Wohngeld 2027: Was sich für Schwerbehinderte ändern soll
Wohngeld 2027: Für Menschen mit Schwerbehinderung soll der Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr neu geregelt werden. Das sieht der Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 474/26) vor, zu dem der Bundesrat am 25. September 2026 Stellung nahm. Beschlossen ist die Reform noch nicht, geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Stand: 28. September 2026.
Was ist der Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung?
Der Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung beträgt 1.800 Euro im Jahr und wird nach § 17 Nummer 1 Wohngeldgesetz (WoGG) vom Einkommen abgezogen. Heute bekommen ihn schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Bei einem GdB von 50 bis 90 gilt er nur zusammen mit Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. Das sind 150 Euro weniger angerechnetes Einkommen im Monat.
Welche Änderungen sind beim Wohngeld 2027 geplant?
Ab dem 1. Januar 2027 soll der Freibetrag von 1.800 Euro nur noch bei einem GdB von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 gelten. Außerdem geplant:
- Keine Erhöhung: Die turnusmäßige Anpassung an Mieten und Preise fällt 2027 aus.
- Weniger Heizkostenentlastung: Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, für einen Ein-Personen-Haushalt von 96 auf 48 Euro im Monat. Sie wird bei der Berechnung zur Miete hinzugerechnet, nicht direkt ausgezahlt.
- Neue Formel: Einkommen mindert das Wohngeld künftig stärker.
Laut Entwurf fallen dadurch etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld, rund 143.000 davon wechseln in die Grundsicherung. Der Bundesrat hat den neuen Freibetrag nicht angetastet, warnt aber vor sozialen Härten. Als Nächstes berät der Bundestag, danach muss der Bundesrat zustimmen.
Wer verliert und wer gewinnt beim Freibetrag?
Den Freibetrag verlieren sollen Menschen mit einem GdB von 50 bis 90, die Pflegegrad 1 oder 2 haben. Neu hinzu kommen Menschen ab Pflegegrad 3, auch ohne festgestellten GdB. Den Ort der Pflege nennt die neue Regel nicht mehr. Wie die Wohngeldbehörden das bei Pflege im Heim anwenden, ist noch nicht geklärt.
| Situation | Heute (unter GdB 100 nur mit häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege) | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| GdB 100 | Freibetrag | Freibetrag |
| GdB 50 bis 90, Pflegegrad 1 oder 2 | Freibetrag | kein Freibetrag |
| GdB 50 bis 90, Pflegegrad 3 bis 5 | Freibetrag | Freibetrag |
| Pflegegrad 3 bis 5, kein GdB oder GdB unter 50 | kein Freibetrag | Freibetrag |
| GdB 50 bis 90 ohne Pflegegrad | kein Freibetrag | kein Freibetrag |
Wer den Freibetrag verliert, bekommt weniger Wohngeld, im Einzelfall keines mehr.
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Was können Betroffene vor 2027 tun?
Bereits bewilligtes Wohngeld soll laut Entwurf bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Das gilt in beide Richtungen: Wer den Freibetrag verliert, behält ihn bis dahin, wer ihn neu bekäme, erhält ihn erst danach. Entscheidet die Behörde wegen geänderter Verhältnisse neu, etwa nach einem Antrag auf Erhöhung, rechnet sie ab 2027 schon nach neuem Recht. Die neuen Regeln greifen also meist erst für einen Bewilligungszeitraum, der 2027 beginnt.
- Bescheid prüfen: Wann endet Ihr Bewilligungszeitraum? Stellen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig. Beginnt der neue Zeitraum noch 2026, greift die Schutzregel unten, ab Januar 2027 gilt neues Recht.
- Neuantrag noch 2026 stellen: Wohngeld gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Wer Anspruch haben könnte, sollte spätestens im Dezember 2026 beantragen.
- Pflegegrad prüfen lassen: Hat sich der Pflegebedarf tatsächlich erhöht, kann eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll sein, unabhängig vom Wohngeld. Die Begutachtung kann aber auch einen niedrigeren Pflegegrad ergeben.
Beginnt der Bewilligungszeitraum noch 2026, soll das Wohngeld laut Entwurf bis zu dessen Ende nicht unter die Höhe nach bisherigem Recht fallen, auch bei einer Entscheidung erst 2027. Ausnahme ist eine Neuentscheidung wegen geänderter Verhältnisse. Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde.
Was bedeutet die Wohngeldreform für Persönliche Assistenz?
An Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe ändert die Wohngeldreform nichts, denn der Entwurf ändert nur Wohngeldgesetz und Wohngeldverordnung. Die Eingliederungshilfe prüft Einkommen und Vermögen nach eigenen Regeln ab § 135 SGB IX. Wohngeld zählt dort nicht als Einkommen, weil es steuerfrei ist (§ 3 Nr. 58 EStG). Der Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe von 71.190 Euro (Stand 2026) ist von den Wohngeld-Regeln unabhängig, mehr dazu im Artikel zum Vermögensfreibetrag 2026.
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