PiT Hessen: So läuft die Bedarfsermittlung beim LWV

Der PiT Hessen ist das Verfahren, mit dem der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) den Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderung ermittelt. Was im PiT steht, ist die Grundlage für Art und Umfang der bewilligten Eingliederungshilfe und damit auch für die Zahl Ihrer Assistenzstunden. Dieser Ratgeber erklärt Aufbau und Ablauf und zeigt, wie Sie sich auf das Gespräch vorbereiten. Stand: September 2026.

Was ist der PiT Hessen?

Der Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan (PiT) ist das Instrument des LWV Hessen zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung nach § 118 SGB IX.

Personenzentriert heißt: Der Bedarf wird für jeden Menschen einzeln ermittelt, ausgehend von seinen eigenen Wünschen und Zielen. Integriert heißt: Der PiT plant die Eingliederungshilfe nicht isoliert, sondern bezieht Hilfe aus dem Umfeld, die Pflegeversicherung und andere Träger mit ein. Der LWV setzt den PiT seit Oktober 2020 ein. Seit dem 27. Februar 2026 arbeitet er mit einer überarbeiteten Fassung. PerSEH ist zugleich der Name des hessischen Reformprojekts „Personenzentrierte Steuerung der Eingliederungshilfe in Hessen“ und des IT-Verfahrens, in dem der LWV den PiT bearbeitet.

Zuständig ist der LWV für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Ende der Schulausbildung, bis dahin sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger (§ 2 HAG/SGB IX). Wie das Gegenstück in Nordrhein-Westfalen funktioniert, erklärt unser Beitrag zum BEI_NRW.

Wie ist der PiT aufgebaut?

Der PiT besteht aus sechs Abschnitten, die von Ihrer Lebenslage über Ihre Ziele bis zu den geplanten Leistungen führen.

AbschnittWas dort festgehalten wird
1. Angaben zur Person und zur BedarfsermittlungWer Sie sind, wann und mit welchen Unterlagen ermittelt wurde
2. Bisherige und aktuelle LebenslageWohnen, Arbeit, Gesundheit, Pflegegrad, Ihre Wünsche für die Zukunft
3. TeilhabezieleWas Sie erreichen wollen und in welchen Schritten
4. Aktivitäten, Teilhabe und KontextfaktorenFähigkeiten und Barrieren in den neun Lebensbereichen
5. Geplante LeistungenHilfe aus dem Umfeld, Pflegeversicherung, andere Träger, Eingliederungshilfe
6. Angaben zur TeilhabeplanungFederführung, abweichende Sichtweisen, mitwirkende Personen

Die neun Lebensbereiche in Abschnitt 4 schreibt § 118 Abs. 1 SGB IX nach dem Vorbild der ICF der Weltgesundheitsorganisation vor: Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche wie Arbeit oder Umgang mit Geld sowie Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern wie sich Ihre Beeinträchtigung im Alltag auswirkt. In Abschnitt 5 wird der Umfang der Eingliederungshilfe in der Regel in Minuten pro Woche eingeschätzt: Brauchen Sie jeden Morgen 45 Minuten Hilfe, sind das 315 Minuten pro Woche. Daraus ergibt sich der Umfang für Alltagsassistenz, Freizeitassistenz oder bei sehr hohem Bedarf 24-Stunden-Assistenz.

Wie läuft die Bedarfsermittlung beim LWV ab?

Bei einem Erstantrag, bei deutlich verändertem Bedarf und beim Persönlichen Budget führt ein Regionalteam des LWV das PiT-Gespräch, in der Regel bei Ihnen zu Hause.

Folgeplanungen für laufende Leistungen erstellen dagegen überwiegend die Leistungserbringer. Der Ablauf beim Erstantrag:

  1. Antrag: Sie beantragen beim LWV Eingliederungshilfe, online, per Formular oder formlos. Leistungen gibt es frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen damals schon vorlagen (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
  2. Zuständigkeit: Innerhalb von zwei Wochen klärt der LWV, ob er zuständig ist, sonst leitet er den Antrag weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
  3. Gespräch: Die Fachkraft erarbeitet mit Ihnen den PiT. Auf Ihr Verlangen wird eine Person Ihres Vertrauens beteiligt (§ 117 Abs. 2 SGB IX).
  4. Konferenz bei Bedarf: Sie können eine Gesamtplankonferenz vorschlagen, die nur mit Ihrer Zustimmung stattfindet. Der LWV darf ablehnen, wenn sich der Sachverhalt schriftlich klären lässt oder der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht (§ 119 Abs. 1 SGB IX).
  5. Gesamtplan und Bescheid: Auf Grundlage des PiT stellt der LWV den Gesamtplan auf und erlässt darauf gestützt den Bescheid. Den Gesamtplan erhalten Sie ebenfalls (§ 120 Abs. 2, § 121 Abs. 5 SGB IX).

Entscheiden muss der LWV innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Sind weitere Rehabilitationsträger beteiligt, gelten längere Fristen (§ 15 Abs. 4 SGB IX). In der Praxis dauert es mit Gespräch und Gesamtplanung länger.

Wie bereiten Sie sich auf das PiT-Gespräch vor?

Gut vorbereitet sind Sie mit Zielen in eigenen Worten und einem schriftlichen Tagesablauf, der jede Unterstützung mit Uhrzeit und Dauer zeigt.

Der LWV bietet dafür den Selbstauskunftsbogen „So möchte ich leben!“, eine kommentierte Ansichtsversion des PiT und ein Informationsheft in Leichter Sprache an. Außerdem hilft:

Welche Unterlagen der Erstantrag insgesamt braucht, zeigt unsere Checkliste zum Erstantrag.

Was passiert nach dem PiT?

Nach dem PiT erlässt der LWV einen Bescheid, den Sie auf bewilligte Zeit, Leistungsform und Laufzeit prüfen sollten.

Weicht die bewilligte Zeit deutlich von Ihrem Tagesablauf ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Wie Sie ihn begründen, erklärt unser Ratgeber Widerspruch gegen die Eingliederungshilfe. Der Gesamtplan soll spätestens nach zwei Jahren überprüft werden (§ 121 Abs. 2 SGB IX). Für Leistungen, die bereits nach der neuen hessischen Finanzierungssystematik erbracht werden, befristet der LWV Kostenzusagen seit Mai 2025 in der Regel nicht mehr und prüft den Bedarf per schriftlicher Anfrage. Ändert sich Ihr Bedarf wesentlich, wird ein neuer PiT erstellt.

Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX richtet sich die Höhe nach dem festgestellten Bedarf, und die Bedarfsermittlung wird in der Regel alle zwei Jahre wiederholt (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Sie schließen mit dem LWV eine Zielvereinbarung (§ 29 Abs. 4 SGB IX), erhalten das Geld monatlich, bezahlen Ihren Assistenzdienst selbst und weisen die Verwendung nach. Bei der Sachleistung rechnet der Dienst direkt mit dem LWV ab. Ihren Assistenzdienst wählen Sie in beiden Fällen selbst.

Was fragen Betroffene häufig zum PiT?

Muss ich den PiT selbst ausfüllen?

Nein. Den PiT erarbeitet eine Fachkraft des LWV oder eines Leistungserbringers gemeinsam mit Ihnen im Gespräch. Vorbereiten können Sie sich mit dem Bogen „So möchte ich leben!“ und dem Heft in Leichter Sprache, die der LWV online bereitstellt. Eigene Notizen zu Zielen und Tagesablauf dürfen Sie jederzeit mitbringen.

Darf eine Vertrauensperson am Gespräch teilnehmen?

Ja. Nach § 117 Abs. 2 SGB IX wird auf Ihr Verlangen eine Person Ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt. Das kann ein Angehöriger, eine gesetzliche Betreuerin, ein Freund oder eine Beraterin der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) sein. Sagen Sie dem LWV vorab, wer Sie begleitet.

Stimme ich mit meiner Unterschrift dem Ergebnis zu?

Nein. Mit Ihrer Unterschrift unter den PiT bestätigen Sie nur, dass Sie an der Planung mitgewirkt haben. Laut Manual des LWV verzichten Sie damit nicht auf Ihr Recht, gegen den späteren Bescheid Widerspruch einzulegen. Achten Sie trotzdem darauf, dass Ihre eigene Sicht auf Ziele und Bedarf im PiT steht.

Hängt das Ergebnis des PiT von meinem Einkommen ab?

Nein. Der PiT ermittelt nur den Bedarf, Einkommen und Vermögen prüft der LWV getrennt. Barvermögen und andere Geldwerte bis 71.190 Euro bleiben 2026 nach § 139 SGB IX geschützt, Partnereinkommen zählt seit 2020 nicht mehr. Ein monatlicher Beitrag fällt nur an, wenn Ihr Einkommen die Grenze nach § 136 SGB IX übersteigt. Mehr dazu im Beitrag zum Vermögensfreibetrag 2026.

So arbeitet AssistenzPlus in Hessen

In Hessen erbringt AssistenzPlus Assistenz derzeit über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX: Der LWV bewilligt das Budget, mit dem Sie unsere Leistung bezahlen. Wir bleiben Dienst und Arbeitgeber der Assistenzkräfte und übernehmen Personalsuche, Dienstplan und Vertretung.

AssistenzPlus begleitet Sie in ganz Hessen, von Frankfurt und Wiesbaden bis Kassel, bei Antrag, PiT-Gespräch und Persönlichem Budget. Den Träger stellt unsere Seite LWV Hessen Eingliederungshilfe vor, alles zur Assistenz im Land finden Sie unter Persönliche Assistenz in Hessen und im Ratgeber Eingliederungshilfe. Grundlagen zum Budget erklärt das Info-Zentrum zum Persönlichen Budget. Oder sprechen Sie direkt mit uns: kostenlose Erstberatung.

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