Pflegereform 2027: Wann wird das PNOG beschlossen?
Stand: 26. Oktober 2026. Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 als Gesetzentwurf vor, am 5. November 2026 berät der Bundestag ihn zum ersten Mal. Bis zum geplanten Start am 1. Januar 2027 gilt das heutige Recht.
Wie weit ist die Pflegereform 2027?
Beschlossen ist die Pflegereform 2027 noch nicht: Das PNOG ist Stand Ende Oktober 2026 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Am 9. Oktober ging er als Drucksache 587/26 an den Bundesrat, ausdrücklich als besonders eilbedürftige Vorlage. Ihr Bescheid der Pflegekasse ändert sich durch den Entwurf allein nicht.
Wann entscheiden Bundestag und Bundesrat über das PNOG?
Der Bundestag soll das PNOG nach dem aktuellen Zeitplan im Dezember 2026 beschließen, der Bundesrat danach am 18. Dezember 2026 abschließend beraten.
- 5. November 2026: erste Lesung im Bundestag, danach geht der Entwurf in die Ausschüsse. Federführend ist der Gesundheitsausschuss.
- November 2026: geplante öffentliche Anhörung mit Sachverständigen im Gesundheitsausschuss.
- 20. November 2026: Ende der Frist, in der der Bundesrat zum Entwurf Stellung nehmen kann.
- 11. Dezember 2026: geplante zweite und dritte Lesung, also der Beschluss im Bundestag.
- 18. Dezember 2026: geplanter zweiter Durchgang im Bundesrat.
- 1. Januar 2027: geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln. Einzelne Teile folgen nach Artikel 11 des Entwurfs am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2029.
Die Termine ab der Anhörung sind Planungen aus dem Gesetzesmonitor des AOK-Bundesverbands. Die Bundesregierung hat das PNOG ohne Zustimmungsvorbehalt des Bundesrats eingebracht, die Eingangsformel des Entwurfs sieht keine Zustimmung vor. Bleibt es dabei, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen und danach Einspruch einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann. Das könnte den Start am 1. Januar 2027 verzögern.
Was gilt bis zur Entscheidung unverändert?
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, zahlt die Pflegekasse alle heutigen Leistungen unverändert weiter.
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI in heutiger Höhe
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, auch schon bei Pflegegrad 1
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI
- Begutachtung nach den heutigen Punkteschwellen des § 15 SGB XI
Die heutigen Beträge und was das PNOG daran ändern will, zeigt unser Überblick Pflegereform 2027: die vier neuen Budgets. Wer schon eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Punkteschwellen.
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Was kann sich am Entwurf noch ändern?
Im Gesundheitsausschuss können die Abgeordneten Beträge, Kürzungen und Fristen des PNOG noch ändern, bevor der Bundestag abstimmt.
Dafür sind die Anhörung im November und die Stellungnahme der Länder da. Die endgültigen Zahlen stehen erst nach der zweiten und dritten Lesung fest.
Das PNOG ist außerdem nicht die letzte Reform. Am 14. Oktober 2026 hat die Bundesregierung eine Pflegestrukturkommission mit 13 Mitgliedern eingesetzt, den Vorsitz haben Georg Cremer und Gabriele Kuhn-Zuber. Erste Vorschläge soll sie laut Bundesgesundheitsministerium Ende Januar 2027 vorlegen, eine weitere Strukturreform soll zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Was bedeutet der Zeitplan für Menschen mit Behinderung?
Nach dem geplanten § 142b Abs. 1 SGB XI soll für die Einstufung in einen Pflegegrad das Recht am Tag des Antrags gelten.
Weil die Punkteschwellen für neue Anträge ab 2027 steigen sollen, kann sich ein Antrag noch 2026 lohnen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedarf schon besteht und voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Maßgeblich ist der Eingang bei der Pflegekasse, der Antrag geht formlos. Rechnen Sie Anfang 2027 mit längeren Bearbeitungszeiten: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen nicht gelten, außer in besonders dringlichen Fällen.
Das SGB IX und damit die Eingliederungshilfe ändert das PNOG nicht. Zuständig bleibt der bisherige Träger, etwa der LVR oder der LWL in Nordrhein-Westfalen, der LWV Hessen oder in Rheinland-Pfalz Kreis oder kreisfreie Stadt. Wie Pflegekasse und Eingliederungshilfe zusammenspielen, erklärt unser Ratgeber Pflege und Eingliederungshilfe kombinieren.
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