Soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX)

Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX sollen Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Dazu gehören vor allem Assistenzleistungen, Leistungen für Wohnraum, Mobilität und Hilfsmittel sowie die Begleitung im Krankenhaus.

Was regelt § 113 SGB IX?

§ 113 SGB IX ist die zentrale Vorschrift für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie gehört zur Eingliederungshilfe im zweiten Teil des SGB IX. Der Paragraf legt fest, wofür die Soziale Teilhabe da ist, welche Leistungen dazugehören und wo die Einzelheiten stehen. Er hat sieben Absätze:

Für die meisten Menschen, die Persönliche Assistenz nutzen, ist § 113 die Rechtsgrundlage: Assistenzleistungen sind eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Die Erklärungen auf dieser Seite folgen dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (Stand Oktober 2026).

Absatz 1: Das Ziel der Sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Gemeint ist der Alltag außerhalb von Arbeit, Schule und medizinischer Behandlung: Wohnen, Haushalt, Freizeit, Kontakte und Wege im Wohnort.

Das Gesetz nennt ein klares Ziel. Sie sollen möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich in Ihrer eigenen Wohnung und in Ihrem Wohnumfeld leben können. Die Leistungen sollen Sie dazu befähigen oder Sie dabei unterstützen.

Absatz 1 enthält außerdem zwei Grenzen. Erstens greift die Soziale Teilhabe nur, soweit die Hilfe nicht schon als medizinische Rehabilitation, als Teilhabe am Arbeitsleben oder als Teilhabe an Bildung geleistet wird. Zweitens richtet sich der Umfang nach der Bedarfsermittlung und dem Gesamtplanverfahren. Was dort festgestellt wird, bestimmt also, welche Leistungen Sie bekommen.

Absatz 2 und 3: Welche Leistungen dazugehören

Absatz 2 zählt neun Leistungen auf. Das Wort „insbesondere“ zeigt: Die Liste ist nicht abschließend. Passt Ihr Bedarf in keine Nummer, kann trotzdem eine Leistung zur Sozialen Teilhabe in Frage kommen.

  1. Leistungen für Wohnraum (§ 77): Hilfe beim Beschaffen, Umbauen, Ausstatten und Erhalten einer Wohnung, die zu Ihrer Behinderung passt.
  2. Assistenzleistungen (§ 78): Unterstützung im Alltag durch Assistenzkräfte, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
  3. Heilpädagogische Leistungen (§ 79): Förderung für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen.
  4. Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80): Leben in einer anderen Familie als der eigenen, für Kinder und für Erwachsene.
  5. Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81): zum Beispiel Fördergruppen oder Training für den Haushalt.
  6. Förderung der Verständigung (§ 82): etwa Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung bei einem besonderen Anlass.
  7. Leistungen zur Mobilität (§ 83): Beförderungsdienst oder Hilfe für ein eigenes Auto, wenn Ihnen Bus und Bahn wegen der Behinderung nicht zumutbar sind.
  8. Hilfsmittel (§ 84): Hilfsmittel für die Teilhabe, zum Beispiel ein barrierefreier Computer, samt Einweisung und Instandhaltung.
  9. Besuchsbeihilfen (§ 115): Zuschüsse für gegenseitige Besuche mit Angehörigen, wenn Sie Leistungen über Tag und Nacht bei einem Anbieter erhalten.

Absatz 3 regelt, wo die Einzelheiten stehen: Die Leistungen Nummer 1 bis 8 richten sich nach den §§ 77 bis 84 SGB IX, soweit der zweite Teil des SGB IX nichts anderes bestimmt. Die Besuchsbeihilfen sind eigens in § 115 geregelt.

Assistenzleistungen nach § 78: der Kern der Persönlichen Assistenz

Für Persönliche Assistenz ist Nummer 2 entscheidend. Die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX helfen Ihnen, Ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen: Haushalt, Einkaufen, Arztbesuche, Freizeit und Sport, Kontakte zu Familie und Freunden, eine feste Tagesstruktur.

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Bei der einfachen Assistenz übernimmt die Assistenzkraft Handlungen ganz oder teilweise oder begleitet Sie. Bei der qualifizierten Assistenz leiten Fachkräfte Sie an, damit Sie Dinge selbst lernen. Auch Mütter und Väter mit Behinderung erhalten Assistenz bei der Versorgung ihrer Kinder, die Elternassistenz.

Wichtig für Ihre Selbstbestimmung: Sie entscheiden auf Grundlage des Teilhabeplans, wie die Assistenz abläuft, wo und wann sie stattfindet (§ 78 Abs. 2 SGB IX).

Gemeinsame Inanspruchnahme: Dass sich mehrere Menschen eine Leistung teilen, regelt nicht § 113, sondern § 116 Abs. 2 SGB IX. Das ist nur möglich, wenn es Ihnen zumutbar ist. Wünschen Sie selbst eine gemeinsame Leistung, wird sie gemeinsam erbracht, soweit Ihre Teilhabeziele erreicht werden. Mehr dazu im Glossar unter Pooling.

Absatz 4 und 5: Mittagessen und Wohnkosten

Absatz 4 betrifft das gemeinsame Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder in einem vergleichbaren Tagesangebot. Die Eingliederungshilfe übernimmt dafür die nötige Ausstattung, das Personal und die Anlagen des Anbieters. Die Lebensmittel selbst zählen zum Lebensunterhalt und werden nicht über diese Vorschrift bezahlt.

Absatz 5 betrifft besondere Wohnformen, früher stationäre Einrichtungen genannt. Die Wohnkosten zahlen dort bis zu einer Angemessenheitsgrenze die Leistungen zum Lebensunterhalt, meist die Grundsicherung nach dem SGB XII. Liegen die Kosten darüber, übernimmt die Eingliederungshilfe den Teil oberhalb der Grenze, wenn er wegen Ihrer besonderen Bedürfnisse nötig ist, zum Beispiel weil Sie wegen Ihrer Behinderung mehr Platz brauchen.

Absatz 6 und 7: Begleitung im Krankenhaus

Seit dem 1. November 2022 regelt Absatz 6 die Begleitung im Krankenhaus. Werden Sie stationär im Krankenhaus behandelt, kann eine vertraute Bezugsperson Sie begleiten. Vertraute Bezugspersonen sind Menschen, die Sie schon im Alltag im Rahmen der Eingliederungshilfe unterstützen, zum Beispiel Ihre Assistenzkraft von einem Assistenzdienst.

Voraussetzung ist, dass die Begleitung wegen des Vertrauensverhältnisses und wegen Ihrer behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse nötig ist. Die Bezugsperson hilft bei der Verständigung mit Ärzten und Pflegekräften und unterstützt Sie in belastenden Situationen. Pflege und medizinische Versorgung bleiben Aufgabe des Krankenhauses. Für diese Begleitung kann die Eingliederungshilfe Sie nicht an die Krankenkasse verweisen.

Begleiten Sie Angehörige oder andere nahestehende Menschen ganztägig, kann deren Krankenkasse ihnen Krankengeld nach § 44b SGB V zahlen. Absatz 7 betrifft Sie nicht direkt: Er verpflichtet das Bundesgesundheits- und das Bundessozialministerium, die Wirkung der Krankenhausbegleitung zu untersuchen. Ablauf, Antrag und Ihre Rechte gegenüber der Klinik erklären wir ausführlich auf der Seite Assistenz im Krankenhaus.

Wer zahlt die Leistungen?

Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe. Welcher das ist, legen die Bundesländer fest:

Bei Kindern und Jugendlichen mit ausschließlich seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Geben Sie den Antrag bei einer unzuständigen Stelle ab, leitet diese ihn an den zuständigen Träger weiter.

Einkommen und Vermögen: Was Sie selbst beitragen

Seit 2020 hängt die Eingliederungshilfe deutlich weniger von Einkommen und Vermögen ab. Einkommen und Vermögen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin werden nicht angerechnet.

Liegen Einkommen und Vermögen unter diesen Grenzen, zahlen Sie für die Leistungen nichts dazu. Wer Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII erhält, etwa Grundsicherung, zahlt ebenfalls keinen Beitrag (§ 138 SGB IX). Ihren möglichen Eigenbeitrag können Sie mit unserem Eingliederungshilfe-Rechner schätzen.

So beantragen Sie Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es nur auf Antrag. Sie werden frühestens ab dem Ersten des Monats erbracht, in dem Sie den Antrag stellen (§ 108 SGB IX). Stellen Sie den Antrag deshalb früh. Ein formloses Schreiben reicht für den Anfang.

  1. Antrag stellen: beim zuständigen Träger, formlos und am besten schriftlich.
  2. Bedarfsermittlung: Der Träger erhebt Ihren Bedarf, in NRW mit dem Instrument BEI_NRW. Sie können eine Vertrauensperson mitnehmen.
  3. Gesamtplan und Bescheid: Der Träger hält die Leistungen im Gesamtplan fest und entscheidet per Bescheid.
  4. Leistung starten: als Sachleistung über einen Dienst oder als Persönliches Budget.

Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft, zeigt unsere Seite Persönliche Assistenz beantragen. Ob Sie grundsätzlich Anspruch haben, prüfen Sie in zwei Minuten mit dem Anspruch-Test.

AssistenzPlus ist ein Assistenzdienst in NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz. Wir beraten Sie kostenlos zum Antrag und übernehmen danach die Persönliche Assistenz. Unsere Assistenzkräfte sind bei uns angestellt, und Sie wählen mit aus, wer Sie unterstützt. Auch die Begleitung im Krankenhaus durch Ihre vertraute Assistenzkraft organisieren wir. Jetzt kostenlose Beratung anfragen.

Häufige Fragen: Soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX)

Was steht in § 113 SGB IX?
§ 113 SGB IX regelt die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe. Absatz 1 nennt das Ziel, Absatz 2 die Leistungen wie Assistenz, Wohnraum, Mobilität und Hilfsmittel, Absatz 3 verweist auf die §§ 77 bis 84. Die Absätze 4 bis 7 betreffen das Mittagessen in Werkstätten, Wohnkosten in besonderen Wohnformen und die Begleitung im Krankenhaus.
Ist die Liste in § 113 Abs. 2 SGB IX abschließend?
Nein. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind laut Gesetz „insbesondere“ die neun genannten. Auch andere Leistungen sind möglich, wenn sie nötig sind, damit Sie gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe?
Menschen mit einer Behinderung, die dadurch wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, oder denen eine solche wesentliche Behinderung droht (§ 99 SGB IX). Ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Regelt § 113 SGB IX auch das Pooling?
Nein. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Menschen, oft Pooling genannt, steht in § 116 Abs. 2 SGB IX. Sie ist nur möglich, wenn sie Ihnen zumutbar ist. § 113 nennt nur die Leistungen selbst.
Muss ich für Leistungen nach § 113 SGB IX selbst bezahlen?
Nur wenn Ihr Einkommen über den Grenzen des § 136 SGB IX liegt. Dann zahlen Sie einen monatlichen Eigenbeitrag nach § 137 SGB IX. Vermögen bis 71.190 Euro bleibt geschützt (Stand 2026). Liegen Einkommen und Vermögen unter den Grenzen, zahlen Sie nichts dazu.

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