sie auf unserer Seite Eingliederungshilfe NRW.

Häufige Fragen: Eingliederungshilfe

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Menschen mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbehinderung, die dadurch an der gleichberechtigten Teilhabe gehindert sind. Die Behinderung muss länger als sechs Monate bestehen oder drohen.
Muss ich mein Vermögen für die Eingliederungshilfe aufbrauchen?
Nein. Vermögen bis 71.190 € (Stand 2026) ist geschützt. Selbstbewohntes Wohneigentum und Altersvorsorge nach § 90 SGB XII bleiben zusätzlich unberücksichtigt. Partnereinkommen und Partnervermögen werden nicht angerechnet.
Was kostet mich die Persönliche Assistenz über die Eingliederungshilfe?
Innerhalb der Freibeträge nichts. Der Kostenträger übernimmt die Stundensätze (in NRW 33 bis 45 Euro) vollständig. Nur bei Einkommen über der Grenze wird ein Eigenanteil von 2 % des übersteigenden Jahreseinkommens fällig.

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