Pflegehilfsmittel 2026: 42 Euro monatlich richtig nutzen
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel. Trotzdem nutzen viele Pflegebedürftige und Angehörige diese Leistung nicht. Wir erklären, welche Produkte abgerechnet werden können, wie der Antrag funktioniert und worauf bei der Auswahl der Anbieter zu achten ist.
Wer hat Anspruch auf die 42 Euro Pauschale?
Die Pflegehilfsmittel-Pauschale nach §40 Absatz 2 SGB XI steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet, also durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kombination aus beidem. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch, da die Versorgung dort über die stationären Leistungen abgedeckt wird.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die monatliche Pauschale 42 Euro, vorher waren es 40 Euro. Auch 2026 bleibt der Betrag unverändert. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu dieser Höchstgrenze vollständig, ohne dass Versicherte etwas zuzahlen müssen. Wer mehr verbraucht oder teurere Produkte wählt, zahlt die Differenz selbst.
Welche Pflegehilfsmittel sind zum Verbrauch bestimmt?
Die Pauschale gilt ausschließlich für sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Das sind Produkte, die in der häuslichen Pflege regelmäßig benötigt und nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Dazu gehören:
- Einmalhandschuhe (sterile und unsterile)
- Mund-Nasen-Schutz und Atemschutzmasken
- Schutzschürzen, einmal und wiederverwendbar
- Bettschutzeinlagen, saugfähige Unterlagen
- Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektion
- Fingerlinge für die Körperpflege
Inkontinenzprodukte wie Windeln oder Vorlagen gehören nicht zur Pauschale. Diese werden bei medizinischer Notwendigkeit über ein ärztliches Rezept von der Krankenkasse übernommen. Auch Pflegecremes, Shampoos oder Mundpflegeprodukte zählen nicht zu den abrechenbaren Pflegehilfsmitteln.
So beantragen Sie die Pauschale
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, also der Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich. Wer einmal genehmigt ist, kann die Pauschale dauerhaft nutzen, eine wiederholte Antragstellung ist nicht nötig.
Am einfachsten läuft die Versorgung über spezialisierte Anbieter wie curabox, ProMedicum oder andere Pflegebox-Dienste. Diese stellen monatlich eine individuell zusammengestellte Box mit Verbrauchsmaterial zusammen, liefern direkt nach Hause und rechnen die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Für die Versicherten entstehen keine Kosten, solange der Wert der Box 42 Euro nicht übersteigt. Auch Sanitätshäuser und Apotheken vor Ort bieten diesen Service an.
Technische Pflegehilfsmittel sind etwas anderes
Neben den Verbrauchsmaterialien gibt es technische Pflegehilfsmittel, die zum dauerhaften Gebrauch bestimmt sind. Dazu zählen Pflegebetten, Rollatoren, Toilettenstühle, Hausnotrufsysteme oder Patientenlifter. Diese Geräte werden einzeln beantragt, oft auf Leihbasis bereitgestellt und nicht über die 42-Euro-Pauschale abgerechnet.
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln. Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI dienen der häuslichen Pflege und werden von der Pflegekasse bezahlt. Medizinische Hilfsmittel nach §33 SGB V dienen der Behandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung und werden von der Krankenkasse übernommen. Manche Produkte wie Rollstühle fallen in den Krankenkassen-Bereich, ein höhenverstellbares Pflegebett gehört zur Pflegekasse.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Viele Pflegebedürftige verschenken Geld, weil sie die Pauschale gar nicht erst beantragen oder nur unregelmäßig nutzen. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen am Monatsende, eine Ansparmöglichkeit gibt es nicht. Wer also im Mai nur 20 Euro nutzt, kann die restlichen 22 Euro nicht in den Juni übertragen. Sinnvoll ist daher eine feste monatliche Bestellung in passender Höhe.
Ein weiterer Stolperstein: Wer die Pflegebox bei einem Anbieter bestellt und gleichzeitig in der Apotheke Pflegehilfsmittel einkauft, kann beide Kosten nicht parallel abrechnen. Die Pflegekasse erstattet nur bis zur Obergrenze, danach trägt der Versicherte alles selbst.
AssistenzPlus berät pflegebedürftige Menschen und Angehörige in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz zur Kombination aus Pflegekassen-Leistungen und persönlicher Assistenz. Wer die Pflege mit Eingliederungshilfe kombinieren möchte oder Hilfe beim Pflegegrad-Antrag braucht, findet bei uns Unterstützung. Weitere Informationen zum Persönlichen Budget oder direkter Kontakt sind nur einen Klick entfernt.