Elternassistenz beantragen: Anspruch, Weg und Kosten
Elternassistenz beantragen Sie als Mutter oder Vater mit Behinderung beim Träger der Eingliederungshilfe, nicht beim Jugendamt. Rechtsgrundlage ist § 78 Abs. 3 SGB IX. Die Assistenzkraft übernimmt die Handgriffe rund um Ihr Kind, die Ihre Behinderung erschwert, und Sie treffen weiterhin jede Entscheidung. Stand: September 2026.
Was bedeutet Elternassistenz nach § 78 Abs. 3 SGB IX?
Elternassistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe für Eltern mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihrer eigenen Kinder. § 78 Abs. 3 SGB IX lautet: "Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder." Systematisch gehört sie zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe und steht in § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.
Die Assistenz ist Ihre Hände, Ihre Augen oder Ihre Ohren: Sie sagen, wie Ihr Kind gewickelt, angezogen und gefüttert wird, die Assistenzkraft führt aus. Die elterliche Sorge bleibt vollständig bei Ihnen. Einen Überblick über alle Leistungsarten bietet unser Ratgeber-Cluster Assistenzformen.
Wer hat Anspruch auf Elternassistenz?
Anspruch haben Eltern, deren Behinderung sie bei der Versorgung ihres Kindes wesentlich einschränkt. Maßstab ist § 99 SGB IX: Eingliederungshilfe erhält, wer wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist. Entscheidend ist der behinderungsbedingte Bedarf, nicht der Wunsch nach Entlastung. Eine bestimmte Behinderungsart und ein Mindestalter des Kindes verlangt das Gesetz nicht.
- Es genügt, wenn ein Elternteil eine Behinderung hat.
- Alleinerziehende haben denselben Anspruch, häufig mit höherem Stundenbedarf.
- Einen festen Stundenanspruch gibt es nicht, der Umfang wird individuell ermittelt.
- Der Antrag ist bereits während der Schwangerschaft möglich.
Der frühe Antrag hat einen handfesten Grund: Nach § 108 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht. Wer später beantragt, verliert die Monate davor. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Geburtstermin feststeht.
Warum ist Elternassistenz kein Fall für das Jugendamt?
Elternassistenz gleicht Behinderungsfolgen aus, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII setzt dagegen an der Erziehung selbst an. Viele Eltern zögern mit dem Antrag, weil sie befürchten, jemand könnte die Bitte um Unterstützung als Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit lesen. Diese Sorge trifft die falsche Leistung.
Ein Antrag auf Elternassistenz geht an den Träger der Eingliederungshilfe, in Nordrhein-Westfalen an LVR oder LWL. Das Jugendamt wird nicht automatisch beteiligt. Zwei Wege führen trotzdem dorthin: Hält sich der Eingliederungshilfeträger für unzuständig, leitet er den Antrag nach § 14 SGB IX weiter, denn die Jugendhilfe ist selbst Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Und sieht er Anhaltspunkte, dass ein anderer Träger Bedarfe decken könnte, darf er ihn nach § 119 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nur mit Ihrer Zustimmung hinzuziehen. Beides ist eine Frage der Zuständigkeit, keine Prüfung Ihrer Erziehungsfähigkeit.
Die Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz beschreibt den Unterschied so: Elternassistenz ist ausführend, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ist anleitend und zielt auf Hilfe zur Selbsthilfe. Artikel 23 Abs. 4 der UN-Behindertenrechtskonvention stellt zusätzlich klar, dass ein Kind nicht wegen der Behinderung eines Elternteils von den Eltern getrennt werden darf. Angehörige finden Hinweise zur Unterstützung beim Antrag unter Für Angehörige.
Was unterscheidet Elternassistenz von der begleiteten Elternschaft?
Elternassistenz übernimmt praktische Handgriffe, begleitete Elternschaft leitet pädagogisch an. Begleitete Elternschaft ist allerdings kein gesetzlicher Begriff. Je nach Konzept wird sie als qualifizierte Assistenz nach § 78 SGB IX, als Jugendhilfeleistung nach §§ 19, 27 ff. SGB VIII oder als Kombination beider erbracht. Fragen Sie vor Vertragsschluss nach Rechtsgrundlage und Kostenträger.
Innerhalb des § 78 SGB IX trennt das Gesetz zwei Formen. Die einfache Assistenz nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 umfasst die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung. Die qualifizierte Assistenz nach Nummer 2 wird von Fachkräften erbracht und besteht aus Anleitung und Übung. Sie richtet sich vor allem an Eltern mit kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung.
Welche Aufgaben übernimmt eine Elternassistenz?
Eine Elternassistenz übernimmt die wiederkehrenden Tätigkeiten rund um das Kind, die Sie behinderungsbedingt nicht allein bewältigen. Typisch sind diese Einsätze:
- Wickeln, Baden, Anziehen und Füttern von Säuglingen und Kleinkindern
- Heben und Tragen des Kindes, Kinderwagen schieben, Autositz sichern
- Bringen und Abholen von Kita und Schule, Begleitung zu Elternabenden
- Begleitung zu Kinderarzt, U-Untersuchung und Impfterminen
- Spielplatz, Kindergeburtstage und Familienausflüge
- Kinderwäsche, Familienmahlzeiten und die Organisation des Kinderzimmers
Welche Punkte bewilligt werden, entscheidet die individuelle Bedarfsermittlung, die Liste ist kein Anspruchskatalog. Nicht dazu gehören medizinische Behandlungspflege, die die Krankenkasse nach § 37 SGB V trägt, und Leistungen, die bereits ein anderer Träger erbringt. Die Abgrenzung zur einfachen Alltagshilfe erklärt unser Beitrag Alltagshilfe erklärt.
Was kostet Elternassistenz und was wird angerechnet?
Die Kosten der Elternassistenz trägt die Eingliederungshilfe, sie prüft dabei Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Assistenzleistungen stehen nicht in der Ausnahmeliste des § 138 Abs. 1 SGB IX, der Träger berechnet also einen möglichen Eigenbeitrag nach §§ 135 ff. SGB IX. Wegen der hohen Freibeträge fällt dieser Beitrag bei vielen Familien nicht an. Die Stundensätze für professionelle Assistenz bewegen sich in NRW zwischen 33 und 45 Euro.
Der Vermögensfreibetrag beträgt 2026 genau 71.190 Euro nach § 139 SGB IX. Beim Einkommen staffelt § 136 Abs. 2 SGB IX die Grenze nach Einkommensart: 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, 75 Prozent bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, 60 Prozent bei Renteneinkünften. Für Familien ist § 136 Abs. 3 SGB IX die entscheidende Stellschraube: Die Grenze steigt um 15 Prozent der Bezugsgröße für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und um 10 Prozent für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt. Vom übersteigenden Jahreseinkommen werden monatlich 2 Prozent herangezogen, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Das eigene Einkommen und Vermögen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners bleibt seit der BTHG-Stufe 2020 unberücksichtigt. Die Details rechnet unser Ratgeber Vermögensfreibetrag 2026 durch.
Wie beantragen Sie Elternassistenz in fünf Schritten?
Der Antrag auf Elternassistenz ist formlos möglich und sichert den Leistungsbeginn ab dem Ersten des Antragsmonats. Diese fünf Schritte führen zum Bescheid:
- Beratung nutzen. Unabhängig und trägerneutral berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX kostenlos. Auch der Kostenträger selbst ist nach § 106 SGB IX zur Beratung verpflichtet.
- Antrag stellen. Ein formloser Brief an den Kostenträger genügt. Zuständig sind in NRW LVR oder LWL, in Hessen der LWV, in Rheinland-Pfalz das Land über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, wobei die Kreisverwaltung den Einzelfall bearbeitet.
- Unterlagen nachreichen. Ärztliche Befunde mit konkretem Hilfebedarf, Schwerbehindertenausweis oder GdB-Bescheid, Einkommensnachweise, Mutterpass oder Geburtsurkunde sowie die Beschreibung eines typischen Tages mit Kind.
- Gesamtplankonferenz wahrnehmen. Beantragt eine Mutter oder ein Vater Leistungen für die Versorgung eigener Kinder, ist nach § 119 Abs. 4 SGB IX mit Ihrer Zustimmung eine Gesamtplankonferenz durchzuführen. Eine Vertrauensperson darf teilnehmen.
- Bescheid prüfen. Kontrollieren Sie Stundenzahl, Leistungsform und Bewilligungszeitraum, bevor die Assistenz startet.
Fristen gibt § 14 SGB IX vor: Der Träger klärt innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine Zuständigkeit und entscheidet ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. Verstreichen die Fristen ungenutzt, eröffnet § 18 SGB IX den Weg zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Den Antragsweg in Nordrhein-Westfalen beschreibt unsere Seite Eingliederungshilfe NRW.
Was können Sie tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein formloser Brief mit Aktenzeichen und dem Satz, dass Sie Widerspruch einlegen, reicht aus, die Begründung dürfen Sie nachreichen. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist nach § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr.
Drei Ablehnungsmuster tauchen bei Elternassistenz besonders oft auf: Der Träger verweist auf das Jugendamt, obwohl kein erzieherischer Bedarf vorliegt. Er bewilligt zu wenige Stunden, weil Nachtbedarf oder Ferienzeiten fehlen. Oder er entscheidet, ohne Ihnen die Gesamtplankonferenz nach § 119 Abs. 4 SGB IX angeboten zu haben. Ein solcher Verfahrensfehler führt nach § 42 SGB X selten allein zur Aufhebung, ist im Widerspruch aber ein starkes Argument für eine neue Bedarfsermittlung. Wie Sie einen Widerspruch aufbauen, beschreibt unser Ratgeber Widerspruch bei Ablehnung der Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen zur Elternassistenz
Erfährt das Jugendamt von meinem Antrag auf Elternassistenz?
Nicht automatisch. Der Antrag geht an den Träger der Eingliederungshilfe, in NRW an LVR oder LWL. Einen anderen Leistungsträger darf dieser nach § 119 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nur mit Ihrer Zustimmung hinzuziehen. Hält er sich für unzuständig, leitet er den Antrag nach § 14 SGB IX weiter.
Ab wann kann ich Elternassistenz beantragen?
Sie können Elternassistenz bereits während der Schwangerschaft beantragen. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach § 108 Abs. 1 SGB IX frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht. Bewilligungsverfahren dauern häufig mehrere Wochen bis Monate, ein früher Antrag verschafft Ihnen also Luft.
Bekomme ich Elternassistenz auch als alleinerziehender Elternteil?
Ja. Der Anspruch nach § 78 Abs. 3 SGB IX hängt nicht vom Familienstand ab. Der ermittelte Stundenbedarf fällt bei Alleinerziehenden häufig höher aus, weil kein zweiter Elternteil Aufgaben übernehmen kann. Maßgeblich bleibt der individuell festgestellte behinderungsbedingte Bedarf.
Zahlt mein Partner für meine Elternassistenz mit?
Nein. Das eigene Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners wird seit der BTHG-Reform 2020 nicht mehr herangezogen. Maßgeblich sind allein Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, das nach § 139 SGB IX bis 71.190 Euro geschützt ist.
Und wenn mein Kind selbst Unterstützung braucht?
Dann ist Ihr Kind selbst leistungsberechtigt, es geht nicht um Elternassistenz. Schulbegleitung läuft je nach Behinderungsart über § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII. Einen Überblick gibt unser Beitrag Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche.
AssistenzPlus organisiert Elternassistenz in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Wir formulieren den Antrag mit Ihnen, sortieren die Unterlagen, begleiten die Gesamtplankonferenz und rechnen direkt mit LVR, LWL oder LWV ab. Ob ein Eigenbeitrag nach § 137 SGB IX anfällt, entscheidet allein der Kostenträger anhand Ihres Einkommens und Vermögens. Den Leistungsumfang zeigt unsere Seite Elternassistenz, Hintergründe zur Finanzierung das Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Für ein kostenloses Erstgespräch erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.