Pflegegeld 2027: Tabelle nach Pflegegrad
Für 2027 ist bislang keine Erhöhung des Pflegegeldes beschlossen. Es gelten weiterhin die Beträge von 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis 990 Euro bei Pflegegrad 5, zuletzt angehoben zum 1. Januar 2025. Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) würde diese Systematik ab 2027 umbauen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat beraten noch. Danach soll das Pflegegeld 2027 als Entlastungsbudget 380 Euro bei Pflegegrad 2 bis 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 betragen. Diese Tabelle zeigt beides getrennt: die geltenden Beträge und die Entwurfszahlen.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027 je Pflegegrad?
Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld. Diese Sätze nach § 37 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert und wurden für 2026 nicht angepasst.
Für 2027 hat der Gesetzgeber keine reguläre Anpassung vorgesehen. Die nächste turnusmäßige Erhöhung der Leistungsbeträge ist nach geltender Rechtslage für den 1. Januar 2028 geplant. Wer 2027 plant, rechnet also zunächst mit den Werten aus der folgenden Tabelle. Sie gibt die Leistungsbeträge nach geltendem Recht wieder und behält ihre Gültigkeit, solange keine Reform in Kraft tritt.
| Leistung (monatlich) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | kein Anspruch | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | kein Anspruch | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | kein Anspruch | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | kein Anspruch | 3.539 € / Jahr | 3.539 € / Jahr | 3.539 € / Jahr | 3.539 € / Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Quelle der Beträge: Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungsansprüchen der Versicherten im Jahr 2026, Stand 11. Dezember 2025.
Was gilt beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Die Summe steht insgesamt für beide Leistungsarten zur Verfügung, nicht zweimal. Wer 2.000 Euro für Kurzzeitpflege verbraucht, hat im selben Kalenderjahr noch 1.539 Euro für Verhinderungspflege übrig.
Übernimmt ein naher Angehöriger oder ein Mitglied des Haushalts die Ersatzpflege, gilt eine niedrigere Grenze: das Zweifache des jeweiligen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 2 sind das 694 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.198 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.600 Euro und bei Pflegegrad 5 sind es 1.980 Euro im Kalenderjahr. Wichtig für die Planung 2027: Der Antrag muss seit dem 1. Januar 2026 bis zum Ende des Folgejahres gestellt werden, eine vierjährige Rückwirkung gibt es nicht mehr. Details dazu stehen im Ratgeber zur Verhinderungspflege.
Was würde sich durch das PNOG ab 2027 ändern?
Das Pflegeneuordnungsgesetz würde Pflegegeld und Pflegesachleistung durch vier neue Budgets ersetzen. Nach dem Referentenentwurf vom Juni hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Der größte Teil soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, vorher müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch beraten.
Die folgenden Beträge stammen aus dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Sie sind keine geltenden Ansprüche und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern:
- Entlastungsbudget statt Pflegegeld: 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5.
- Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistung: 890 Euro bei Pflegegrad 2, 1.590 Euro bei Pflegegrad 3, 2.090 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.530 Euro bei Pflegegrad 5.
- Sozialraumbudget: 175 Euro monatlich ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2 für Kurzzeitpflege und Akutsituationen.
Die höheren Zahlen bedeuten nicht automatisch mehr Geld. Die Budgets sollen Leistungen mitfinanzieren, die heute separat laufen, etwa die Ersatzpflege, die heute als Verhinderungspflege abgerechnet wird, und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro würde entfallen. Die im Referentenentwurf geplante Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten enthält der Kabinettsentwurf nicht mehr. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro würde in dieser Form entfallen und im Sozialraumbudget aufgehen, für Pflegegrad 1 ohne Geldersatz, dort ist stattdessen ab 2029 eine Pflegebegleitung vorgesehen. Pflegegrad 1 selbst bleibt bestehen, die Schwelle für neue Anträge soll aber ab 2027 von 12,5 auf 15 Punkte steigen. Die für 2028 geplante Anpassung der Leistungsbeträge würde entfallen, ab 2029 sollen die Beträge jährlich mit dem Mittel der Kerninflationsraten der drei Vorjahre steigen. Wie sich die vier Budgets zueinander verhalten, ordnet unser Beitrag zur Pflegereform 2027 ein.
Wer bekommt Pflegegeld und wer Sachleistung?
Pflegegeld erhält, wer ab Pflegegrad 2 zu Hause von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten versorgt wird. Die Pflegekasse zahlt den Betrag direkt an die pflegebedürftige Person aus, ohne Verwendungsnachweis. Die Sachleistung dagegen rechnet ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Beides lässt sich mischen. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbetrags über einen Pflegedienst abruft, bekommt noch 60 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Diese Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist der Regelfall in vielen Haushalten. Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist im Detail im Vergleich Pflegegeld oder Pflegesachleistung beschrieben.
Wie lassen sich Pflegegeld und Assistenz kombinieren?
Pflegegeld und Eingliederungshilfe sind zwei getrennte Leistungssysteme und schließen sich nicht aus. Die Pflegeversicherung deckt körperbezogene Pflege und Betreuung ab, die Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX finanziert Teilhabe: Arbeit, Freizeit, Bildung, Haushalt, soziale Kontakte.
Für Menschen mit Behinderung ist das der entscheidende Punkt. Die Beträge aus der Tabelle oben reichen für einen umfassenden Assistenzbedarf nicht aus. Assistenzstunden kosten in Nordrhein-Westfalen marktüblich 33 bis 45 Euro, finanziert werden sie aber nicht aus dem Pflegegeld, sondern über die Eingliederungshilfe oder das Persönliche Budget. Wer regelmäßige Assistenz braucht, stellt den Antrag deshalb dort: in NRW beim LVR oder LWL, in Hessen beim LWV, in Rheinland-Pfalz über das LSJV Mainz. Das Vermögen bleibt dabei bis 71.190 Euro nach § 139 SGB IX unberücksichtigt, das Einkommen der Partnerin oder des Partners seit 2020 gar nicht. Wie das Zusammenspiel praktisch aussieht, zeigt der Beitrag Pflege und Eingliederungshilfe kombinieren.
Welche Fehler kosten bei der Planung 2027 Geld?
Der teuerste Fehler ist, den Entlastungsbetrag verfallen zu lassen. 131 Euro monatlich ergeben 1.572 Euro im Jahr, nicht abgerufene Beträge lassen sich ins Folgejahr übertragen und verfallen dann am 30. Juni. Eine ausdrückliche Übergangsregel für Restbeträge aus 2026 haben wir im Kabinettsentwurf nicht gefunden, nutzen Sie sie deshalb möglichst noch 2026. Vier weitere Punkte tauchen in der Beratung regelmäßig auf:
- Auf die Reform warten. Das PNOG ist noch kein Gesetz. Wer einen Antrag verschiebt, verliert Monate an Leistung. Nach dem Kabinettsentwurf gilt für die Einstufung zudem das Recht zum Zeitpunkt des Antrags, ab 2027 mit höheren Punkteschwellen.
- Pflegegrad nicht überprüfen lassen. Steigt der Hilfebedarf, lohnt die Höherstufung. Zwischen Pflegegrad 2 und 3 liegen beim Pflegegeld 252 Euro monatlich.
- Eingliederungshilfe gar nicht erst beantragen. Pflegegeld deckt nur die Pflege ab. Wer zusätzlich Teilhabebedarf hat, kann Eingliederungshilfe beantragen, geprüft wird das individuell.
- Verhinderungspflege zu spät abrechnen. Seit 2026 gilt die Frist bis Ende des Folgejahres.
Häufige Fragen zum Pflegegeld 2027
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?
Eine Erhöhung des Pflegegeldes zum 1. Januar 2027 ist nicht beschlossen. Die nächste reguläre Anpassung der Leistungsbeträge ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Das Pflegeneuordnungsgesetz würde die Systematik schon 2027 ändern: Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sieht ein Entlastungsbudget von 380 bis 1.080 Euro vor, ein Gesetz ist das noch nicht.
Wie viel Geld gibt es 2027 bei Pflegegrad 2?
Bei Pflegegrad 2 gelten 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung im Monat, dazu 131 Euro Entlastungsbetrag und 42 Euro für Pflegehilfsmittel. Der Kabinettsentwurf zum PNOG nennt für ein künftiges Entlastungsbudget 380 Euro, ein Gesetz ist das noch nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbudget?
Pflegegeld ist die geltende Geldleistung nach § 37 SGB XI für häusliche Pflege durch Angehörige. Das Entlastungsbudget ist eine geplante Nachfolgeleistung aus dem PNOG-Entwurf, die zusätzlich Ersatzpflege durch Angehörige und Pflegehilfsmittel abdecken soll.
Bekommt man Pflegegeld und Eingliederungshilfe gleichzeitig?
Ja. Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe sind getrennte Systeme mit unterschiedlichen Zwecken. Die Pflegekasse finanziert Pflege, die Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX finanziert Teilhabe. Beide Leistungen lassen sich nebeneinander beziehen.
Wie unterstützt AssistenzPlus bei der Finanzierung?
AssistenzPlus ist Assistenzdienst in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz und übernimmt die Arbeitgeberrolle für die Assistenzkräfte. Wir prüfen mit Ihnen, welcher Anteil Ihres Bedarfs über die Pflegekasse läuft und welcher über die Eingliederungshilfe beim LVR, LWL, LWV oder in Rheinland-Pfalz gestellt wird. Bei einer Versorgung rund um die Uhr stimmen wir die Assistenz zusätzlich mit dem Pflegedienst ab, wie unsere Seite zur 24-Stunden-Assistenz zeigt.
Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Vertiefende Artikel zu Antrag, Höhe und Abrechnung finden Sie im Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Wenn Sie Ihren konkreten Fall besprechen möchten, melden Sie sich über das Kontaktformular oder rufen Sie an. Stand dieses Beitrags: 1. Oktober 2026.